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Urkunde graue Egene von Furſtenberg an burgeren zu vilingen - 1295 Februar 20.(CAO, 1320-02-20) graue Egene von FurſtenbergGraf Egen von Fürstenberg beurkundet, daß der Streit zwischen seinen Bürgern von Villingen einerseits und den Minoriten der gleichen Stadt andererseits geschlichtet ist. 1) Egen und seine Bürger sollen dem Minoritenprovinzial den von ihnen gefangenen Minoriten Bruder Burkhard bedingungslos ausliefern. Doch hat der Provinzial dem Grafen zu Ehren versprochen, Bruder Burkhard ein Jahr nach der Auslieferung freizulassen, wenn der Graf darum bittet und Burkhard schwört, das Provinzialgebiet innerhalb Monatsfrist zu verlassen und niemals dorthin zurückzukehren. Bricht Burkhard den Eid und kehrt er zurück, so sollen der Graf und die Villinger ihn fangen helfen und den Minoriten ausliefern. 2) Da einige Bürger von Schaffhausen zu Villingen wegen der Brüder gekränkt worden sind und der Provinzial nicht verhandeln wollte, ehe die Kränkungen verglichen sind, sollen sich die Villinger bei den Gekränkten und deren Freunden um Versöhnung bemühen und danach streben, daß diese sowie Schultheiß und Rat von Schaffhausen den Provinzial dazu bewegen, daß er die im Dienst des Ordens erlittenen Kränkungen verzeiht. 3) Alle Villinger, Männer wie Frauen, die die Brüder angegriffen oder deren Türen aufgebrochen oder sonst Schaden getan haben, sollen, wenn sie vom Guardian dem Rat benannt werden und sich nicht rechtfertigen können, an 3 Sonntagen in der gegenwärtigen Fastenzeit öffentlich während des Hochamtes in Prozession zweimal um die Stadtkirche und zweimal um die Klosterkirche gehen, die Männer barfuß und im Hemde mit Ruten in der Hand, womit sie der die Messe singende Priester schlagen soll, die Frauen aber sollen barhaupt und mit aufgelösten Haaren und barfuß zur gleichen Zeit dieselben Bußumgänge machen. 4) Aus besonderem Entgegenkommen hat der Provinzial 5 [Bd. 3 S. 322 Z. 2-4] namentlich genannte Männer zur Berichtigung und Festetzung des den Brüdern zugefügten Schadens ernannt. Diese werden nach ihren Eindrücken die Bußforderung der Brüder festsetzen. 5) Da aber soviele Leute öffentlich oder heimlich durch diese Untaten den [Kirchen-] Bann verschuldet haben, soll der Rat alle, die nach den Angaben der Brüder den Bann verdient haben, zwingen, dem Gottesdienst und der Kirche fernzubleiben, bis der Bischof von Konstanz sie nach den Unterlagen der Brüder und der Bürger für schuldig oder unschuldig erklärt. --