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Urkunde albreht der Kage; albreht der vorgenante kage; albreht kage der Obeman u.A. - 1294 Mai 12.(CAO, 1319-05-12) albreht der Kage; albreht der vorgenante kage; albreht kage der Obeman; albreht kageAlbrecht der Kage fällt als Übermann im Streit zwischen [Kuno] dem Alten von Bergheim und den Brüdern Rudolf, Heinrich und Eberhart von Andlau folgenden Spruch: 1) Wie er von der rᷝkvntſchefte [Auskunft durch ortsvertraute Personen] erfahren hat, haben die Andlauer gegen ihr Recht und gegen den Entscheid der Vergleichsurkunde im Wald Holz geschlagen und fortgegeben. Die Andlauer sollen der Dorfgenossenschaft als der Besitzerin des Waldes den Schaden gemäß ihrer rᷝeinvnge [Flurgesetz] ersetzen, wie andere auch. 2) Die Andlauer sollen den Gemeindevorsteher im Andlauer Tal alljährlich nach dem Vorschlag der Dorfgenossenschaft oder deren Mehrheit einsetzen. Dieser darf während seiner Amtszeit nur abgesetzt werden, wenn er sich etwas zuschulden kommen läßt. 3) Die Dorfgenossenschaft darf Förster, die ihren Pflichten nicht nachkommen, zur Rechenschaft ziehen. Wenn diese offenbare Mißstände nicht abstellen, kann die Dorfgenossenschaft andere [Förster] einsetzen. 4) Da weder die Ratsleute noch der Obmann betreffs des Hauses des Vogtes Kuno von der rᷝkvntſchefte genaue Angaben über die Umgrenzung der Hofstatt erhalten konnten, so sollen die Andlauer die Hofstatt in ihrer augenblicklichen Ausdehnung fürderhin behalten. 5) Wegen der Totschläge, die beide Parteien einander vorwerfen, bestimmt Albrecht: Für einen Vogtmann sind 5 Pfund zu zahlen, ein Eigenmann soll durch einen gleichwertigen ersetzt oder mit Pfennigen oder Silber nach seinem Wert abgegolten werden. Den Gerichten, in deren Bezirk die Tat geschehen ist und die Klage erhoben wurde, ist das zukommende Bußgeld zu erstatten. 6) Nach dem Entscheid der Ratleute sollen Wunden dem Herrn und dem Kläger nach der Lage des Gerichtes und des Tatortes gebüßt werden. 7) Da in den Andlauer Gerichten dem Bergheimer als dem Vogt ¹⁄₃ rᷝder wette vnde der freuele [Formen von Bußgeldzahlung] zusteht, Heinrich von Andlau aber als Schultheiß diese bis auf 3 Pfennige erlassen kann, entscheidet der Obmann nach dem Beschluß der Ratleute, daß der Vogt sein Drittel in jedem Falle erhalten soll. Auch wenn der Schultheiß dem Schuldner die Zahlung stundet, darf sich die Stundung nicht auf das Drittel des Vogtes erstrecken. 8) Wenn der Schultheiß eine Zahlung vor Ablauf der Frist erläßt, und der Vogt ist nicht einverstanden, so muß der Schultheiß den Nachweis führen, daß er ohne Arglist gehandelt hat. 9) Nach dem Entscheid der Ratleute soll der Dorfgenossenschaft auf Anforderung für jedes unerlaubte Roden auf rᷝder almenden Schadenersatz geleistet werden. 10) Kann man rᷝhalbtvͥuelz wib zusammen mit ihren nächsten Verwandten oder mit den [Eigen-]Leuten des Reiches beanspruchen, so soll sie fernerhin dem Reich dienstbar sein. 11) Wer wegen Verwundung, Schlagen, Raufen, Raub, Hausfriedensbruch, Notzucht und Brand angeklagt wird, der soll sich an den für ihn rechtlich zuständigen Stellen dafür verantworten. 12) Ziehen Dienstleute des Bannvogtes oder der Andlauer fort und kehren später wieder zurück, so sollen sie ihrem früheren Herrn wieder dienen. 13) Können die Andlauer mit ihrer Mannschaft Ansoltzheims Weib beanspruchen, daß sie rᷝin irn gezog gehört, so sollen sie sie behalten. 14) Wollen die Bergheimer Ramung für sich beanpruchen, so soll er ihnen gehören. Wollen sie das nicht, und machen die Andlauer Ansprüche geltend, so soll Ramung jenen gehören. 15) Können die Andlauer beweisen, daß Judelin ihnen freiwillig gehuldigt hat, ehe er in den Dienst des Königs trat, so soll er ihnen gehören. 16) Nach den Erkundigungen des Obmanns sind die rᷝKawerſchine [Wechsler] zu Recht als zugewanderte Leute anzusehen. Sie sollen den Andlauern, in deren Gebiet sie gezogen sind, dienen, dem Bergheimer aber in der Gerichtsbarkeit unterstehen wie andere zugewanderte Leute. 17) Nach Ausweis der Vergleichsurkunde dürfen die Andlauer zugewanderte Leute aufnehmen. Nach den Nachforschungen des Obmanns und der Ratsleute und nach [dem Rechtsverhältnis bei] ihrer und ihrer Vorfahren Ansiedlung soll der Bergheimer keine Ansprüche an sie stellen, während er das Dorf [als Vogt] in seiner Gewalt hat. 18) Was die Geächteten, denen der Bergheimer in dem Bezirk und Bann, in dem sie geächtet wurden, gegen den Willen der Richter Schutz gewährte, den Andlauern oder ihren Leuten an Schaden zugefügt haben, soll der Bergheimer ersetzen und dem Gericht Buße entrichten. 19) Der Obmann urteilt auf Grund des Vergleichsbriefes und dem Entscheid der 4 Schiedleute, daß der Bergheimer den Vergleich mit den 3 Brüdern von Andlau gebrochen hat und diesen daher 100 Mark Silbers schuldig ist. Ebenso hat der Bergheimer den Rechtsstreit, der den 4 Ratleuten und dem Obmann übertragen wurde, verloren. 20) Albrecht der Kage, der Obmann, verpflichtet in direkter Anrede beide Parteien zur Einhaltung obiger Entscheide, sowie des früheren Vergleichs, unter Hinweis auf die dorf für Vertragsbruch festgesetzten Strafen. -- Vgl. den »Sühnebrief⟨ Corpus Nr. 545. --Urkunde albreht der Kage - 1295 Mai 11.(CAO, 1320-05-11) albreht der KageAlbrecht der Kage, Schiedsmann in früherem und gegenwärtigem Streit zwischen seinen Oheimen Kuno von Bergheim dem Alten einerseits und den Brüdern Rudolf, Heinrich und Eberhard von Andlau anderseits, beurkundet gemeinsam mit den Schiedsleuten: Nach [der Vergleichsurkunde Corpus Nr. 1953] sollte er [Kuno] die Geächteten, die er zu Crake auf seinem Haus aufgenommen hatte, fortschicken, den von ihnen angerichteten Schaden ersetzen und dem Andlauer Gericht Buße entrichten. Albrecht hat inzwischen durch glaubhafte Zeugen erfahren, daß Kuno dieses zu den gesetzten Terminen nicht erfüllt hat. Daher entscheidet Albrecht, daß Kuno das im Sühnebrief [Corpus Nr. 545] festgesetzte Strafgeld von 100 Mark den Brüdern von Andlau schuldig geworden ist. -- Vgl. Corpus Nr. 545, 1953. --