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Urkunde Heinrich Walther; Purchart Ditrich von Ramſwag; Voͤgte ze Auſpurch - 1289 Juni 29.(CAO, 1314-06-29) Heinrich Walther; Purchart Ditrich von Ramſwag; Voͤgte ze AuſpurchHeinrich Walther und Purchart Ditrich von Ramschwag, Vögte zu Augsburg und auf dem Lande, beurkunden, daß vielerlei Streit und Klage waren zwischen den Leuten König Rudolfs, die auf dem Lande und in den Städten in ihrer Pflege waren, einerseits und den Leuten und Dienern des Markgrafen Heinrich von Burgau andererseits. Oft sei das vor dem König zu Klage und zu Bericht gekommen, bis endlich der König seinerseits und auf Grund seiner Befugnisse Ulrich von Aichheim, Eberhart den Truchsessen von Waldburg und Heinrich von Freiberg zu Richtern und Schiedsrichtern rᷝ[uͤberhoͤreren] bestellte. Der Markgraf stellte seinerseits Graf Rudolf von Sargans, seinen Schwiegersohn, Heinrich Hochstätt und Chunrat von Berg. Diese zwei Gruppen sollten beiderseits die Vollmacht haben, Verhandlungen und Tage anzusetzen für alle Sachen, die strittig seien, und diese durch Urteil oder gütliche Beilegung zu bereinigen. Beide Parteien setzten in Übereinstimmung einen Verhandlungstermin zu Haslach an, das zwischen Ulm und Albeck liegt. Zu dieser Tagung kamen der Markgraf selbst mit seinen [Ver-]teidigern und ebenso die Ramschwags mit den Überhörern, die ihnen der König gegeben hatte. Auf diesem Verhandlungstag wurden vielerlei Sachen vorgelegt und über etliche wurde Urteil gesprochen und die Sachen wurden von beiden Seiten rᷝverſchriben. Über etliche Sachen wurde aber auch kein Urteil gesprochen. Unter den vorgelegten Sachen befand sich auch die Sache Rudolfs des [Stadt-]Schreibers von Augsburg, den der Markgraf und seine Amtsleute aus der rᷝgewer seines Gutes zu Pinswang gesetzt hatten und zwar ohne Gericht und Recht, obwohl Rudolf das Gut seit langem hergebracht und unangefochten besessen hatte. Da berieten sich Richter und Überhörer und kamen zu dem gemeinsamen Spruch und Urteil: »Wir entscheiden, daß über das Gut Rudolfs des Schreibers von Augsburg, das zu Pinswang liegt, eine einwandfreie Kundschaft erhoben werden soll und wenn einer den anderen aus der rᷝgewer des Gutes gesetzt hat, so soll man den, der [ursprünglich] in der rᷝgewer gewesen ist, wieder in die rᷝgewer setzen.⟨ Diesem Urteil wurde zugestimmt und es wurde auch rᷝverſchriben. Es wurde auch ein zweiter Termin auf [gemeinsamen] Beschluß zu Weißenhorn [bei Neuulm] anberaumt, damit man dort das Ergebnis der Kundschaft entgegennähme und andere Sachen in Ordnung bringe, über die bereits Urteil gefällt war. Zu der Weißenhorner Tagung erschienen die Vögte und es wurde die Kundschaft so entgegengenommen, daß der Markgraf einen Mann, einerlei welchen er in die Kundschaft[skommission] wählen wollte, in das Dorf Pinswang sende und der Schreiber Rudolf sofort einen Mann nehmen sollte, den er auch sofort nahm. Man kam auch gemeinsam auf einen Übermann zu Beschluß, nämlich auf Albrecht von rᷝVilibach. Deshalb wurde ein dritter Termin nach Pinswang anberaumt für den 26. Mai 1289, auf dem man zu entgültigem Beschluß betreffend Gewinn und Verlust kommen sollte, damit man da rᷝvol varn sollte nach dem zu Haslach gefällten Urteil. Zu dem Tag sandten die Ramschwags ihren Vogt und es kam auch der Übermann dahin und Rudolf der Schreiber, nachdem für diesen Schlußtermin anberaumt war. Und als alle lang über Mittag gewartet hatte, da stand der Vogt auf und verlangte ein Urteil über die Frage, ob es wohl an der Zeit wäre, daß man verhandeln sollte. Da wurde unter Eid geurteilt, daß es mehr als zwei Meilen über Teidingszeit wäre [d. h. daß man länger als eine Zeitspanne, in der man zwei Meilen zurücklegen könne, über die anberaumte Zeit gewartet habe]. Da begehrte der Vogt ein weiteres Urteil, wie es altes Herkommen sei mit rechten Tagen und Urteil, und weil ferner der Übermann und Rudolf der Schreiber, wie er sollte, zugegen sei, und niemand gegen ihn gekommen sei mit Boten oder mit ihnen selbst, so frage er, wie die Rechtslage sei und wie man betreffend Rudolf richten solle. Da wurde das Urteil gefällt: Weil der Markgraf niemand hergesandt habe und weil auch niemand da wäre, der zugunsten des Markgrafen etwas vorbringe, das recht wäre und ihm behilflich wäre, so habe der Markgraf sein Recht auf Pinswang verloren, um das er und Rudolf gerechtet hatten. Rudolf soll man in Nutz und rᷝgewer des Gutes zu Pinswang setzen. Dem wurde zugestimmt und Rudolf in Nutz und rᷝgewer des Gutes eingesetzt. Da begehrte Rudolf ein Urteil darüber, ob man ihm über diese Sache einen Gerichtsbrief geben könne, damit die Sache nicht vergessen werde. Das wurde Rudolf zugesprochen und so wurde ihm dieser Brief gegeben mit dem Siegel der Ramschwags und mit Zeugen, die auf den Teidingen zu Haslach, Weißenhorn und Pinswang zugegen waren. --