Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Wolfhart gottes genaden Biſchof ze Auſpurch"
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Urkunde Wolfhart gottes genaden Biſchof ze Auſpurch - 1296 Februar 1.(CAO, 1321-02-01) Wolfhart gottes genaden Biſchof ze AuſpurchBischof Wolfhart von Augsburg und die rᷝRatgeben [der Rat] von Augsburg bestellen in ihrem Streit je 4 [Bd. 3 A und B: S. 447 Z. 43 -- S. 448 Z. 2 und A: S. 448 Z. 9-12, B: Z. 9-11] genannte Schiedsleute. Beide Parteien haben den 8 [Schiedsleuten] Vollmacht gegeben, die folgenden Streitpunkte gütlich oder rechtlich zu schlichten: 1) Wegen seines früheren [?] Amtmannes, des Öser, der nicht mit ihm abgerechnet hat; wegen Konrads des Eulentalers, der sich des bischöflichen Gutes in Hofstetten bemächtigt hat; wegen Konrads des Langen, wegen des Gutes Hausen; wegen Konrads Bruder Otto in der Angelegenhcit seines Sohnes; wegen des früheren [?] bischöflichen Amtmannes Sifrid des Maurers, wegen dessen Sohn Heinrich; wegen des bischöflichen Propstes zu Aitingen; wegen des Hauptrechts von den bischöflichen Leuten; wegen des Hauptrechts von den Frauen, das man dem Bischof ganz verwehrt hatte; wegen des Rechtes auf Abgaben von den bischöflichen Eigenleuten von jährlich 1 Schilling Pfennigen; wegen der Zinsleute, die ebenfalls nicht genügend entrichten; wegen der Klosterleute des Bischofs und der Stiftsgeistlichkeit, von denen Steuern erhoben werden, die dem Bischof nicht gerechtfertigt, sondern als Eingriff in die Privilegien und Rechte erscheinen; wegen des Ungelds an den Toren, dessen Erhebungstermin verstrichen ist. 2) Ferner klagt der Bischof um 50 Pfund Schaden, der bei Brechung des Katzenberges [festes Haus des Bischofs?] entstanden ist. Weiter wegen Schwester Salme, die ihr Bruder Ulrich Swertfürbe gefangen hat; wegen Johannes Holle, wegen der Leibgedinge oder Zinslehen des Johannes Holle, die von altersher von der Geistlichkeit verliehen sind; wegen der Pfarrei St. Georg; wegen Ulrichs des Schmiedes und wegen Rüdigers des Weibels, der von Leuten, die nicht zum Gotteshaus gehören, rᷝden val [Besitzabgabe bei Tod des Besitzers] erzwingt und der auch verschiedene Leute gegen die Handfeste beanspruchen will, die dieses [Anspruchsrecht] bestreiten. 3) Beide Parteien verpflichten sich, den Entscheid der Schiedsleute anzuerkennen. Wer in einem Punkt sich dem Spruch der Schiedsleute widersetzt, soll für diesen sein Recht verloren haben. -- A und B nicht von gleicher Hand. Berichtigung zu Bd. 3 S. 449 B Z. 17: rᷝwart geben. --Urkunde Wolfhart gottes genaden Biſchof ze Auſpurch - 1296 Juni 15.(CAO, 1321-06-15) Wolfhart gottes genaden Biſchof ze AuſpurchBischof Wolfhart von Augsburg gibt seinen Bürgen seine Huld zurück und verzeiht der Bürgergemeinde der Stadt deren Missetat, daß sie ihm sein Korn vorenthalten haben. Er wird alle ihre Rechte, die ihnen von Alter überkommen sind und worüber sie Handfesten besitzen, respektieren. Er wird sie gegen jedermann außer gegen den deutschen König schützen. 1) Daher sind beide Parteien über die Aufstellung einer Truppe rᷝ(Were) einig geworden. Der Bischof darf vom Ausstellungstag an bis zum 11. November 1298 ohne Schaden für die Bürger eine Truppe von 20 Mann halten, mit Harnisch voll gerüstet, 10 [Mann mit] Rossen, die restlichen mit rᷝmaiden [gewöhnlichen Pferden]. Die Aufstellung soll bis 3 Wochen nach Johanni abgeschlossen sein. Im Kriegsfall darf er nochmals 20 Mann, davon 10 mit Streitrossen, 10 mit Maiden, ohne Unkosten für die Bürger an werben. Für die Truppe wird der Bischof einen Hauptmann bestellen. Wird die Lage so bedrohlich, daß er bei seinen Herren [adligen Dienstleuten] und Freunden um Hilfe nachsuchen muß, so sollen die Bürger davon keine Unkosten haben. Zur ordnungsgemäßen Ausrüstung und Aufstellung der Wehr, des 1. wie des 2. Aufgebotes, setzt er die Einkünfte des Burggrafenamtes zum Pfand. 2) Ratgeben und Gemeinde von Augsburg wollen dem Bischof wegen der ihnen erwiesenen Gnade treu dienen und ihn gegen jedermann außer gegen den deutschen König Hilfe leisten. Zu der Wehr werden die Bürger ihrerseits für die gleiche Zeit 30 mit Harnisch gerüstete Männer bereitstellen, davon 15 mit Rossen, die restlichen mit Maiden, ohne Kosten für den Bischof. Auch diese Truppe soll bis 3 Wochen nach Johanni aufgestellt sein. Im Kriegsfall werden sie insgesamt 30 Rosse und 50 Maiden für sich und ihre Leute auf eigene Kosten aufstellen. In dringender Not wird nach Bedarf die ganze Stadt ausziehen, ohne Unkosten für den Bischof. Für Ausrüstung und Aufstellung der Wehr haben sie rᷝder burger Hovs, das sogenannte Dinghaus [Rathaus], und andere der Stadt und der Gemeinde gehörende Gülten zum Pfande gesetzt, die die rᷝbowmaiſter [städtische Aufsichtsbeamte] einnehmen. Sie werden [für ihre Truppe] ebenfalls einen Hauptmann ernennen. Beide Hauptleute sind unter Eid für die Wehr, Mannschaft, Harnisch und Pferde verantwortlich. Mängel (rᷝgebreſte) sollen sie innerhalb von 14 Tagen abstellen und die betreffende Partei sogleich darauf hinweisen. Nach Ablauf der 14 Tage sind sie befugt, die Mängel aus den zu Pfand gesetzten Mitteln der betreffenden Partei zu beheben. Dagegen gibt es keinen Rechtseinspruch. 3) Verzögert sich der Ausgleich der Unkosten rᷝ(ſchade) aus irgendeinem Grunde über den gesetzten Termin hinaus, gleichgültig ob durch Schuld einer Partei oder beider, so soll man diese [die Unkosten] bis zur endgültigen Regelung [einstweilen] von den Pfändern bestreiten. 4) Bei Zusammenstößen zwischen den Leuten des Bischofs und der Bürger mit Totschlag, Verwundung oder sonstigen Gewalttätigkeiten sollen unmittelbar der Bischof bzw. die Bürger benachrichtigt werden, je nachdem, wessen Leute schuldig sind. Können sie die Sache bereinigen, soll sie damit erledigt sein. Gelingt dies nicht, so ist [die Streitigkeit] an je 4 [Bd. 3 S. 513 Z. 33-36] namentlich genannte Schiedsleute zu überweisen. Diese sollen die Sache im gleichen Monat, in dem sie ihnen überwiesen wird, je nach der Sachlage gütlich oder rechtlich zum Abschluß bringen. Gelingt auch dies nicht, so soll die Wehr trotzdem aufrecht erhalten bleiben. Jede Partei soll sich an ihr Recht halten. Ist einer der 8 [Schiedsleute] verhindert, so ist von der betreffenden Partei im Bedarfsfall ein neuer zu bestellen. -- Vgl. Corpus Nr. 2229, 2399. --