Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "bruͦder Alber abbt von Lilinuelde"
Gerade angezeigt 1 - 1 von 1
- Treffer pro Seite
- Sortieroptionen
Urkunde bruͦder Alber abbt von Lilinuelde - 1296 August 10.(CAO, 1321-08-10) bruͦder Alber abbt von LilinueldeAbt Alber von Lilienfeld beurkundet, daß Frau Kunigund und ihre Tochter, Frau Geisel, von Stocktal, verschiedene Gülten für ihr freies Eigentum gekauft haben, und zwar zu rᷝHevperge bei Wilhelmsburg auf einem Hof, den Otto der Notznay als Burgrecht vom Kloster hat, ½ Pfund Gülten, das am rᷝpoltin tach [Hippolytus, 13. August] zu entrichten ist; in dem Markt Wilhelmsburg [die Gülten] auf 4 Fleischbänken, deren [Bd. 3 S. 534 Z. 24-25] genannte Besitzer je 30 Pfennige, gleich ½ Pfund, am Pöltentag zu zahlen haben; auf dem Hof des Mordan bei rᷝRadenveld 6 Schillinge Gülten, die am Pöltentag fällig sind; weiter in dem Markt rᷝHaimveld auf 1 Badstube und auf [1] Hofstatt 81 Pfennige [Gülten] zahlbar zu Michaelis. Die beiden Frauen haben früher zu Krems rᷝinder Helle 7 Schillinge Gülten auf einem Baumgarten besessen, dessen Eigentumsrechte Ortel von rᷝLevbſ dem Kloster gegeben hat. Diese 7 Schillinge Gülten haben auch sie dem Kloster mit dem Vorbehalt gegeben, daß sie darauf verzichten können. Ist dies nicht der Fall, so sollen sie die 7 Schillinge dem Kloster zum Kauf anbieten. Diese genannten Gülten haben sie in die Obhut des Klosters gegeben, das auf den Besitzungen rᷝrecht ſtifter vnd ſtorer [Belehner und Entlehner] sein soll. Das Kloster wird termingemäß das rᷝdienſt einnehmen und den beiden Frauen bis zu deren Lebensende abführen. Danach soll alles dem Kloster wie anderes Eigentum gehören, da die Besitzungen früher rᷝinwert aigen [vgl. dazu Regest Corpus Nr. 2287] des Klosters gewesen sind. Abt und Konvent versprechen den Frauen, die Abgaben rᷝ(dienſt) gewissenhaft einzuziehen und termingerecht abzuliefern. Die Frauen erhalten volle rᷝbruͦderſchaft im Kloster. Nach beider Tod soll an den Jahrtagen dem Konvent aus den Gülten eine Verpflegung rᷝ(dienst) gegeben werden. --