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Urkunde Rât / die Rihter vnd die burger gemeinliche der Stat ze Menze; Stat ze Spire; Stat ze Wormeſſe - 1293 August 12.(CAO, 1318-08-12) Rât / die Rihter vnd die burger gemeinliche der Stat ze Menze; Stat ze Spire; Stat ze WormeſſeDer Rat, die Richter und die Bürgergemeinde der Städte Mainz, Worms und Speyer sind übereingekommen, ihre alte freundschaftliche Verbundenheit um des Friedens und des allgemeinen Wohls willen erneut zu befestigen. Sie verbinden sich untereinander rᷝmit guter druwen zu gegenseitigem Beistand in den folgenden Punkten: 1. Wenn ein König, heute oder in Zukunft, von einer der drei Städte Huld oder Gehorsam fordert, so soll die Stadt von dem König als Gegenleistung die Bestätigung ihrer Privilegien, Rechte und guten Gewohnheiten verlangen, die sie von seinen Vorgängern, den Kaisern und Königen, und auch von Rudolf [I., von Habsburg] erhalten hat. Er soll sie wortgetreu durch eine öffentlich besiegelte Urkunde bestätigen und auch unverbrüchlich halten. Diese Stadt soll weiter von dem König die gleiche Anerkennung für die beiden anderen Städte verlangen. Dann soll die Huldigung erfolgen, jedoch mit folgender Reserve: Wenn er [der König] die Anerkennung unterläßt oder danach eine der anderen beiden Städte angreift und damit gegen deren Privilegien, Rechte und gute Gewohnheiten verstößt, dann soll die Stadt, die dem König bereits gehuldigt oder Gehorsam gelobt hat, nicht zur Hilfeleistung gegen eine oder beide der anderen Städte verpflichtet sein, sondern den Angegriffenen helfen, ihre Rechte, Privilegien und Gewohnheiten zu erhalten. 2. Versagt der König einer Stadt [die Bestätigung], dann soll sie ihm weder huldigen noch in irgendeiner Weise mit Leben, Gut oder Bürgschaft helfen oder dienen. Läßt dann der König die Stadt in Ungnade fallen und will sie bekriegen, werden die beiden anderen Städte sie getreulich und unverzüglich unterstützen. 3. Wenn der jetzige oder künftige Bischof einer der Städte von der Stadt Huld oder Gehorsam fordert, sollen sie unter den gleichen Bedingungen wie unter Punkt 1 (Bestätigung) der Privilegien von Päpsten, Kaisern, Königen und seinen Vorgängern) gewährt werden, wie der Rat oder die Majorität des Rates es verlangen. Darüber soll er der Stadt seine öffentlich besiegelte Urkunde geben. Verweigert er die Bestätigung, so soll ihm die Stadt Huldigung oder Gehorsam versagen. Wenn der Bischof dann Krieg führen oder andere Repressalien ergreifen wollte, sollen die beiden anderen Städte der angegriffenen beistehen. 4. Ebenso sollen ihr die beiden anderen Städte beistehen, wenn er die Bestätigung gibt, danach aber die Stadt angreift und in ihren Privilegien schädigt. 5. Bei einer Huldigung soll jede der Städte dem Bischof gegenüber öffentlich ausnehmen, daß sie nicht gegen ihren [hier geschworenen] Eid handeln, vielmehr der anderen Stadt unverzüglich helfen würde, wenn der Bischof etwas gegen eine der beiden anderen Städte unternimmt. 6. Wird eine der Städte von irgendwelchen Feinden angegriffen oder sonst geschädigt, und der Rat der betreffenden Stadt, bzw. dessen Majorität, erklärt eidlich, daß ihnen an ihren Privilegien, Rechten und Gewohnheiten Unrecht geschieht, so sollen ihr die andern beiden Städte ohne Frage und Widerrede Hilfe leisten. 7. Bestimmungen über die Hilfeleistung. Die Stadt, die zuerst durch Krieg oder anderen Schaden in Not gerät, soll dies den anderen beiden Städten schriftlich mitteilen. Dann sollen die beiden anderen Städte jede für sich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Botschaft an den Herren, der sie in Not gebracht hat, schreiben, daß er davon ablasse. Will der Herr dies nicht, so sollen sie nach Ablauf der 14 Tage der bedrohten Stadt unverzüglich zu Hilfe kommen und dem Herrn und allen seinen Helfern Fehde ansagen. 8. Für die Hilfeleistung wird festgesetzt, daß die Städte mit einem Viertel ihres Aufgebotes der angegriffenen Stadt auf eigene Kosten zu Hilfe kommen sollen, es sei denn, diese wolle weniger Hilfe beanspruchen. 9. Wird eine Stadt [mit Krieg] überzogen oder belagert, so sollen die beiden anderen Städte den Angreifern oder denen, die ihre Leute dazu geben oder selbst belagern, in ihrer Heimat in den Rücken fallen. 10. Wenn jemand einer der drei Städte Diebstahl, Raub oder sonstigen Schaden zufügt, und er will sich dafür nicht vor Gericht verantworten, und wenn der Rat, bzw. dessen Majorität, den anderen beiden Städten das erlittene Unrecht mitteilt, so soll der Übeltäter, wenn er danach in eine der anderen Städte kommt, dort festgehalten werden, bis der geschädigten Stadt, nach Aussage des Rates oder deren Mehrheit, der Schaden ersetzt ist. 11. Macht ein Bürger der Städte mit Feinden der Städte nach Bekanntgabe der Feindschaft Geschäfte und wird er dessen durch [Zeugnis] dreier ehrbarer Mitbürger überführt, dann soll die betreffende Stadt soviel, wie er verkauft, geliehen oder gegeben hat, als Buße in den nächsten 8 Tagen von ihm einziehen und es ihm nicht zurückgeben. Kann er nicht überführt werden, muß er sich [von der Anschuldigung] durch Eid freimachen. 12. Leistet ein Bürger, sei er Ratsherr oder nicht, nach Bekanntwerden der Feindschaft einem Feind der Städte materielle Hilfe, und der Rat oder dessen Mehrheit erfährt es, so soll man ihn innerhalb von 8 Tagen für ewige Zeiten aus der Stadt verbannen. Die beiden anderen Städte dürfen ihn niemals aufnehmen. 13. Will ein Auswärtiger in einer Stadt Geschäfte abschließen, soll man das nicht eher gestatten, als bis er zu den Heiligen geschworen hat, daß er nicht zu den Feinden der Stadt gehöre und er ihnen [die Ware] auch nicht überlassen wird. 14. Diese Bestimmungen sollen unter den Bürgern der drei Städte ewig Gültigkeit haben. Der Rat jeder einzelnen Stadt hat sich bei seinem Ratseide zur Einhaltung der Abmachungen verpflichtet. Weiterhin wird der Rat der drei Städte fürderhin kein neues Mitglied aufnehmen, das sich nicht eidlich verpflichtet hat, das Verbündnis und die Ordnung, wie in dieser Urkunde festgelegt, zu halten und auszuführen. -- A und B inhaltlich gleichlautend. -- A: Speyer StdA. (Urk. Nr. 548); B: Mainz StdA. (Nr. 53). -- Druck: A: Hilgard, Urk. Speyer 134ff. Nr. 180; B: Boos, UB. Worms 1, 299 ff. Nr. 453. Reg.: RegErzbiMainz I 1, 57 Nr. 325.