Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Vͦlrich Cholbe von liechtenwerde"
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Urkunde Vͦlrich Cholbe von liechtenwerde an Ertzbiſcoph Rvdolf von Saltzbvrch - 1286 1268 Dezember 8.(CAO, 1277-12-08) Vͦlrich Cholbe von liechtenwerdeUlrich Cholbe von Lichtwer beurkundet, 1) daß er vom Erzbischof Rudolf von Salzburg gefangen gesetzt wurde, weil er mit den beiden Bartholomees im Zillertal eine Burg erbaut hatte, und daß er wieder freigelassen wurde, weil er mit seinem Sohn Heinrich, Sighart Cholbe von Gasteig und Heinrich Hiltpolt eidlich gelobte, daß weder er noch sein Sohn Heinrich noch ihre Erben weder auf eigenem noch auf fremdem Grunde im Zillertal ohne Erlaubnis der Kirche von Salzburg eine Burg bauen werden, und daß weder er noch seine Kinder und ihre Erben den Schaden der Kirche von Salzburg zur Last legen werden, der ihnen entstanden war, als der Erzbischof die neue Burg niederbrennen ließ. Ulrich beurkundet 2), daß er für seine Urfehde und für vollständigen Frieden für sich, seine Erben und alle seine rᷝvriunt auf fünf Jahre achtundzwanzig zur Zahlung von insgesamt 500 Mark verpflichtete Bürgen gestellt habe, die namentlich unter Aufzählung ihrer geldlichen Anteile an der Bürgschaft aufgeführt werden. Entsteht wegen der Schuld der Kirche von Salzburg oder ihren Leuten [die Stelle ist verschrieben!] von Ulrich, seinen Erben oder »allen⟨ seinen rᷝvriunten Schaden, und wird dieser nicht innerhalb Monatsfrist ersetzt oder gebessert, so sollen die gesamten Bürgen, die oberhalb des Zillers gesessen sind, ins Einlager nach Hall oder Innsbruck einrücken und darin verbleiben, bis dem Erzbischof von Salzburg der Schaden abgeglichen ist; die Bürgen aber, die unterhalb des Zillers gesessen sind, sollen für die gleiche Dauer und unter gleichen Bedingungen in Rattenberg einlagern. Wer von den Bürgen seiner Einlagerpflicht nicht nachkommt, haftet dem Erzbischof mit Leib und Gut. Haben die Bürgen durch ihr Einlager ihren Zweck erfüllt [indem der dem Erzbischof oder seinen Leuten entstandene Schaden abgeglichen ist], so soll dennoch der Sühnevertrag weiter [auch in Bezug auf die Einlagerverpflichtung] bestehen bleiben. Nach Ablauf der fünf Jahre Bürgschaftsverpflichtung sind die Bürgen frei davon. Der Sühnevertrag aber soll weiter bestehen, begründet auf der Treuverpflichtung, zu der Ulrich Cholbe, sein Sohn und »alle⟨ ihre rᷝvriunt kraft ihres Gelöbnisses und Schwurs verpflichtet sind. --