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Urkunde Albrecht van den ſelben gnaden / Hertzog van Oſterich; Rvdolf van gnaden gotes / Biſcholf van Choſtentz; Graf Hart- man van Habspurch - 1292 August 24.(CAO, 1317-08-24) Albrecht van den ſelben gnaden / Hertzog van Oſterich; Rvdolf van gnaden gotes / Biſcholf van Choſtentz; Graf Hart- man van HabspurchBischof Rudolf von Konstanz, Herzog Albrecht von Österreich und Graf Hartmann von Habsburg beurkunden, daß sie ihren Streit beigelegt haben mit der Verpflichtung, folgende Bestimmungen einzuhalten: 1. Was an Gütern, Leuten und Rechten bis zum 15. Juli 1291 dem Besitzer entfremdet worden ist, soll wieder zurückgegeben werden. 2. Ansprüche des Grafen Hartmann auf Gut, Leute, Rechte oder andere Sachen an Herzog Albrecht und dessen Brudersohn Johann sollen bis 24. August 1294 ruhen. Kommt in dieser Zeit keine Einigung zustande, so kann Graf Hartmann sie vor dem zuständigen Gerichte wieder geltend machen. Das Gleiche gilt für Ansprüche Albrechts und Johanns an Hartmann. 3. Ansprüche Bischof Rudolfs und seines Gotteshauses an die Herzöge oder deren Ansprüche an den Bischof und das Gotteshaus sollen unverzüglich in gütlicher Übereinkunft oder nach Entscheidung der von beiden Parteien bestimmten Schiedleute oder ihres Übermannes befriedigt werden. 4. Schaden, der den Parteien und ihren Helfern, sowie den Klöstern und Gotteshäusern, deren Vögte oder Herren sie sind, seit Beginn des Streites zugefügt wurde, soll als ausgeglichen gelten. 5. Schäden oder Gefangensetzungen, die seit Beginn des Streites innerhalb von Friedensterminen geschehen sind, sollen von beiden Parteien ausgeglichen werden. 6. Die Gefangenen beider Parteien, die wegen dieses Streites gefangen wurden, sollen samt ihren Bürgen frei sein, soweit das Gut nicht formell übergeben worden ist. Nur was sie bei ihren Wirten verzehrt haben, soll ausgeglichen werden. Ausgenommen davon sind Graf Konrad von Kirchberg und dessen Mitgefangene, denen soll der Schellenberger ihr Recht werden lassen. 7. Bischof Rudolf und Graf Hartmann erklären, daß alle Gefangenen in diesem Krieg, die in der Gewalt Herzog Albrechts oder seiner Anhänger waren, zu den Heiligen geschworen haben, daß sie in den kommenden 2 Jahren gegen Herzog Albrecht, dessen Brudersohn Johann sowie deren Herrschaft nichts unternehmen werden. 8. Anhänger und Untergebene beider Parteien sollen sich dem Urteil der 4 einzusetzenden Schiedleute oder dreier von ihnen oder [bei Stimmengleichheit] deren Übermannes fügen. Tun sie es nicht, so haben sie den Anspruch auf Hilfe verwirkt. Das Gleiche gilt für Ansprüche der Anhänger gegenüber einem der Vertragspartner. Wer dies versäumt, soll die Hilfe seines Herren verwirkt haben. 9. Abmachungen oder Verpflichtungen über liegendes und fahrendes Gut sollen erledigt sein, außer solchem, das vor dem Friedensschluß am 15. August in Besitz genommen wurde. Was später genommen wurde, soll zurückgegeben werden. -- All dies berührt nicht die Abmachungen, die die Herzöge Albrecht und Johann mit den Zürchern und mit Abt Wilhelm von St. Gallen über die Stadt Wil getroffen haben. Bischof Rudolf für sich und als Pfleger seines Neffen Hartmann, Herzog Albrecht für sich und als Pfleger seines Neffen Johann haben sich zur Einhaltung dieser Verpflichtung eidlich verpflichtet. --