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Urkunde chvn- rat; walther die Schenken von Ri- chenekke an oſanne; Samnunge daz Engeltal; treibot Von alberſdorf - 1286 April 20.(CAO, 1311-04-20) chvn- rat; walther die Schenken von Ri- chenekkeKonrad und Walther, Schenken von Reicheneck, beurkunden, daß ihnen der Treibot von Albersdorf und seine Ehefrau Osanne zwei Huben beim Fronberg und den Zehnten zu Hegendorf, welche Lehen von ihnen waren, aufgegeben haben, und daß sie, die Schenken, auf Wunsch der Eheleute diese Güter der Priorin und dem Konvent von Engeltal zu rechtem Eigen unter folgenden Abmachungen gegeben haben: 1) Die Eheleute sollen die Güter auf Lebenszeit haben, und nach dem Tod des einen der Gatten soll der Überlebende sie weiter bis an sein Lebensende besitzen. Als Recognitionszins sind von den Eheleuten für die Huben 3 Schillinge Regensburger in der langen Prägung und für den Zehnten eine Metze Weizen [jährlich] an Kloster Engeltal zu entrichten. 2) Muß der Treibot aus rechtlich anerkannter und nachgewiesener Not die Güter verkaufen, so soll ihm der Konvent nach Lehensrecht für 1 Pfund je 10 Pfund in der Münze geben, in der man bei dem Gut abrechnet. Korn soll dabei nach Herrengülte und nach Landessitte berechnet werden. Von der Gesamtsumme soll der Treibot dann 6 Pfund Regensburger oder 14 Pfund Haller, die er seit langem erhalten hat, zugunsten von Engeltal in Abzug bringen. 3) Will der Treibot in der Nähe des Klosters Engeltal ansäßig sein, so soll der Konvent ihm eine Hofstatt überlassen, auf der er sein Gut verzehren kann. Stirbt der Treibot vor seiner Ehefrau, so soll diese beim Kloster ansäßig sein oder in den Konvent als Schwester eintreten, sofern es des Konventes und ihr Wille ist. Verheiratet sich Frau Osanne wieder, so soll sie an Gut und Gülten kein Recht haben, sondern der Konvent besitzt diese ohne alle Forderung ihrerseits an diesen. Stirbt Frau Osanne vor dem Treibot, so soll dieser Gut und Gülten bis an sein Lebensende haben; nach seinem Tode aber fallen sie mit allen Rechten an den Konvent Engeltal. --Urkunde chvn- rat; walther die Schenken Von Richen- ekke an Oſanne; Samnvnge daz Engeltal; Treibot Von Albersdorf - 1286 April 20.(CAO, 1311-04-20) chvn- rat; walther die Schenken Von Richen- ekkeKonrad und Walther, Schenken von Reicheneck, beurkunden, daß ihnen der Treibot von Albersdorf und seine Ehefrau Osanne zwei Huben beim Fronberg und den Zehnten zu Hegendorf, welche Lehen von ihnen waren, aufgegeben haben, und daß sie, die Schenken, auf Wunsch der Eheleute diese Güter der Priorin und dem Konvent von Engeltal zu rechtem Eigen unter folgenden Abmachungen gegeben haben: 1) Die Eheleute sollen die Güter auf Lebenszeit haben, und nach dem Tod des einen der Gatten soll der Überlebende sie weiter bis an sein Lebensende besitzen. Als Recognitionszins sind von den Eheleuten für die Huben 3 Schillinge Regensburger in der langen Prägung und für den Zehnten eine Metze Weizen [jährlich] an Kloster Engeltal zu entrichten. 2) Muß der Treibot aus rechtlich anerkannter und nachgewiesener Not die Güter verkaufen, so soll ihm der Konvent nach Lehensrecht für 1 Pfund je 10 Pfund in der Münze geben, in der man bei dem Gut abrechnet. Korn soll dabei nach Herrengülte und nach Landessitte berechnet werden. Von der Gesamtsumme soll der Treibot dann 6 Pfund Regensburger oder 14 Pfund Haller, die er seit langem erhalten hat, zugunsten von Engeltal in Abzug bringen. 3) Will der Treibot in der Nähe des Klosters Engeltal ansäßig sein, so soll der Konvent ihm eine Hofstatt überlassen, auf der er sein Gut verzehren kann. Stirbt der Treibot vor seiner Ehefrau, so soll diese beim Kloster ansäßig sein oder in den Konvent als Schwester eintreten, sofern es des Konventes und ihr Wille ist. Verheiratet sich Frau Osanne wieder, so soll sie an Gut und Gülten kein Recht haben, sondern der Konvent besitzt diese ohne alle Forderung ihrerseits an diesen. Stirbt Frau Osanne vor dem Treibot, so soll dieser Gut und Gülten bis an sein Lebensende haben; nach seinem Tode aber fallen sie mit allen Rechten an den Konvent Engeltal. --