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Urkunde albreht van Gotes genaden / Hertzog van Oſterreich / vnd van Steyr - 1290 Januar 11.(CAO, 1315-01-11) albreht van Gotes genaden / Hertzog van Oſterreich / vnd van SteyrHerzog Albrecht von Österreich und Steyer beurkundet, daß er nach dem Rat der Bischöfe Emich von Freising und Konrad von Chiemsee, des Grafen Berchtold von Hardeck, Ulrich von Taufers und anderer Räte sich mit Erzbischof Rudolf zur Beilegung aller zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten auf ein Schiedsgericht von je 3 Vertretern geeinigt habe, dem als seine Vertreter Ulrich von Kapellen, Friedrich von Lengenbach, der Kämmerer, und sein Bruder Otacher, der Marschall, als Vertreter des Erzbischofs Bischof Konrad von Lavant, Otto von Goldeck und Friedrich von Wolfsau angehören. Diese 6 Schiedsrichter sind eidlich verpflichtet, nach eingehender Kenntnisnahme der einzelnen Streitfälle die ganze Angelegenheit durch einen Rechtsspruch in Minne beizulegen, so zwar, daß zuerst die Forderungen Albrechts gegen den Erzbischof und dann die des Erzbischofs gegen Albrecht behandelt werden sollen. Sollte eine Einigung unter den Schiedsrichtern nicht erzielt werden, so sollen sie drei Wochen, nachdem es die eine Partei der anderen anzeigt, zu König Rudolf reisen und am königlichen Hof aufeinander 14 Tage warten. Treffen Albrechts Vertreter nicht innerhalb dieser 14 Tage ein, so wird der König mit denen des Erzbischofs das rechtskräftige Urteil fällen. Das Entsprechende gilt, wenn die Vertreter des Erzbischofs nicht innerhalb dieser 14 Tage erscheinen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen den Schiedsrichtern von den Gotteshäusern, dem Herzog und Erzbischof notfalls mit Zwang die Beweisurkunden zur Verfügung gestellt werden. Ist einer der Schiedsrichter des Herzogs oder des Erzbischofs verhindert, so soll ein Ersatzmann für ihn eintreten. Die Schiedsrichter haben über das zu urteilen, was während und nach den Verhandlungen von Wels [am 29. April 1289, Martin Reg. I. 173 Nr. 1342] geschehen ist. Was während der offenen Fehde geschehen ist, soll als versöhnt und verglichen gelten: 1. Der Erzbischof soll Heinrich von Bergheim freigeben unter der Bedingung, daß der Herzog der Frau, welche gegen Heinrich geklagt hat, Schadenersatz leistet. 2. Der Erzbischof soll auch den Vreitlinger freigeben. 3. Wenn die Sache des Erzbischofs gegen Kuno von Leyten während der Fehde verhandelt worden ist, so sollen die Beschlüsse ungültig sein und der Erzbischof an Kuno den Schaden erstatten, da Kuno während der Fehde nicht zur Verhandlung erscheinen konnte. Deshalb soll der Erzbischof jetzt einen neuen Termin ansetzen, an dem die Angelegenheit neu verhandelt wird. Die Schiesrichter haben festzustellen, ob die Angelegenheit vor oder während der Fehde verhandelt worden ist. 4. Der Erzbischof hat entsprechend der Welser Übereinkunft sofort die Bestimmungen des Konzils von Salzburg, gegen welche bei der Kurie Einspruch erhoben wurde, schriftlich zu widerrufen, sowie es den Herzögen Ludwig [II.] und Heinrich [I.] von Bayern, Herzog Meinhart von Kärnten, Albrechts Schwager, und Albrecht selbst gelobt worden ist. Kommt der Erzbischof dieser Forderung nicht nach, so ist Albrecht verpflichtet, die genannten Herzöge gegen den Erzbischof zu unterstützen. 5. Über 10 namentlich genannte Ministerialen, die Herzog Albrecht dienten, wurde entschieden, daß sie im Dienst Albrechts bleiben, ohne daß der Erzbischof in seinen Hoheits- und Gerichtsrechten dadurch Schaden leidet. Sie sollen die gleichen Rechte genießen, die sie unter Erzbischof Eberhard II. und dessen Vorgängern hatten. Aus Diensten, die sie Albrecht geleistet haben, soll ihnen kein Schaden erwachsen, andrerseits soll auch der Erzbischof in seinen alten Rechten verbleiben. Sollte es zu einem Rechtsstreit zwischen ihnen und dem Erzbischof kommen, weil sich die Ministerialen benachteiligt fühlen, wird der Herzog seinen Boten senden, der zu untersuchen hat, ob der Erzbischof seinen Verpflichtungen nachkommt oder nicht. Letzteres ist abzustellen. Bestehen zwischen den genannten Ministerialen und dem Erzbischof anderweitige Meinungsverschiedenheiten, so sollen diese von dem Schiedsgericht entschieden werden. 6. Der Erzbischof soll sich mit Albrechts Anhängern, den Bischöfen Emich von Freising, Wernhard von Passau, Leupold von Seckau, Abt Heinrich von Admont und Propst Johannes von Berchtesgaden u. a. nicht genannten, über alle aus dem Streit mit dem Herzog erwachsenen Zwistigkeiten aussöhnen und alle Urkunden der päpstlichen Kurie, die gegen Albrecht und seine Anhänger erlassen wurden, widerrufen. 7. Herzog Albrecht soll sich entsprechend mit des Erzbischofs Anhängern, Bischof Konrad von Lavant, Abt Engelbert von St. Peter. Meister Heinrich von Gozze [Propst von Friesach] und [Pfarrer] Jakob von Waltersdorf sowie anderen nicht genannten, aussöhnen. 8. Herzog und Erzbischof haben sich verpflichtet, nur in solchen Angelegenheiten gegeneinander Forderungen und Ansprüche zu erheben, wo sie recht zu haben meinen. --