Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Rudolf der Múlner"
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Urkunde Dietheln gebruͦder von woloſhouen; Hein- rich von kloten; HeinR von Lunchoft u.A. an kilchen der Brobſtei von zurich - 1292 März 15.(CAO, 1317-03-15) Dietheln gebruͦder von woloſhouen; Hein- rich von kloten; HeinR von Lunchoft; Johans von Clarus; Johans wolf- leipſche; Ruͤdege Maneſſe der Junger; Rud phunge; Rudolf der Múlner; walt von ſant peter; wernher Biberli; wilheln Bokeli; Biberli, MarquardDer namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß der Zürcher Bürger Heinrich von Gözinkon und seine Ehefrau Alhait ihr Eigentumsrecht auf ihr Haus, ihre Hofstatt und den dazu gehörigen, der Lage nach [S. 711 Z. 4--6] beschriebenen Garten der Kirche der Propstei von Zürich freiwillig aufgegeben haben, und Herr Ulrich Rorwolf in Stellvertretung des Propstes und die Chorherren das Eigentumsrecht empfangen haben. Sie haben Heinrich und seiner Ehefrau Haus, Hofstatt und Garten gegen einen jährlich am 16. Oktober fälligen Zins von 2 Mutt Dinkel an das Kapitel der Kirche als Erblehen verliehen. Heinrich und Alhait erklären, dafür 10 Pfund Züricher Pfennige erhalten zu haben. Jedes von ihnen hat dem andern seinen Anteil an Haus, Hofstatt und Garten als Leibgeding vermacht mit Hand und Willen Herrn Rorwolfs, des Stellvertreters des Propstes. Beide sollen, sofern sie keine Kinder aus dieser oder einer anderen Ehe bekommen, über ihren Anteil an Haus, Hofstatt und Garten mit der Hand des Propstes oder seines Stellvertreters nach ihrem Gutdünken verfügen, doch so, daß die Bestimmung als Leibgeding in Kraft bleibt. Heinrich und Alhait haben ihren beiderseitigen Gedächtnisgottesdienst auf Haus, Hofstatt und Garten bei ihren Lebzeiten auf den 24. Juli in der Kirche der Propstei festgelegt. Die Chorherren erhalten davon nichts. Nach dem Tode eines Teiles der beiden Vergaber sollen die Chorherren seine Jahrzeit begehen, und man soll ihnen vom Anteil des Verstorbenen an Haus, Hofstatt und Garten jährlich 30 Pfund Zürcher Währung geben. Stirbt auch der andere Teil, so soll man den Chorherren ebenfalls von seinem Anteil 30 Pfennige geben. Dabei sollen je 5 Schillinge aus beiden Teilen den Chorherren zufallen, die bei der Seelenmesse anwesend sind. Sofern man wünscht, kann die Jahrzeit mit 5 Pfund Züricher Pfennige abgelöst werden. --