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Urkunde Bvrger von der ſtat ze · Mengen; Walter · der AMMan an Cvͦnrat · den ritter von · Grvͦnign̄; Eberharteſ· deſ Abbeteſ; Samenunge deſ cloſterſ · Zviwltvͦn - 1288 Februar 11 bis März 28.(CAO, 1313-02-11) Bvrger von der ſtat ze · Mengen; Walter · der AMManWalter der Amtmann und die Bürger der Stadt Mengen beurkunden, daß sie den Ritter Konrad von Grieningen anläßlich der Klage des Abtes Eberhard und des Konventes von Zwiefalten vor sich geladen hatten, weil sie beide ihre Bürgen waren, und daß die Klage von dem Abt, als beide Parteien mit ihren Fürsprechen, Burchart dem Huter und Konrad Schüheli, zugegen waren, wie folgt formuliert war: Konrad von Grieningen wolle den Schiedsspruch, den der Minoritenbruder Peter [von Zwiefalten zu Riedlingen am 14. XI. 1287] in ihrem Streit gefällt und den er [beiden Parteien] in Briefen zugestellt hatte, läugnen. Darauf habe der Abt, wie ihm auferlegt war, mit den Rittern Berhtold von dem Stain und Walther dem Clingeler aus Riedlingen [als damals am 14. XI. 1287 anwesenden Zeugen] zu den Heiligen geschworen und damit nachgewiesen, daß Konrad von Grieningen bezüglich Einhaltung des Schiedsspruchs des Minoritenbruders Peter durch ihn, seine Verwandten und besonders seinen Sohn Heinrich, der bei dem damaligen Schiedsgerichtstermin nicht zugegen war, gelobt hatte, rᷝwer zu sein. Die Briefe, die Bruder Peter in dieser Angelegenheit gegeben hatte, wurden öffentlich vom Gericht in Gegenwart der namentlich genannten Richter und Fürsprechen verlesen. Auf Bitten Abt Eberharts ist auch der Schiedsspruch Bruder Peters der gegenwärtigen Urkunde unter dem Siegel der Stadt Mengen [das nur in unerkennbarem Rest enthalten ist] als damit beglaubigte Abschrift beigefügt. In dieser zu Riedlingen 1287 XI. 14 ausgefertigten [im Original nicht erhaltenen] Urkunde beurkundet der Minoritenbruder Peter von Zwiefalten, daß er den Streit zwischen Abt Eberhart und dem Konvent von Zwiefalten einerseits und dem Ritter Konrad von Grieningen und dessen Kindern andrerseits, wie folgt entschieden hat: A. 1) Was an feindlichen Beängstigungen und Handlungen zwischen beiden Parteien vorgekommen ist, soll freundschaftlich beigelegt werden. 2) Konrad von Grieningen garantiert die Einhaltung dieses Schiedsspruchs durch seine Kinder und Verwandtschaft. 3) Das Gehölz zu Mörsingen, das die von Emerkingen viele Jahre besaßen und durch Grenzbegehung gerichtlich behaupteten und dann dem Kloster Zwiefalten zu kaufen gaben, welches seinerseits dieses Gehölz durch Grenzbegehung abermals gerichtlich behauptete, sollen Abt und Konvent als freies Eigentum besitzen. 4) Was als Almende zum Dorf Mörsingen gehört, darf ohne Wissen und Willen beider Teile nicht gerodet oder gehauen werden; geschieht es aber doch, so soll die Landgarbe [vgl. H. Fischer, Schwäb. Wb. 4, 955] in ihrem gemeinsamen Nutz der Kirche [welcher?] zufallen an Weg und an Steg. 5) Ehäfte und Recht, welche die von Emerkingen im Dorf zu Mörsingen besessen haben, soll das Kloster in Zukunft besitzen. 6) Konrad von Grieningen und seine Kinder dürfen den Abt und das Kloster nicht irren wegen des Gutes der Nonnen von Offenhausen, das im Dorfe Mörsingen liegt, und welches Kloster Zwiefalten gekauft hat oder noch kaufen will. B. 1) Abt und Konvent Zwiefalten haben geklagt über vielerlei Schaden, den ihnen der Sohn Konrads von Grieningen, Heinrich, zugefügt hat, weswegen dieser nach Aussage des Abtes in Acht und Bann getan worden sei. Verhält sich das so, so soll der Abt Heinrich ohne allen Schaden von Acht und Bann lösen. 2) Betreffend den Streit über die Landgarbe, die der Abt und das Kloster der Almende genommen haben, wird entschieden, daß diese ihnen [auch für die Zukunft] bleiben soll. Die Landgarbe aber, die damals noch vorhanden [= rᷝzegagen = zugegen, vergl. H. Fischer, Schwäb. Wb. VI 1, 1311, kaum = rᷝzegangen, das als Form mit geschwundenem Nasal oder als noch ältere Form mit nicht durchgeführtem Präsenzinfix zu fassen wäre] war, soll Heinrich von Grieningen bleiben, aber dann keine mehr. --