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Urkunde Ruͦdolf Von gottis Gnaden Biſfcof ze Koſtenze; Wernher Von Radirey - 1287 Dezember 16.(CAO, 1312-12-16) Ruͦdolf Von gottis Gnaden Biſfcof ze Koſtenze; Wernher Von RadireyBischof Rudolf von Konstanz und Wernher von Raderach beurkunden, daß Wernher von Raderach seine Burg Raderach und was er innerhalb der rᷝLezzi hatte, ohne seine Manlehen, seine Leute und den Berg, den er ausgenommen hat, verkauft hat, so wie er die Burg von Vater und Großvater überkommen hat. Wernher hat die Werschaft für das Gut übernommen, falls der Bischof und seine Kirche darum angesprochen werden. Die Kaufsumme ist auf 500 Mark Silber Konstanzer Gewichtes festgesetzt. Hievon gehen 151 Mark zu Gunsten des Bischofs ab, weil Raderach des Bischofs Pfand war. 50 Mark Silber hat Wernher von der Kaufsumme von 500 Mark in bar erhalten. Der Bischof hat auch Wernher von Raderach von seinen Verpflichtungen gegenüber Hugo Spüle befreit, in dem er diesem 100 Mark gezahlt hat. Auch diese 100 Mark sind von der Kaufsumme von 500 Mark zu Gunsten des Bischofs abzurechnen. Sollte sich bei endgültiger Abrechnung in der Sache Spüle herausstellen, daß Wernher von Raderach diesem weniger schuldig ist [als 100 Mark], so schuldet der Bischof dem Wernher die Summe, die für den Spüle als zuviel bezahlt errechnet ist. Somit sind dem Wernher von Raderach 301 Mark Silber seitens des Bischofs abgezahlt. Die restlichen 200 Mark, die Bischof Rudolf dem Wernher noch schuldig ist, sollen wie folgt, abbezahlt werden: Am vergangenen 16. X. [1287] wurden die [damals] fälligen 200 Mark nicht an Wernher gezahlt, ihm wurden vielmehr 200 Stück Kernen als Verzugszinsen gezahlt, so wie ausgemacht war: für jede Mark ein Stück Kernen [im Jahr], solange dem Wernher das Silber nicht gezahlt ist. Zum nächsten 16. X. [1288] sollen nun diese 200 Mark gezahlt werden, oder im Versäumnisfall wieder 200 Stück Kernen als Verzugszinsen. Sollte aber in der Zwischenzeit dem Wernher etwas in Silber ausgezahlt werden, so werden dem Wernher von den 200 Stück Kernen, dem gezahlten Markbetrag entsprechend pro Mark ein Stück Kernen abgezogen. Dann aber, zum nächsten 24. VI. [1289] soll der Bischof dem Wernher die 200 Mark zahlen, falls er sie nicht mit seinem [d. h. Wernhers] Willen behalten kann, so daß dann [am 24. VI. 1289] dem Wernher die 500 Mark Silber ganz abbezahlt sind. Wernher von Raderach erklärt, daß er in der Vorburg Raderach zu bleiben oder zu residieren kein Recht habe, außer wenn es ihm der Bischof gestattet, und es sein Wille ist wegen der 200 Mark, die er dem Wernher noch schuldet. Wegen der 200 Mark Silber, die man Wernher von Raderach noch schuldet, und wegen der 200 Stück Kernen, die man Wernher jährlich, solange ihm nicht gezahlt ist, geben soll, hat der Bischof dem Wernher 12 mit Namen genannte ritterliche Bürgen gestellt, die zum Einlager verpflichtet sind, und deren Ersatz, für den Fall, daß einer von ihnen stirbt, des näheren geregelt wird. Stirbt Wernher von Raderach, bevor ihm das Silber ausgezahlt ist, so soll der Rest der Schuld des Bischofs an Heinrich von Tettingen ausgezahlt werden. Wenn aber Wernher von Raderach nicht alles vollführt, was er dem Bischof gelobt hat, so sind der Bischof sowie die von ihm gestellten Bürgen dem Wernher von Raderach zu nichts mehr verpflichtet. --