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Urkunde Rvͦdolf von Schowenſe an ſamenv̓ng von Eberſegge; ſamenv̓nge von Eingelberg; ſamenv̓nge von hinderlappe u.A. - 1287 Mai 8.(CAO, 1312-05-08) Rvͦdolf von SchowenſeRudolf von Schauensee beurkundet, daß er Kirchen und Personen geistlichen Standes mit Willen und Wissen seiner Erben und mit Rat der Äbte Arnold von Engelberg und Rudolf von Kappel sein näherbezeichnetes Vermögen zum Zwecke eines Seelgeräts für sich, seine Eltern und Vorfahren, für den Fall, daß er auf seiner Wallfahrt nach St. Jost stirbt, wie folgt, vermacht hat: A. 1) Der Kirche von Luzern die Zehnten zu Eigental und Kriens. 2) Dem Leutpriester der Kirche von Luzern das Gut Gandmans zu Schwyz. 3) Dem Konvent Engelberg das Gut Rütenen im Kirchspiel Buchs und das Gut zu Bürgen[-berg] mit der Bestimmung, daß der von diesen Gütern nach Gebühr einkommende Zins am Jahrtag des Stifters zu einem Servitium für den Konvent verwendet werde, damit die Konventualen seiner, des Stifters, und seiner Vorfahren getreulich gedenken und seine Jahrzeit begehen. 4) Dem Konvent Interlaken das Gut von Hattingen. 5) Dem Konvent von Kappel das Gut Trumppis zu Schwyz. 6) Dem Konvent Wettingen das Gut Ruben zu Altorf. 7) Dem Konvent von St. Urban das Gut zu Gornerental im Kirchspiel Wasen, wovon jährlich 10 Schillinge an den Konvent Ebersecken zu zahlen sind. 8) Den Johannitern von Hohenrain das Gut Conrad Jütz zu Altorf. 9) Den Deutschordensherren von Hitzkirch das Gut Grabers und das Gut Hemmen in Veienswanda bei Bürgeln. 10) Den Frauen von Rathausen ein Gut zu Underöge bei Altorf. 11) Den Frauen von Frauental das Gut Ulrichs Malmenschit zu Attinghusen. 12) Den Frauen von Steinen das Gut Heldis zu Bürgeln. 13) Den Lazariterinnen zu Seedorf das Gut Ruben. 14) Den Frauen von Neuenkirch das Gut zu Spreitenbach. 15) Dem Spital zu Luzern den Acker Deruntweges. Für diese fünfzehn Gütervermächtnisse werden genau auch die fälligen Zinse angegeben, und diese sollen [entsprechend ihrer Höhe] in der selben Weise verwendet werden, wie es für das Stift Engelberg des näheren ausgeführt ist [vgl. 3)]. Unterläßt einer der Herren oder Pfleger, den Zins zu verteilen, so soll der betreffende Jahreszins den Stiften Engelberg und Kappel verfallen sein. B. Rudolf von Schauensee bestimmt ferner, daß die Stifte Engelberg und Kappel 100 Pfund für sein und seiner Vorfahren Seelenheil geben und davon 50 Pfund zur Tilgung von Schulden verwenden sollen, die er etwa nach seinem Tode hinterläßt. Diese 100 Pfund werden angewiesen auf den Hof zu Meggen, auf den halben oberen Hof zu Emmen und auf die Güter zu Holzhäusern und Gerliswil. Rudolfs Erben können, wenn sie wollen, innerhalb eines halben Jahres diese Belastungen ablösen; wollen sie das nicht, so sollen die Stifte Engelberg und Kappel diese Liegenschaften verkaufen und die 100 Pfund gemäß dem Vermächtnis bereitstellen. --