Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Wernher von Nv̓wenhúſen aîn ritter genant der Túzzer"
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Urkunde Wernher von Nv̓wenhúſen aîn ritter genant der Túzzer an Gozhúz zi Bebenhúſen; Herren - 1292 April 22.(CAO, 1317-04-22) Wernher von Nv̓wenhúſen aîn ritter genant der TúzzerDer Ritter Wernher von Neuhausen, gen. der Tuzzer, beurkundet, daß er seinen rᷝlagenzehenden in dem Dorf Plieningen, sowie das halbe Gericht daselbst, das Herr Wölfeli von Bonlanden an ihn gebracht hat, ferner sein Eigentum in Obereichen an Dorf, Wald und Feld, sowie den Besitz in Musberg, welchen Mechtild, die Schwester Berthold Hirzaus, von ihm zu Lehen hat, mit den Abgaben an Käse, Hühnern oder Geld, sowie mit allen Rechten und Abgaben, die zu diesen Gütern gehören, und die er und Wölfeli bis zum 22. April 1292 genossen und besessen haben, dem Kloster Bebenhausen mit dem Einverständnis aller seiner Erben für 120 Pfund Heller verkauft hat. Er verpflichtet sich, den Zehent und das Gericht [in Plieningen] so zu übertragen, daß er den Lehnsherren und den Grafen Gottfried von Tübingen schriftlich und mündlich davon verständigt. Im übrigen wird er die Übertragung rechtmäßig vollziehen gegen jeden, der auf das Lehen Anspruch erhebt oder von seiten der Lehnsherren einen besseren Anspruch zu haben behauptet als Wernher. Den Besitz in Obereichen und Musberg wird er dagegen rechtmäßig als Eigentum übertragen. Dafür stellt er sich, seinen Bruder Gelfrat, den Kirchherrn von Sulz, Wernher von Neuhausen [entweder ist dieser ein anderer gleichen Namens oder der Name des Ausstellers ist statt nach rᷝich S. 719 Z. 2 an eine falsche Stelle geraten], und Albrecht Stenzinch als gemeinschaftliche Bürgen. Ferner erklärt Wernher: Wird den Herren von Bebenhausen das Besitzrecht streitig gemacht, so können sie Wernher an einen der unten genannten Orte laden, und er soll danach in 14 Tagen den Fall in Ordnung bringen. Tut er das nicht, so hat er sich mit den genannten Bürgen in der Stadt Eßlingen als Geisel zu stellen. Verliert Wernher eines der Güter durch Gerichtsurteil und kann es daher nicht übertragen, so wird er die entsprechenden dafür bezahlten Pfennige zurückerstatten und zwar für den Zehent 60, für das Gericht 40 und für die Besitzungen in Obereichen und Musberg 20 Pfund. Diese Pfennige soll er vor dem 13. April zurückerstatten. Tut er es nicht, so ist er verpflichtet, den Zinsertrag eines Jahres zu zahlen. Wernher hat gelobt, die Termine in Eßlingen, Plieningen und rᷝvf den vildern ausgenommen Echterdingen, in Köngen, am Neckar und rᷝin der gihôerde einzuhalten. Ferner hat er gelobt, daß er und seine Bürgen nicht früher frei sein werden, als die Güter übertragen sind. Stirbt ein Bürge oder pilgert er übers Meer, so ist Wernher innerhalb eines Monats zur Stellung eines gleichwertigen verpflichtet, oder die andern Bürgen müssen sich solange zur Verfügung des Klosters halten, bis diese Bedingung erfüllt ist. --