Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Ruͦdolf von goteſgnaden Romiſcher Chunich / vnd alle zit ein Merær deſ Reiches"
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Urkunde Ruͦdolf von goteſgnaden Romiſcher Chunich / vnd alle zit ein Merær deſ Reiches an Ertzpiſcholf von Salzburch; Herzogen Heinrichen von Baiern - 1286 Februar 2.(CAO, 1311-02-02) Ruͦdolf von goteſgnaden Romiſcher Chunich / vnd alle zit ein Merær deſ ReichesKönig Rudolf beurkundet, daß er zwischen dem Erzbischof [Rudolf] von Salzburg und Herzog Heinrich von Bayern mit deren Wissen und Willen einen Vergleich zustande gebracht hat, dessen Bestimmungen einzuhalten Erzbischof wie Herzog sich eidlich verpflichtet haben. Beide haben ferner zugestimmt und anerkannt, daß der, welcher die Bestimmungen dieses Vergleichs irgendwie bricht, sein Recht verliert und den König zum Gegner hat. Die Bestimmungen des Vergleichs sind folgende: 1) Der Herzog hat Mühldorf mit Zubehör und das, was er dem Bischof genommen hat, in die Hand des Königs überantwortet; die verhängten Bänne werden aufgehoben. 2) Der [am 20. VII. 1275 zu Erharting] zwischen Erzbischof Friedrich von Salzburg und Herzog Heinrich von Bayern geschlossene Vertrag [vgl. Frz. Martin, Reg. I 95 Nr. 735] soll eingehalten und da, wo er noch nicht durchgeführt ist, durchgeführt werden. 3) Betreffs Niederlage an Salz und anderen Dingen, Straßen und Wegen zu Lande und zu Wasser, Kuppelweide und Holz wird eine Kommission von 6 namentlich genannten Mitgliedern, die der Erzbischof und der Herzog bestellt haben, und 2 vom König bestimmten Übermännern, nämlich Ulrich von Taufers und Winhart von Rorbach, eingesetzt, die die diesbezüglichen Verhältnisse vor 40 Jahren in Erfahrung bringen soll, damit der damalige Zustand wiederhergestellt wird. Der neue Weg durch Berchtesgaden soll geschlossen werden, da der Herzog von Österreich wie der Herzog Heinrich von Bayern sagen, ihnen geschehe Unrecht damit. 4) Betreffend die Feste Wildenekk wird bestimmt, daß der, den der Erzbischof darum anspricht, diesem Recht tun soll, nachdem Herzog Heinrich erklärt hat, daß er den Erzbischof daran nicht außer Besitz gesetzt habe. 5) Betreffend die Feste Hohenstein werden der von Taufers und der von Rorbach mit der Bildung einer Kundschaftskommission von 21 Männern betraut, die die Verhältnisse die rᷝgewer betreffend erforschen soll, da der Erzbischof behauptet, die rᷝgewer an Hohenstein rechtmäßig seit 30 Jahren zu haben, der Herzog Heinrich aber erklärt, sie seit 10 Jahren rechtmäßig zu haben. Der, dem diese Kommission Hohenstein zuspricht, soll dem, der ihn darum anspricht, Recht tun. 6) Betreffend Gastein hat der Goldecker Herzog Heinrich wieder in die rᷝgewer des Gutes zu setzen, das er vorher inne gehabt hat. Betreffend das andere Gut, von dem Herzog Heinrich behauptet, der Goldecker habe ihn daran rᷝentwert, während der Goldecker dies leugnet, wird die für Nr. 3) ernannte Kommission beauftragt, Kundschaft und Spruch zu übernehmen. 7) Alle Gefangenschaften und Bürgschaften sind aufgehoben. Beide Parteien tragen sich gegenseitig und ihren Helfern nichts nach. 8) Raub und Brand haben aufzuhören; die seit Erzbischof Fridrichs Tode eingeführten, gehässigen Zölle sind beiderseits aufzuheben. 9) Dieser Schiedsvertrag ist so gestaltet, daß er weder den Erzbischof und sein Stift noch den Herzog Heinrich in ihrer Herrschaft und ihren Rechten schädigen soll. Auch soll keiner dem Andern Gewalt oder Unrecht tun. 10) Für die gerichtliche Bekanntgabe der Kundschaft[en] ist Termin zum 10. VI. 1286 zu Reichenhall gesetzt; der ganze Fragenkomplex soll bis zum 24. VI. gerichtlich erledigt sein. Der Termin kann hinausgeschoben werden von den sechs Mitgliedern der [unter Nr. 3) genannten] Kommission, falls diese eidlich bestätigen, daß den Bischof oder den Herzog rechtlich anerkannte und ehrbare Gründe verhindern, zu dem angesetzten Termin zu erscheinen. 11) Stirbt einer der Schiedsleute oder Übermänner, so ist innerhalb 14 Tagen Ersatz zu schaffen. 12) Erzbischof und Herzog erklären ihr Einverständnis mit diesem Vertrag und ihr Wissen um die daraus sich ergebenden Folgen im Nichteinhaltungsfalle. --