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Urkunde der Rat / der Stat ze vilingen; Schvlthaiſſe - 1296 Oktober 18.(CAO, 1321-10-18) der Rat / der Stat ze vilingen; SchvlthaiſſeSchultheiß und Rat der Stadt Villingen bestimmen, wie der Zöllner den städtischen Zoll von Ortsfremden erheben soll, die in der Stadt kaufen und verkaufen: 1) Der Zoll soll 4 Pfennige je Pfund betragen. Weniger als 5 Schillinge bleiben zollfrei, sofern nicht der betreffende Herr wiederkommt und Handel treibt. Ferner werden folgende Zollsätze festgelegt: 2) Für 1 Saum Weißwein 1 Pfennig, für ½ Saum 1 Helbling; 3) für 4 mit Schindeln beladene Rosse 1 Pfennig; 4) für Obst, Rüben, Lauch im Werte von 5 Schillingen 1 Pfennig. 5) Nach alter Gewohnheit ist an 3 aufeinanderfolgenden Dienstagen von jedem Mann 1 Käse einzuziehen. Wer diese Abgabe einmal entrichtet hat, ist für dieses Jahr davon frei. 6) Für 1 Fuder Salz sind 2 Pfennige, für rᷝgebrochens [Bad. Wb. 1, 314a: gestoßenes] Salz je Roßlast 1 Pfennig zu entrichten; 7) für 1 Fuder Kohl 1 Pfennig, für ½ Fuder 1 Helbling; 8) für 1 Fuder Heu 1 Pfennig; 9) für 1 Roß 4 Pfennige, für 1 Rind 1 Pfennig, für Kleinvieh je Kopf 1 Pfennig; 10) für eine behaarte [ungegerbte] Haut im Wert von 5 Schillingen oder mehr 1 Pfennig; 11) für gegerbtes Leder den Pfundzoll; 12) für 1 neuen Wagen 1 Pfennig; 13) für einen neuen Karren 1 Pfennig; 14) für 1 Saum Honig 4 Pfennige; 15) für Öl den Pfundzoll; 16) von 1 Malter Spreu 1 Imi [Getreidemaß; der 9. Teil eines Viertels], von 1 Malter Hafer 1 Imi. 17) Was bei Kernen mit Vierteln gemessen wird: von 2 Maltern 1 Imi. 18) Von einem Ortsfremden ist als Waagegebühr je Zentner 1 Helbling zu berechnen; Bürger oder rᷝselder [Besitzer einer Selde, Hintersasse] sind von der Gebühr frei. Erhebt der Zöllner trotzdem etwas von ihnen, so hat er die Huld des Herrn [des Stadtherrn, des Grafen Egen von Fürstenberg] verloren. 19) In der Stadt soll kein gemieteter Dienstbote rᷝ(gedingot ehalte), gleichgültig ob Frau oder Mann, Zoll entrichten. 20) Es soll auch weder ein Geistlicher noch ein Mönch, der einem rᷝbewęrten [anerkannten] Orden angehört, noch ein anerkanntes Kloster zahlen. 21) Wo ein Fremdling kauft oder verkauft, soll er nur einmal, und zwar den höheren Zoll zahlen. 22) Durch diese Satzung werden weder alte Rechte aus Handfesten noch der Zollrodel außer Kraft gesetzt. -- Villingen StdA. (D. 4). -- Zu »gebrochenes Salz⟨ vgl. H. Vietzen, Der Münchener Salzhandel im Mittelalter (= Kultur und Gesch. 8), München o. J., S. 9 ff. -- Druck: Fürstenb. UB. 1, 329 Nr. 643; Oberrh. Stadtrechte II 1, 10 f. Nr. 7.