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Urkunde philippis; Reinhart von Hagenowe; Vlrich u.A. - 1278 November 14.(CAO, 1303-11-14) philippis; Reinhart von Hagenowe; Vlrich; Wernhêr wir gebrudere von ValkenſteinReinhart von Hanau und sein Sohn Ulrich, sowie die Brüder Philippis und Wernher von Falkenstein beurkunden, daß sie zwecks Beilegung ihrer Streitigkeiten einen Ausschuß von vier namentlich genannten Männern gewählt haben, dessen Spruch für sie verbindlich sei, und daß sie ferner einen weiteren Ausschuß von vier namentlich genannten Männern erwählt haben, der den Zweck hat, gemeinsam mit dem zuerst genannten Ausschuß darüber zu befinden, ob Gewalt und Unrecht vorliegt, wenn eine der Parteien vom Landesherrn oder einem Nachbarn sich bedrängt fühlt, und eine diesbezügliche Klage an diesen Ausschuß stellt. Diese beiden Ausschüsse sollen auch die gegenseitige Hilfe mit Leib und Gut gegebenenfalls beschließen und in die Wege leiten. --Urkunde Adilheit; Reinhart von Hagenowe; Vlrich an Philippis; Wernher vnſer neuen von Valkenſtein - 1278 November 14.(CAO, 1303-11-14) Adilheit; Reinhart von Hagenowe; VlrichReinhart von Hanau, seine Ehefrau Adelheit und sein Sohn Ulrich und alle ihre Erben beurkunden, daß sie auf alle Forderungen, die sie hatten oder noch haben könnten, an dem Erbteil zu Münzenberg, das sie ihren rᷝneuen von Weinsberg verkauft und von diesen ihre rᷝneuen Phillipis und Wernher von Falkenstein gekauft haben, verzichten. Hinwiederum verzichten Phillipis und Wernher von Falkenstein mit ihren Ehefrauen Gysela und Mechtilt und ihre Erben auf alle Forderungen erbschaftlicher Art, die sie an Schloß Babenhausen nebst Zubehör hatten oder noch haben könnten und treten zugleich mit ihren Ehefrauen und Erben ihren Teil an der Hofstatt zu Assenheim, genannt »der alte Keller⟨, ab. --Urkunde Adilheit; Reinhart von hagenowe; Vlrich an Philip- pis; Wernher unſer neuen von Valken- ſtein - 1278 November 14.(CAO, 1303-11-14) Adilheit; Reinhart von hagenowe; VlrichReinhart von Hanau, seine Ehefrau Adelheit und sein Sohn Ulrich und alle ihre Erben beurkunden, daß sie auf alle Forderungen, die sie hatten oder noch haben könnten, an dem Erbteil zu Münzenberg, das sie ihren rᷝneuen von Weinsberg verkauft und von diesen ihre rᷝneuen Phillipis und Wernher von Falkenstein gekauft haben, verzichten. Hinwiederum verzichten Phillipis und Wernher von Falkenstein mit ihren Ehefrauen Gysela und Mechtilt und ihre Erben auf alle Forderungen erbschaftlicher Art, die sie an Schloß Babenhausen nebst Zubehör hatten oder noch haben könnten und treten zugleich mit ihren Ehefrauen und Erben ihren Teil an der Hofstatt zu Assenheim, genannt »der alte Keller⟨, ab. --Urkunde Chvnrat der grafe; Marquart; Vlrich an frowen ſant Claren ordenſ ze Nurenberch - 1287 Dezember 25 bis 31.(CAO, 1312-12-25) Chvnrat der grafe; Marquart; VlrichDie Brüder Marquart und Ulrich, die Glerren genannt, und Konrad der Graf, ihr Schwager, beurkunden, daß sie den Klarissinnen von Nürnberg von dem Gute Gersdorf, das Erblehen von den Klarissinnen ist, alle Jahre am 29. IX. drei Sömmer Hafer, zwei Pfund Pfennige, die in Nürnberg gang und gäbe sind, dreißig Käse und sechs Hühner geben sollen. Können die Beurkunder diese Gülten bis zum 29. IX. nicht zahlen und sind diese am darauffolgenden 2. II. noch nicht entrichtet, so ist das Erblehen den Klarissinen ledig. Aber die Beurkunder sind auch dann noch die für dieses Jahr fälligen Gülten schuldig und sollen außerdem noch drei Pfund Pfennige schuldig sein, vorausgesetzt, daß sie nicht gesetzlich anerkannte Gründe [an der Zahlung] gehindert haben. Will einer von den drei Beurkundern oder dessen Erbe seinen Anteil an dem Erblehen losschlagen, so soll er ihn den beiden anderen Beurkundern zum Kauf anbieten, und wollen diese den Anteil nicht kaufen, so soll er ihn den Klarissinnen zum Kauf anbieten, bevor er ihn anderen Leuten anträgt. Wollen aber die Klarissinnen den Anteil nicht kaufen, so kann der Verkaufswillige ihn verkaufen, wann er will, aber so, daß die Klarissinnen in keiner Weise geschädigt werden. Es wird auch zu wissen getan, daß der Hof zu Tyrenbach und das Gut zu Gersdorf ihre Viehweide zu Wald und Feld miteinander haben. --Urkunde Friderich; Hainrich / bruͤder von Stubenberch; Levtolt u.A. an Goteſhovs zeAdmunt - 1290 April 20.(CAO, 1315-04-20) Friderich; Hainrich / bruͤder von Stubenberch; Levtolt; VlrichUlrich, Friedrich und Heinrich die Brüder von Stubenberg beurkunden, daß sie nach gemeinsamer Übereinkunft um ihrer Vorfahren und ihrer Seele willen ihr Dorf zu rᷝWielanſhe mit 20 Huben, 2 Fudern Bergrecht und 4 Weingärten sowie ihr Dorf zu Reusentz mit 8 Huben, das nach dem Tod Alhochs von Radkersburg wieder an sie zurückfiel, dem Gotteshaus zu Admont als Eigentum übergeben haben unter der Bedingung, daß sie den Besitz von allen Ansprüchen befreien werden und wenn sie es nicht tun, so stellen sie das auf einem ihnen gehörigen und bezeichneten [S. 491, Z. 23 f.] Besitz in Steyermark sicher. --Urkunde Heinrich von Enne; Heinrichen / vn̄ Wilhalm minem bruder; heinrichen minem bruder u.A. - 1294 Februar 14.(CAO, 1319-02-14) Heinrich von Enne; Heinrichen / vn̄ Wilhalm minem bruder; heinrichen minem bruder; Vlrich[Die Brüder] Ulrich und Heinrich von Enne beurkunden, daß ihr Bruder Wilhalm dem Ulrich vor den Bürgern von Augsburg die Vollmacht übertragen und urkundlich bestätigt hat, gemeinsam mit Heinrich Schulden der Bürger an Wilhalm einzufordern und einzunehmen. Kraft dieser Vollmacht hat Ulrich für Wilhalm und Heinrich für sich selbst die über kurz oder lang fällig gewordenen Schulden einkassiert; beide, Wilhalm wie Heinrich, sind in ihren Forderungen vollständig befriedigt worden. Die Bürger zu Augsburg und die Stadt werden mit dieser Urkunde aller Schuldverpflichtungen ledig gesprochen, mit Ausnahme einer Forderung Heinrichs, die aber niemanden als ihn und seine Erben angeht und worüber er von den Bürgern und der Stadt Augsburg eine gute Handfeste besitzt. -- Zu Bd. 3 S. 181 Z. 14: rᷝgewert reht. --