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Urkunde albreht von Nîeuern; Cuͦne · von kvngeſbach; Cvͦnrat · von ingerſhein u.A. an abbete; Samênunge von Mulenbrunnen · grawes ordenes - 1291 Mai 17.(CAO, 1316-05-17) albreht von Nîeuern; Cuͦne · von kvngeſbach; Cvͦnrat · von ingerſhein; Lvdewic · von wihingen; Wolfran· von BernhuſenDie Ritter Albrecht von Niefern, Konrad von Ingersheim, Wolfram von Bernhausen, Kuno von Königsbach und Ludwig von Weihingen beurkunden, daß der verstorbene Wernher von Roßwag, gen. rᷝdaz Bilde, um Gottes und seiner Seele willen dem Abt und Konvent des grauen Ordens [Zisterzienser] zu Maulbronn im Bistum Speier einen Hof in Roßwag, der sein freies Eigentum war, gegeben haben. Konrad der Weiße, ein Freier von Wiesloch, und dessen Ehefrau Hiltrut, des verstorbenen Wernher von Roßwag Schwester, beide frei geboren, weigerten sich ohne Rechtsansprüche mit Gewalt, dem Abt und Konvent den Hof als Seelgerät freizugeben. Deshalb wurden sie vor geistliches und weltliches Gericht gezogen und Acht und Bann über sie verhängt. Konrad und Hiltrut erkannten ihr Jangjähriges Unrecht und gaben dem Abt und Konvent von Maulbronn den Hof, dessentwegen sie angesprochen worden waren, ledig und frei zurück. Albrecht von Niefern stellte auf Grund eidlicher Aussagen die Besitzungen fest, welche von alters her zu dem Hof gehören, damit diese dem Abt und Kloster mit allen Rechten zugeteilt werden. Die Besitzungen werden [S. 625 Z. 42 bis S. 626 Z. 2] im einzelnen nach Albrechts Erhebungcn angeführt. Konrad von Ingersheim, Wolfram von Bernhausen, Kuno von Königsbach und Ludwig von Weihingen, von Abt und Konvent einerseits, von Konrad und Hiltrut andrerseits um ein Urteil gebeten, entschieden nach diesen Erhebungen, daß der Hof mit allem, was dazu gehört, freies Eigentum des Abtes und Konventes von Maulbronn sein sollen und daß weder Konrad noch Hiltrut noch ihre Erben ein Anrecht darauf haben. --