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Urkunde Aernout brueder Van Aemſtel; ghiſebrecht here Van Aemſtel; Willem brueder heren ghiſebrechts des heren Van Aemſtel En̄ proefſt Van ſinte jans Van V- trecht - 1285 Oktober 27(CAO, 1285-10-27) Aernout brueder Van Aemſtel; ghiſebrecht here Van Aemſtel; Willem brueder heren ghiſebrechts des heren Van Aemſtel En̄ proefſt Van ſinte jans Van V- trechtWillem van Aemstel, Probst zu St. Johannes zu Utrecht, und seine Brüder Gisebrecht und Arnout beurkunden, daß sie einen Streit mit dem Bischof von Utrecht und dem Grafen Florens (V.) von Holland hatten, in dem sie von Bischof und Graf gefangen gesetzt wurden. Dieser Streit ist mit Zustimmung und Willen der Beurkunder sowie ihrer rᷝvriende und rᷝmaghe beigelegt worden nach Übereinkunft beider Parteien, wie folgt: 1) Gisebrecht van Aemstel verzichtet für sich und seine Nachkommen auf Nardingherland mit all seiner Zubehör, welches Graf Florens mit seinem Geld von der Äbtissin von Elten erwarb [vgl. v. d. Bergh OB. II 167 Nr. 394; 169 Nr. 399.]. 2) Er [Gisebrecht, oder sie, die Beurkunder insgesamt?] verzichtet für sich und seine Nachkommen, für den Bischof und die gesamte Kirche von Utrecht auf Muiden und Muiderport und alles, was dazu gehört, zu Gunsten des Grafen von Holland. Desgleichen auf Bindelmeerbroek und auf die Buschniederung, wo die Reiher brüten, und die dazugehörigen Rechte ebenfalls zu Gunsten des Grafen von Holland und seiner Nachkommen, die dieses Gut vom Bischof und der Kirche von Utrecht zu Lehen tragen sollen. Hiebei rechnet ihm [oder ihnen?] der Graf von Holland 2000 Pfund von den 4000 Pfund ab, die der Bischof von Utrecht dem Grafen auf das Land Aemstel für die Kirche von Utrecht gegeben hatte, nachdem ihm, Gisebrecht [oder ihnen, den drei Brüdern?], das Land von Aemstel von den Mannen des Stiftes Utrecht abgesprochen wurde mit Erkenntnis und Urteil vor dem Bischof von Utrecht rᷝmit vollem gevolghe. 3) Gisebrecht hat des weiteren dem Grafen von Holland gelobt, daß weder er [sie] noch einer seiner [ihrer] Verwandten eine Festung errichten werden zwischen der Stadt Utrecht und der Grafschaft von Holland, auch sonst nirgends in seinem [ihrem] Lande oder im Bistum, weder er [sie] noch seine [ihre] Nachkommen, außer mit Willen des Grafen und seiner Nachkommen. 4) Es ist vereinbart und gelobt worden, sowohl für ihn [sie] wie für seine [ihre] Freunde, daß alle Fehden aufhören und alle Dinge, die im rᷝvolcwighe te Louuen sich ereignet haben, vollständig beigelegt werden sollen. 5) Für ihn [sie] und seine [ihre] Nachkommen ist durch freien Entschluß vereinbart worden, daß all ihr Vermögen innerhalb des Hochstifts Utrecht für sie verloren ist und an den Grafen von Holland und seine Nachkommen als vom Hochstift Utrecht herrührendes Lehen fällt, sofern der Graf und seine Nachkommen mit kundigen Leuten dartun können, daß der Frieden durch sie gebrochen wurde, seit der Graf rᷝan stifte van vtrecht quam. 6) Er [sie] und sein [ihr] Bruder Arnout beurkunden weiter, daß sie auf all ihr Vermögen und ihr Land und ihre ganze Herrschaft für den Bischof und die gesamte Kirche von Utrecht und zugleich auf den [sententia lata] im Nichteinhaltungsfalle erwirkten Bann von Bischof und Papst hin garantierten, daß sie sich künftig nicht gegen den Grafen von Holland und seine Nachkommen erheben und keinem Menschen oder Landherren gegen den Grafen und seine Nachkommen militärische Hilfe leisten werden. Büßen sie durch Nichteinhalten dieser Verpflichtung ihr Vermögen ein, so wird der Graf von Holland dieses Gut zu Lehen tragen vom Stift von Utrecht und die Pacht zahlen, die darauf steht. Darüber hinaus haben der Herr von Aemstel und sein Bruder Arnout ihr ganzes Eigen dem Grafen von Holland aufgegeben und von ihm zu rechtem Lehen wieder empfangen, damit das freundliche Verhältnis um so beständiger bleibe. 7) Weiter ist gelobt, daß alle Personen innerhalb und außerhalb Utrechts sowie alle Freunde des Grafen, die ihm im Krieg gegen sie [die Brüder von Aemstel] geholfen haben, wo immer sie wohnen, für sich und ihre Nachkommen als befriedet und ausgesöhnt gelten. Wird das nicht eingehalten, tritt die vorgenannte [vgl. Nr. 6)] Pön ein. 8) Ferner haben sie [die Brüder von Aemstel] gelobt, die Briefe der Grafen von Geldern und Kleve, des Herzogs von Brabant und des Bischofs von Utrecht [vgl. v. d. Bergh OB. II 253 f. Nr. 576; 577; 578] für ungültig zu erklären, so daß sie die Herren von Aemstel, ihre Verwandten und Nachkommen nicht bestärken, gegen den Grafen von Holland und seine Nachkommen Krieg zu führen. 9) Weiter ist gelobt, daß sie die rᷝghifte Amstelre damme, die Herrn Jan Parsin gegeben war, und all das, was dazu gehört, rᷝalſe van verborden goed einhalten sollen für sich und ihre Nachkommen. 10) Damit dies alles eingehalten werde, haben die drei Brüder von Aemstel 21 namentlich verzeichnete Bürgen gestellt. Diese Bürgen erklären, daß sie in ihrer Gesamtheit wie als Einzelpersonen für sich und ihre Nachkommen mit diesem Brief für den Herren van Aemstel und seine Brüder gegenüber dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen mit gegebener Treue und geschworenem Eid und auf ihr gesammtes Vermögen, Lehen und Eigen diese Bürgschaft übernommen haben in der Weise, daß, falls der Graf von Holland stürbe und einen unmündigen Sohn hinterließe, der Vormund des Sohnes, bis dieser 21 Jahre alt ist, an den vorstehenden Dingen nichts ändern können soll, weder betreffs rᷝbede, dienst oder rᷝcoep. Kommt aber die Herrschaft von Holland durch Schicksal an die Tochter des Grafen und heiratet diese, so soll weder ihr Mann noch sie selbst an diesen Dingen etwas tun, bevor sie nicht 6 Jahre zusammen gewesen sind. Brechen der Herr von Aemstel oder seine Brüder die vorgeschriebenen Abmachnngen und Gelübde in irgendeiner Weise, so daß dies offenbar und rᷝgoeden Leuten bekannt ist, dann verlieren die Bürgen, die innerhalb der Grafschaft Holland wohnen, wie sie selbst erklären, ihr Vermögen, Herrschaftsgut, Lehen und Eigen an den Grafen von Holland, so daß dieser seine rᷝboden nach freiem Ermessen in diese Güter legen und setzen kann, um darin ungehindert zu bleiben und Besitzerrechte auszuüben ohne Widerspruch von jemand anderem. Die Bürgen, die aus dem Bistum Utrecht stammen, bestätigen durch freie Zustimmung, daß sie im gleichen Fall ihr Vermögen, Lehen und Eigen zu Gunsten des Grafen von Holland verwirkt haben, und erklären aus eigenen Stücken für sich und ihre Nachkommen, daß [in diesem Fall] der Bischof von Utrecht all ihr Vermögen an den Grafen von Holland oder seine Nachkommen ausliefern kann zu freiem Besitz. 11) Um die Einhaltung des Vertrags noch weiter zu sichern, haben die drei Brüder von Aemstel dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen noch weitere 7 namentlich genannte Bürgen gesetzt, die, falls die Brüder von Aemstel oder ihre Nachkommen irgendwie diesen Vertrag brechen, gegen die Brüder auf ihre eigenen Kosten dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen zu Pferd oder zu Schiff, so lange der Kriegszustand dauert, mit Mannschaften, deren Anzahl bei Nennung der einzelnen Bürgen genau verzeichnet ist, dienen müssen, was die genannten Bürgen ihrerseits reversartig bestätigen -- A und B