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Urkunde VͦlR von Roggewille der Amman; der Rât von Coſtenze; Walther von hove der Vogt an her Huc in der Bvͥnde - 1285 Oktober 10 Oktober 9 .(CAO, 1310-01-01) VͦlR von Roggewille der Amman; der Rât von Coſtenze; Walther von hove der VogtWalther von Hof, der Vogt, Ulrich von Roggewille, der Ammann, und der Rat von Konstanz beurkunden, daß ihr Bürger Hug in der Biunde ihren Bürgern dem Sohn der Frau Herburg namens Konrad und dem Konrad Stöhr und ihren Erben verliehen hat zu einem rechten Zinslehen zwei näher beschriebene Hofstätten bei der Mörderwiese außerhalb der Stadt Konstanz gelegen gegen einen Jahreszins von 5 Schillingen Konstanzer Münze für je eine Hofstatt, der am 24. VI. zu zahlen ist. Zahlen sie den Zins zur angegebenen Zeit oder innerhalb sieben Nächten nicht, so werden zu diesen 5 Schillingen pro Hofstatt 3 Schillinge Verzugszinsen hinzugeschlagen und für jeden weiteren Verzug von sieben Nächten weitere 3 Schillinge Verzugszinsen und so fort, bis die Schuld getilgt ist. Zu Fastnacht hat jede Hofstatt 2 Hühner zu liefern. Diese Hofstätte hat Hug von der Biunde den genannten Personen und allen ihren Erben zu einem rechten Zinslehen verliehen. Wollten aber Hug oder seine Erben diese Hofstätten rᷝsunderbare [das Wort ist mehrdeutig!] ohne anderes, ihnen gehöriges Gut verkaufen, so sollen sie die Hofstätten zunächst ihren derzeitigen Inhabern anbieten und, wenn man ihnen, den Verleihern, von anderer Seite eine bestimmte Summe dafür anbietet, so sollen sie den derzeitigen Inhabern die Hofstätten um [je] 5 Schillinge mehr lassen. Gehen die Inhaber auf ein solches Angebot nicht ein, so können Hug und seine Erben die Hofstätten geben, wem sie wollen, doch so, daß die Inhaber der Hofstätten an ihrem Recht nicht geschmälert werden. Das gleiche Recht sollen auch Hug und seine Erben von den derzeitigen Inhabern [und ihren Nachfolgern] haben, wenn sie [wer?] die Häuser verkaufen wollen. Wer die Hofstätten von Hug oder seinen Erben als [Zinslehen] empfangen will, der soll ein Viertel Landwein oder einen Schilling zu Ehrschatz geben, je nach dem Willen des Lehnsherren. Für den Fall, daß die Hofstätten [durch Verkauf] der Häuser entblößt werden, zahlen die Inhaber lediglich zu den genannten Terminen den fälligen Zins und sonst nichts weiter an Zins und Ehrschatz. --