Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Willeheln Marti"
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Urkunde Vͦlrich chriec; Bilgerin; Chvͦne Von Tvͤbeln- ſtein u.A. an goteſhus; Vrowen der Eptiſchin Von zúrich - 1292 März 11.(CAO, 1317-03-11) Vͦlrich chriec; Bilgerin; Chvͦne Von Tvͤbeln- ſtein; Chvͦnrat Tya; Hartman der ſaler; Heinrich goltſtein; Johanſ bilgerin; Johanſ Von Rvmlinkon; Johans ſchafli; Meiſter Walther der arzat; Rat Von zúrich; Wernher der brehter; Willeheln MartiDer namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß der Zürcher Bürger Rudolf von Opfikon den Hof in Birchrüti, welchen er von Leutold [VIII.] dem Jungen von Regensberg gekauft hatte, und alles, was an Feld, Acker, Wald, Wasser, Wonne und Weide dazu gehört, der Äbtissin und dem Gotteshaus von Zürich für 100 Mark Zürcher Gelötes verkauft hat. Er hat den Betrag erhalten und verpflichtet sich, der Abtei vor geistlichem und weltlichem Gericht rᷝwer zu sein. Rudolf behält sich für sich und seine Erben die Vogtei über den Hof gegen einen Rekognitionszins von zwei Fastnachtshühnern vor. Doch verpflichtet er sich für sich und seine Erben, die Vogtei ohne Widerrede aufzugeben, wenn die Äbtissin und die Mehrheit des Konvents es fordern, so daß sie gegen den gleichen Rekognitionszins einem anderen verliehen werden kann. --Urkunde Vͦlrich der Chrieg; Rat Von Zúrich; Chuͦno von Tuͤbilnſtein u.A. - 1292 Juni 23.(CAO, 1317-06-23) Vͦlrich der Chrieg; Rat Von Zúrich; Chuͦno von Tuͤbilnſtein; Chuͦnrat Thyo; Hartman der Saler; Heinrich Goltſtein; Johans Pilgerin; Johans Schafli; Johans Von Rumlinkon; Meiſter Walther der Arzat; Pilgerin; Wernher Brechter; Willeheln MartiDer namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß er mit Wissen und Willen der Bürger mit den Schwestern von Oetenbach dahin übereingekommen ist, daß diese die Mauer am Sihlbühl von der alten Mauer bis an den Spitz auf ihre Kosten errichten. An Stelle der verfallenen Mauer, dort wo jetzt die rᷝtúrre mure ist, sollen sie eine neue aufführen, oberhalb der Erde zwei Klafter hoch und mit Zinnen versehen. Während der Bauarbeiten soll ein 14 Fuß breiter Weg zwischen der Ringmauer und dem Kloster sein. Solange das Kloster in seinem gegenwärtigen Zustand besteht, soll der Weg bleiben, wie er jetzt ist. Da das Kloster die Baukosten trägt, gesteht der Rat ihm zu, daß er den Weg zwischen der Mauer und dem Klostergrundstück mit Toren verschließen darf. Niemand darf sich dort ohne Erlaubnis des Klosters zu schaffen machen, außer die Verteidigung der Stadt erfordere es. Ist der Notstand vorüber, so dürfen die Klosterfrauen ihr Tor wieder schließen wie zuvor. Die Klosterfrauen dürfen auf oder an der Ringmauer ein Gelaß errichten, sofern der Weg dadurch nicht beeinträchtigt wird, und es der Stadt nicht schadet. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat über Nutzen oder Schaden. Der Entscheid wird mit Stimmenmehrheit getroffen; der Minderheit steht kein Berufungsrecht zu. Der Weg unterhalb der Mauer soll den Bürgern, wo es nötig ist, als Reit- und Gehweg offenstehen. Der Rat gelobt für sich und seine Nachfolger, an die Schwestern und deren Nachfolger von der Stadt wegen keine Bauansprüche zu stellen, doch sind die Schwestern zur Instandhaltung der Mauern innerhalb ihrer Tore ohne Schaden für die Bürger verpflichtet. --