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Urkunde ſweſter hedwic von Morſwilr dv̓ Priolin von klingendal; alle vnſer ſamenvnge an brvͦder Johanſe dem ſteinmetzen - 1296 November 1.(CAO, 1321-11-01) ſweſter hedwic von Morſwilr dv̓ Priolin von klingendal; alle vnſer ſamenvngeHedwig von Morschweiler, Priorin von Klingental, und der Konvent beurkunden, daß sie auf gemeinsamen Beschluß Bruder Johannes dem Steinmetz 2 [Bd. 3 S. 560 Z. 6-7] der Lage nach genau beschriebene Juchart Reben im Bann Türkheim überlassen haben. Diese beiden Juchart hat Johannes aus einem [früheren] Kornacker gewonnen; davon gehen als Zins 2 Ohm Wein zum Gut der Frau von Friedingen. [Außerdem haben sie dem Johannes] 10 Schatz [Bd. 3 S. 560 Z. 9] näher bezeichnete Reben in dem rᷝbvͦchendal [überlassen], die dieser für 26 Pfund gekauft hat. Deren Ertrag darf er zu seinen Lebzeiten behalten. Nach seinem Tode soll das Stück im Buchental der Katharinen-Kapelle [im Kloster Klingental] zum Festtag dieser Heiligen, sowie zu dem der vier anderen Frauen, die dort verehrt werden, zinsen. Der Wein von den beiden Juchart soll den Frauen von Klingental als Tischwein rᷝ(nach ſchenken v̓bir tiſch) zur Fastenzeit, oder wenn sie sonst wollen, zusätzlich verabfolgt werden. Weder die gegenwärtige noch eine spätere Priorin darf diese Bestimmungen umstoßen. --