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Urkunde Heinrich von Gottes gnaden Biſchof ze Baſile; Rât; Schultheize u.A. an Vroͮwen von klingental - 1278 März 19.(CAO, 1303-03-19) Heinrich von Gottes gnaden Biſchof ze Baſile; Rât; Schultheize; stât gemeinlich von Enrvn BaſileBruder Heinrich, Bischof von Basel, sein Schultheiß, sein Rat und seine Stadt Klein-Basel beurkunden, daß sie mit gemeinsamen Ratsbeschluß den Frauen von Klingenthal genehmigt haben: A. Den [Stadt]Graben vor ihrem Dormitorium, der sich nach dem Rhein hinzieht, mit einer Mauer abzuschließen, so daß mit dieser Mauer sie ihr ganzes Gut einfassen und den [Stadt]Graben, da wo es ihnen geeignet erscheint, oberhalb mit einer Mauer rᷝdvrslahen [rᷝdvrh auf Rasur!] gegen ihren äußeren Besitz, doch ohne die Stadt zu schädigen und unter folgenden Bedingungen: 1. Außerhalb an ihrem rᷝbivange sollen die Frauen ihren Bürgern einen Karrenweg geben. 2. Den Stadtgraben sollen sie an der äußeren Seite der Mauer von der Stelle, an der er bis jetzt abzweigte, bis zum Rhein führen, ihn ebenso tief anlegen, wie er oberhalb besagter Stelle ist, und mit einer ebenso guten Mauer versehen, wie die frühere war. B. Die Frauen von Klingenthal erhalten das Recht auf der Mauer rᷝze buwende, nämlich Holzverschläge, Holzbaracken, Lauben und Aborte aufzuführen, so hoch sie wollen. C. Die Frauen haben auch das Recht, die innere [Seite? der] Stadtmauer vom Haus der Herren von St. Blasien an bis zu ihrem Besitz, so weit die alten Zinnen stehen, rᷝze buwende, damit sie niemand mit anderem Bau innerhalb der Mauer oder über die Mauer hinaus belästige. Wenn jemand einen solchen Bau gegen den Willen der Frauen aufführen wollte, so werden die Beurkunder ihnen helfen, dies abzuwehren [zwischen rᷝsuln und rᷝsie 328, 31 ist wohl rᷝwir ausgefallen]. D. Es ist den Frauen auch die Erlaubnis gegeben, durch die Stadtmauer [d. h. eben die neuaufzuführende nach Norden gelegene Mauer] an passender Stelle eine Tür zu brechen und [von da aus über den Graben] einen bedachten Steg zu machen, unter der Auflage, daß die Frauen unterhalb der Ziegelmühle auf ihre Kosten ein unter ihrer Schlüsselaufsicht stehendes großes Tor bauen, welches die Bürger für ihre Zwecke benutzen dürfen. E. Schließlich wird den Frauen die Benutzung des Tores, das innerhalb ihres Klosters zum Rhein führt, in Friedenszeiten gestattet. Im Falle unruhiger Zeiten haben die Bürger das Recht dieses Tor zu vermauern oder anderswie zu schützen. --Urkunde Schultheize; vier vnde zwenzige / von vrib ~g - 1280 April 13.(CAO, 1305-04-13) Schultheize; vier vnde zwenzige / von vrib ~gDer Schultheiß und die Vierundzwanzig zu Freiburg i. Br. beurkunden, daß Heinrich von Seppenhofen für seine Ehefrau Junte und Fritschi von rᷝTottikouen für seine Ehefrau Katherina, beide Töchter Herren Arnolds Werre, und dessen Sohn Gräsili [beider Ehefrauen Bruder], die man die »alten Kinder⟨ [des Werren] nennt, in Freiburg unter den Lauben vor Gericht, entsprechend einem Gerichtsbeschluß unter Eid erklärten, daß Arnold Werre seinen »alten Kindern⟨ das im Folgenden genau verzeichnete Gut gab, zu einer Zeit, als er es wohl tun konnte. --Urkunde burger / von Rinuelden; Rat; Schultheize - 1290 August 25.(CAO, 1315-08-25) burger / von Rinuelden; Rat; SchultheizeRheinfelder Stadtrecht. Schultheiß, Rat und Bürger von Rheinfelden erlassen Bestimmungen über Vergehen und ihre Buße, Raufhändel, Verwundung, zeitweilige Verbannung, Behandlung von straffälligen Priestern, Streitigkeiten der Bürger untereinander und mit Fremden, Strafen wegen der Anwendung von falschem Maß und Gewicht, Nichtbefolgung einer Berufung vor den Rat, Spiel, Hochzeit, Eidesleistung, Verweisung aus der Stadt, Holzschlagen. Die Bestimmungen treten am 1. September für ein Jahr in Kraft. Es folgen noch Bestimmungen über Lehensrecht, Minderjährige, Fremde, öffentliche Unterhaltung, Holz, Bürgerrecht, Schäden im Garten. Über alle nicht erwähnten Vergehen entscheidet der Rat. --