Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Rvͦmo/ von gottes gnaden / der Abbit von ſante Gallen"
Gerade angezeigt 1 - 1 von 1
- Treffer pro Seite
- Sortieroptionen
Urkunde Conuent; Rvͦmo/ von gottes gnaden / der Abbit von ſante Gallen an Agneſen; Ruͦdolfes von Guttingen - 1277 Dezember 15.(CAO, 1302-12-15) Conuent; Rvͦmo/ von gottes gnaden / der Abbit von ſante GallenAbt Rumo von St. Gallen und sein Konvent beurkunden, daß sie zur Beilegung gegenseitiger Differenzen dem Freiherren Rudolf von Güttingen und seiner Ehefrau Agnes und den aus dieser Ehe stammenden Kindern zu rechtem Burglehen verliehen haben Burg Singenberg mit allem Zubehör, nämlich den Hof zu Mörshube, den Kelnhof zu Sitterndorf, den Schnödenhof, des Vessers Hof, den Hof Andernau, die Mühle zu Singenberg und eine Schuposse zu Sitterndorf, aber nicht die Leute, die dazu gehören. Die Kinder Rudolfs von Güttingen, seine Ehefrau wie er selbst sind verpflichtet, dem Abt und dem Konvent Burg Singenberg nebst Zubehör gegen 130 Mark gutes Konstanzer Silbers, des Vesers Hof für 20 Mark und den Schnödenhof für 14 Mark, also insgesamt 164 Mark zurückzuerstatten. Es ist auch vertraglich festgelegt, daß Burg Singenberg und Zubehör nur als Ganzes an den Abt von St. Gallen für die St. Galler Kirche zu verkaufen ist. Sind die Kinder Rudolfs von Güttingen gestorben, so sollen die 164 Mark an ihre Mutter Agnes gezahlt werden, und ist auch diese tot, an Rudolf selbst. Rudolf von Güttingen verzichtet auf alle Ansprüche, die er gegen Stift St. Gallen bis zum gegenwärtigen Datum hatte und giebt alle das Stift ihm gegenüber verpflichtende Handfesten zurück, die ihre Giltigkeit verlieren. Man verzichtet gegenseitig auf Anrufung irgend welcher Gerichte und auf die Wirksamkeit aller Verbriefungen von Päpsten, Kaisern und Königen für Vergangenheit und Zukunft. Abt Rumo von St. Gallen befahl diese Handfeste für die Güttinger zu schreiben und von den mit Namen genannten Sieglern siegeln zu lassen. Albrecht [von Ramstein], Abt von der Reichenau und Rudolf der Giel bekennen sich als von beiden Parteien erwählte Schiedsleute, welche diese Einigung zustande brachten. --