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Urkunde friderich; Heinrich; Otto bruͦder von werthaim an ſanct Rudbrehtz alter - 1290 März 12.(CAO, 1315-03-12) friderich; Heinrich; Otto bruͦder von werthaimHeinrich, Friedrich und Otto, die Brüder von Wertheim, beurkunden, daß sie rᷝze voderiſt durich got / vn̄ ſanct Rudbreht und auch zur Sühne ihre Missetaten, mit denen sie gegen Gott gehandelt haben, ihren Eigenmann Heinrich dem Altar St. Rupperts gegeben haben. Sie erklären ferner, daß ihr Bruder Konrad, mit dem sie ihren Besitz an Gütern und Leuten geteilt hatten, kein Anrecht auf den genannten Heinrich hat. --Urkunde friderich; Heinrich · die bruͤder von ſtubenberch - 1291 Januar 7.(CAO, 1316-01-07) friderich; Heinrich · die bruͤder von ſtubenberchFriedrich und Heinrich, die Brüder von Stubenberg beurkunden, daß der Schaden, den die Söhne des verstorbenen Herrn Düring von dem Schönberg an ihrem Vater und ihrem Bruder von Bischof Emich von Freising und dessen Leuten erlitten haben, durch ein Schiedsgericht auf folgende Weise vergütet werden soll: Bischof Emich soll Düring, dem älteren Bruder von dem Schönberg, zwischen 2. Februar 1291 und 2. Februar 1292 eine Ehe verschaffen, die ihm ein Gut einbringt, über das das Gotteshaus Freising verfügen kann und das nach dem Gutachten je zweier Gewährsleute von jeder Partei als Entschädigung anerkannt wird. Stirbt Düring, so soll man Paeblin, den jüngeren Bruder, in der gleichen Weise versöhnen. Ferner hat Bischof Emich gelobt, zur Leistung des Schadenersatzes gleichfalls zwischen 2. Februar 1291 und 2. Februar 1292 den Bruder Dürings und Paeblins, den älteren Schüler, mit einer Kirche zu belehnen, die er als geziemende Gutmachung ansieht. Stirbt der ältere Bruder, so soll Emich den jüngern damit belehnen. Kann die Belehnung in der vorgesetzten Frist nicht stattfinden, weil kein Lehen frei wird, das ihm zu geben und dem Schüler zu empfangen ziemlich ist, so soll Bischof Emich dem Bruder, der mit einer Kirche belehnt werden soll, in der Zwischenzeit eine Rente aussetzen, von der er die Kosten seiner Ausbildung so lang bestreiten kann, bis er mit der Kirche belehnt wird. Danach soll diese Sühne beiderseits als entgültig angesehen werden. --Urkunde friderich an Johanneſe von Liechtenberg - 1297 Mai 20.(CAO, 1322-05-20) friderichFriedrich, Sohn des verstorbenen Walther von Hünenburg, erklärt [in Verbindung mit der in Corpus Nr. 2707 erfolgten Verlehnung], daß er die Versprechen, die sein Vater Herrn Johannes von Lichtenberg gab, und alles, was damit zusammenhängt, worüber er diesem Urkunden ausgefertigt hat [vgl. Corpus Nr. 990] einhalten wird und die sich aus den Urkunden ergebenden Verpflichtungen anerkennt. --