Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Rudolf von Goteſ genaden Ertz- biſcholf von Salzburch"
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Urkunde Rudolf von Goteſ genaden Ertz- biſcholf von Salzburch an friderich von petowe; Friderichen von Petowe - 1286 Dezember 14)(CAO, 1311-12-16) Rudolf von Goteſ genaden Ertz- biſcholf von SalzburchErzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet, daß er sich mit seinem Getreuen Friedrich von Pettau unter Beirat seines Kapitels und seiner Dienstmannen verglichen hat wegen der Ansprüche und Kriegsfälle, die zwischen ihm und dem Salzburger Hochstift einerseits und Friedrich von Pettau andrerseits stattgehabt haben. Beide Teile sind zu einem ganzen Frieden gekommen folgenden Inhalts: A 1) Der Erzbischof verspricht, die zwischen seinem Vorgänger Friedrich [von Walchen] und Friedrich von Pettau zustande gekommene Sühne [vgl. F. Martin, Reg. I 123 Nr. 958 f.] einzuhalten in allen Bestimmungen, die in dem Instrument enthalten sind. 2) Der Erzbischof und seine Kirche vergeben Friedrich von Pettau allen Schaden, den er und seine Leute ihnen mit Raub und Brand und anderen Bedrückungen in der Stadt Pettau oder im Land an Leuten und Gut bis zum Urkundendatum zugefügt haben. 3) Sie verzichten des weiteren auf alle Urteile und Entscheidungen von geistlichen und weltlichen Gerichten, die sie gegen Friedrich von Pettau zu erlangen, eingeleitet hatten betreffend seine Burg Wurmberg und andere Lehen, die Friedrich von der Salzburger Kirche zu Lehen hatte. 4) Sie verzichten auch auf die 5000 Mark, die bei geistlichem Gericht vor dem päpstlichen Richter zu Lasten Friedrichs von Pettau ihnen zugesprochen wurden, sowie auf Ersatz dessen, das Friedrich über das ihm zustehende Maß und Recht aus erzbischöflich-salzburgischem Vermögen genutznießt hat. 5) Der Erzbischof und seine Kirche nehmen Friedrich von Pettau wieder vollständig zu Gnaden an. B. 1) Friedrich von Pettau hingegen gibt für sich und seine Erben die später näher bezeichneten Zehenthöfe und Dörfer, die sein Pfand aus Bischof Eberhards und Bischof Philipps Zeiten [vgl. F. Martin, Reg. I 89 Nr. 686] waren, auf und verzichtet für sich auf alles Recht und alle Ansprüche, die sich aus Pfand, Lehenschaft oder Urkunden der Erzbischöfe Eberhard und Philipp auf den Zehnten und in den Dörfern nachweisen lassen. 2) Er überläßt der Salzburger Kirche die 3000 Mark Silber, mit denen er [1279 X. 22] von König Rudolf die Häuser zu Pettau und auch die Stadt selbst löste, als dieses Pfand von den Königen von Ungarn und Böhmen an König Rudolf kam [vgl. O. Redlich Reg. 1140; F. Martin Reg. I 119 Nr. 927]. 3) Er hat auch der Salzburger Kirche geschworen, daß er die Häuser zu Pettau und die Stadt selbst getreulich verwalten will, doch so, daß er bei dieser Pflege nicht mehr Rechte besitze und ausübe, als ihm in der Handfeste Erzbischof Friedrichs [vgl. F. Martin, Reg. I 122 f. Nr. 957/58] zugestanden sind. 4) Er wird auch die Bürger von Pettau in der Stadt und auf dem Land eifrig beschützen und nicht zulassen, daß sie sich gegenseitig ein Leid zufügen, oder daß seine Leute ein Leid ihnen zufügen. 5) Er wird auch die von ihm freigelassenen Zehentleute und Holden, die auf den obgenannten Zehenthöfen und Dörfern sitzen, weder mit Steuer noch Nachtquartier noch Verpflegungspflicht oder anderem schädigen und beschweren, und wird eben all das einhalten, wozu er gemäß der Handfeste Erzbischof Friedrichs den Leuten der erzbischöflichen Domänen verpflichtet ist. --Urkunde Rudolf von Goteſ genaden Ertz- biſcholf von Salzburch an furſte Hertzog Albreht von Oͤſterrich vnd von Steyer - 1287 Juni 17.(CAO, 1312-06-17) Rudolf von Goteſ genaden Ertz- biſcholf von SalzburchErzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet, daß er mit Herzog Albrecht von Österreich und Steyer sich wegen dessen Forderungen betreffend Burg Wachseneck nebst Zubehör wie folgt, geeinigt hat. A [Betreffend Wachseneck]: 1) Beide Teile überantworten die Burg Abt Heinrich [II.] von Admont, der Landschreiber von Steyer ist, als gemeinsamem Mann, doch so, daß die Rechte beider Parteien daran weder verschlechtert noch gebessert werden. 2) Beide Teile überlassen die Sache der Entscheidung König Rudolfs, der sie zwischen 17. VI. und 30. XI. gütlich oder durch Rechtsspruch bei einem Aufenthalt in Österreich oder Steiermark bereinigen soll. 3) Richtet der König bis zum 30. XI. 1287 die Sache nicht selbst, so soll er beiden Parteien einen gemeinsamen Richter setzen, der als sein Stellvertreter zwischen 30. XI. 1287 und 24. VI. 1288 im Lande Steyer die Angelegenheit gerichtlich erledigt. 4) Richtet der König oder der von ihm bestellte Richter überhaupt nicht und bestellt der König beiden Parteien überhaupt keinen Richter, so soll der Abt von Admont, oder falls dieser verstorben ist, der, der die Burg inne hat, gleich nach dem 24. VI. 1288 beiden Parteien die Burg zurückerstatten, ohne daß die Rechtslage beider Parteien betreffs der bestehen den Forderung sich ändert. 5) Bringen der Herzog oder die Seinen mit dessen Wissen und Willen in dieser Zeit die Burg vom Abt von Admont an sich, so verliert der Herzog sein Recht an Wachseneck. Für den Erzbischof gelten entsprechende Bestimmungen. Bringt aber jemand anderes während dieser Zeit die Burg vom Abt an sich ohne Gunst und Wissen beider Parteien, so sollen diese auf dem Wege des Zwangs dahin wirken, daß die Burg dem Abt wieder überantwortet wird. B [Betreffend die Goldecker und Stateneck]: Weil früher [durch Vermittelung des Erzbischofs] zwischen dem Herzog und den Goldeckern [1286. X. 21. vgl. Reg. Nr. 840] ein Vertrag zustande gekommen war betreffend Burg Stateneck, dahingehend, daß der Herzog daran binnen Jahresfrist [d. h. bis zum 21. X. 1287] sein Recht erlangen soll, der Erzbischof aber mit des Herzogs gutem Willen die Statenecker Angelegenheit und die Goldecker in diese Sühne mit einbezogen hat, so wird der Herzog bis zum 30. XI. 1287 gegen die Goldecker wegen Stateneck nicht gerichtlich vorgehen, nachdem ihm der Erzbischof verspricht, daß ein Aufschub der Angelegenheit bis zum 24. VI. [1288?] gegenüber den Goldeckern dem Herzog an seinem Recht nicht schaden soll und daß, falls der Herzog doch Schaden nähme, dieser ihm durch den Erzbischof abgeglichen werden wird. Wird die Angelegenheit vor 30. XI. 1287 auf gütliche Weise nicht beigelegt, so soll sie gerichtlich zwischen 1287 XI. 30 und 1288. VI. 24 entschieden werden. Kommt man innerhalb dieser Frist nicht zu einem Urteil, so soll Stateneck den Goldeckern wieder überantwortet werden. Wenn dem Bischof von Seckau in der Zeit dieser Aufschubsfrist die Burg Stateneck abgerungen wird, so werden Erzbischof und Herzog nach den für diesen Fall in der früheren Handfeste [Nr. 840] vorgesehenen Bestimmungen handeln. C [Betreffend Schladming]: Auch die Angelegenheit betreffend Schladming soll in die Aufschubfrist einbegriffen sein und dem Herzog an seinem Recht keinen Schaden bringen. Tritt dennoch für den Herzog Schaden ein, wird der Erzbischof diesen abgleichen. Wenn die Schadminger Angelegenheit bis zum 30. XI. 1287 nicht gütlich beigelegt ist, soll der Herzog den Goldeckern Tag bis zum 24. VI. 1288 geben. --