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Urkunde Alber von Chirchperch; fridreich; Ortolf u.A. an Chloſter; Samnvng hintz Zwetel - 1290 November 11.(CAO, 1315-11-11) Alber von Chirchperch; fridreich; Ortolf; OttAlber von Kirchberg beurkundet, daß er, seine Brüder Ortolf, Otto und der inzwischen verstorbene Friedrich mit dem Einverständnis ihrer Ehefrauen und ihrer Erben zu einer Zeit, da sie es wohl tun konnten, für ihr aller Seelenheil 4½ Pfund Gülten, deren Herkunft im einzelnen [S. 562 Z. 33--35] angegeben ist, in die Hand Abt Ebers für das Kloster und den Konvent zu Zwettl unter der Bedingung gegeben haben, daß der jeweilige Abt alljährlich am 1. November dem Konvent ein rᷝvolles dienſt geben soll, d. h. daß jeder Konventuale und Bruder 3 Stück guter Fische, Semmeln im Wert von einem Pfennig, einen Krapfen und 2 rᷝomen weines [unter dem nicht mehr zu lesenden Worte muß man wohl die Entsprechung von mlat. ama oder hemina verstehen] aus dem Keller des Abtes erhält, damit der Konvent ihrer am 2. November mit besonderem Gebet gedenke. Alber oder sein nächster Erbe werden alljährlich am 2. November im Kloster anwesend sein, damit dieses seinen Verpflichtungen nachkomme. Alber wird die Güter nach Landesrecht vor allen Ansprüchen schützen. --Urkunde Elſpet; fridreich; Hainreich u.A. an Hadmaren; Rapoten / van valchenberch - 1297 Juni 29.(CAO, 1322-06-29) Elſpet; fridreich; Hainreich; Lieb; Margret; Nykla; Ott; Pernolt; vlreich van Rucchendorf; vlreich; wernhartUlrich von Ruchendorf, seine Ehefrau und ihre namentlich genannten 10 Kinder beurkunden, daß sie aus freien Stücken und mit ehrlicher Absicht 16 Jucharten Ackers zu Gunthartsdorf, die rᷝvnterrais heißen, für 29 Pfund neuer Wiener Pfennige bis zum kommenden Martinstag an die Edelleute Hadmar und Rapot von Falkenberg versetzt haben. Es handelt sich dabei um Eigen, das die Herren von Falkenberg von den Herren von Retelberg und deren Ehefrauen ausgelöst und gekauft haben. Löst Ulrich bis Martini 1297 die Äcker für den Betrag nicht aus, so sollen sie mit seiner, seiner Ehefrau und seiner Kinder Zustimmung den beiden Falkenbergern, deren Erben und deren rᷝgeſleht frei sein. Die Auslösungssumme muß den Herren von Falkenberg in deren Haus gebracht werden. Sind die Aussteller selbst verhindert, so sollen sie das Geld mit vertrauenswürdigen Boten schicken. -- Zur Verschuldung Ulrichs von Ruchendorf vgl. Corpus Nr. 2227, 2256, 2266, 2292, 2594, 2601. --