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Urkunde burchart Von benzhuſen an bruͦdern von dem túſchenhuſe ze vri- bruc; frowen von adelnhuſen - 1288 August 15.(CAO, 1313-08-15) burchart Von benzhuſenBurkart von Benzhausen beurkundet, daß er den Brüdern des Deutschordenshauses zu Freiburg i. Br. und den Frauen von Adelhausen sein ganzes Eigen und Erbe, das er hat oder noch gewinnt, gegeben und von diesen gegen einen Jahreszins von zwei Pfennigen auf Lebenszeit wiederempfangen hat. Nach seinem Tod soll dieser Teil des Vermögens den genannten Brüdern und Schwestern ledig sein, und keiner der Erben des Stifters ein Recht daran haben. Das fahrende Vermögen aber, das Burkart hat oder noch erwirbt, wird er, solang er völlig rüstig ist, geben, wem er will. Er wird dieses Gut auch aus der Hand geben, so daß es nicht mehr sein ist. Was er aber von diesem Gut bei gesundem Leib nicht vergabt, das soll nach seinem Tod an die genannten Brüder und Frauen fallen, wie sein anders Vermögen. Burkart erklärt und anerkennt, daß Vermächtnisse aus seiner fahrenden Habe nur gültig sein dürfen, wenn zwei Brüder des [Freiburger] Deutschordenshauses und einer von Adelhausen als Zeugen zugegen sind. Diese drei Brüder haben sich aber nur auf ihre Funktion als Zeugen zu beschränken, in die Angelegenheit selbst haben sie nichts dreinzureden. Wollen aber Komtur und Priorin, die [angeforderten] Brüder zum Vergabungsakt, bei dem Burkart das von ihm zu vergabende Gut bezeichnen will, nicht entsenden, so soll Burkart Leute hinzuziehen, die es gesehen und gehört haben, daß Komtur und Priorin ihm [die Brüder als Zeugen] verweigert haben, und soll mit diesen Leuten als Zeugen dann geben, was er vor den [verweigerten] Brüdern genannt haben würde, wenn sie dabei gewesen wären. Ist Burkart auf dem Totbett, so soll er Gottes wegen von seiner fahrenden Habe 20 Mark geben, wenn sie da sind. Die Brüder des Deutschordenshauses [von Freiburg i. Br.] und die Frauen von Adelhausen geloben Burkart betreffend Leib und Gut, so weit sie können, mit Leib und Gut zu schützen, wie sich selbst. --