Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Schultheize / die · · scheffenen / vnd der rad von frankenvord"
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Urkunde scheffenen / vnd der rad der stat zuͦ frankenvord; Schultheize / die · · scheffenen / vnd der rad von frankenvord; Schultheize Volrad an hern Vlriche von henouwe; stat von Menze - 1294 März 16 März 9 .(CAO, 1319-01-01) scheffenen / vnd der rad der stat zuͦ frankenvord; Schultheize / die · · scheffenen / vnd der rad von frankenvord; Schultheize VolradSchultheiß Volrat, die Schöffen und der Rat der Stadt Frankfurt a. M. beurkunden, daß sie, darum gebeten, den Streit zwischen Herrn Ulrich von Hanau einerseits und der Stadt Mainz anderseits wie folgt entschieden haben: 1. Die den Mainzern gehörigen Pferde, die der Amtmann Ulrichs in dem Dorf Astheim fortgenommen hat, sollen, soweit sie noch leistungsfähig sind, zwischen dem 9. März und dem Donnerstag nach dem nächsten rᷝgeſworen mandage [Gerichtstag; vgl. Grimm, RA. II, 445 ff.] zurückgegeben werden. Für die mangelhaften, die man nicht abnehmen will, soll Ulrich nach der Schätzung der unparteiischen Leute von Astheim Ersatz in Geld leisten. Die Summe soll innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Schätzung bezahlt sein. Geschieht das nicht, so können die Mainzer die ihnen [hierfür] gestellten 4 [Bd. 3 S. 189 Z. 44-45] genannten Bürgen bis zur Zahlung zum Einlager in Frankfurt auffordern. Verhinderte Bürgen können an ihrer Statt einen Knecht und ein Pferd schicken. 2. Wer in Astheim Hufen besitzt, die zu dem Gut gehören, über das Ulrich wie seine Vorfahren, die Herren von Münzenberg, Vogt und Herr ist, er sei Bürger zu Mainz oder anderswo, Edelmann oder wer es sonst sei, der soll Ulrich je nach seinem Rechtsstande leistungspflichtig sein, wie es die Herren von Münzenberg seinem Vater und sein Vater ihm zugebracht haben, so wie es nach der alten Gewohnheit unverbrüchlich überliefert ist. 3. Soweit Mainzer Bürger Abgaben aus diesen Hufen versäumt haben, sollen diese Herren sie Ulrich bis zum Donnerstag nach dem nächsten Gerichtstag ersetzen und nachzahlen. Tun sie dies nicht, darf Ulrich die ihm gestellten [Bd. 3 S. 190 Z. 16-17] namentlich genannten 4 Bürgen zum Einlager in Frankfurt unter den gleichen Bedingungen mahnen wie die Mainzer ihre unter Nr. 1 genannten Bürgen. -- Bd. 3 S. 189 Z. 27 Datum zu berichtigen: 1294 März 16. --