Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Ruͦdolf von Gottes gnaden der alte Marggraue von Baden"
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Urkunde Ruͦdolf von Gottes gnaden der alte Marggraue von Baden an Cloſter zuͦ Bûre - 1288 Oktober 27.(CAO, 1313-10-27) Ruͦdolf von Gottes gnaden der alte Marggraue von BadenMarkgraf Rudolf der Alte von Baden beurkundet, daß er 1) dem Kloster zu Beuern [jetzt Lichtental] sein Dorf Geroldsau mit aller ausfühlich aufgezählten Zubehör an Gütern, Leuten, Rechten, Lasten, Freiheiten, Vogtei und auch das Gericht in Dorf Geroldsau und zu Beuern gegeben habe, unter folgenden Bedingungen: Wer mit einem Hintersassen des Klosters einen Rechtsstreit bekommt oder hat, er sei Eigen des Klosters oder nicht, er sei aber auch Eigen des Markgrafen oder nicht, soll, soweit das markgräfliche Gebieten reicht oder billig reichen soll, diesen Hintersassen bei den Richtern von Geroldsau oder Beuren verklagen und dort Recht nehmen. Kein Angehöriger des Klosters oder Hintersasse desselben darf vor anderen Gerichten, als den genannten angeklagt werden. Auf Bitten des Klosters Beuern wird um des Friedens willen der Markgraf die Gerichtsbarkeit über Diebstahl, Totschlag und Körperverletzung bis auf Widerruf seitens Beuerns ausüben. 2) beurkundet der Markgraf die Abmachung, daß alle Hintersassen des Klosters, sie seien Eigen oder nicht, die der Vogtei des Klosters unterstehen, aber zur Zeit im Gebietsbereich des Markgrafen sich aufhalten oder später dahinein kommen, miteinander Böses und Gutes ertragen sollen, gemäß den Anforderungen, die das Kloster an sie stellt, damit alle Mißhelligkeiten zwischen der Herrschaft, allen Edelleuten, den markgräflichen Bürgern von Baden einerseits und dem Kloster andererseits vermieden werden, umsomehr als solche Mißhelligkeiten zum Teil bereits entstanden sind. Insbesondere sollen die bezeichneten Hintersassen des Klosters die Oos mit allen Wassern, die rᷝhinder in flieszent bis an die Stelle, wo der Falkenbach in die Oos mündet, in vollem Umfang benutzen und ihnen darauf und darin anfallenden Schaden abwenden. Es soll auch niemanden gestattet werden, für die Hintersassen zu mahlen oder zu backen oder ein Handwerk, das bei ihnen ausgeübt wird, auszuüben, mit Ausnahme des Etters zu Baden, wo sie niemanden, den der Markgraf der Herrschaft verbindet, Korn holen sollen, es wäre denn, daß sie es kauften oder besäßen oder daß es ihnen zu ihren Mühlen gebracht würde, weil sich niemand seines Vorteils erwehren soll, dessentwegen er keiner Strafe verfallen sein soll, mit Ausnahme desjenigen, der, wenn von der Herrschaft eine Strafe darauf gelegt wurde, es doch tut. Die Hintersassen des Klosters sollen auch nichts geben, der Markgraf befreit sie vielmehr, auch im Namen seiner Nachkommen, in seinem Gebiet von allen Zöllen, von Ungelt und aller alten und neuen gegen Gewohnheit verstoßenden Auflage. Die Hintersassen sollen in keiner Weise der Herrschaft ohne Willen und Erlaubnis des Klosters verpflichtet sein, außer zu den Diensten, die der Herrschaft von ihren Leuten billig geleistet werden sollen. Die Richter von dem [Lichten-]Tal sollen zu den vier Jahrgerichten nach Baden kommen, um zu bezeugen, daß das Gericht von Baden herrührt, und damit sie mit den anderen [Richtern] das Recht des Kirchspiels, soweit sie sich darauf verstehen, sprechen, sonst aber keine rügbaren Dinge behandeln, ausgenommen Diebstahl, Totschlag und Körperverletzung, solange die Behandlung solcher Verbrechen das Kloster der Herrschaft überläßt. Die Buße für rᷝbluotrunst soll nicht höher als 5 Straßburger Schillinge sein, für den, der die Blutrunst mit der Hand vollbringt oder Rat dazu gegeben hat oder Schläge und Stöße, oder der Willen hat, den zu schlagen, der verwundet worden ist. Zuläufer mit der Waffe in der Hand zahlen zwei Schillinge. Die Buße für Totschlag bestimmt der Vogt nach gnädigem Ermessen oder das Kloster, wenn es diesen Teil der Gerichtsbarkeit wieder an sich nimmt. Niemand soll gepfändet werden rᷝhinder dem Closter oder an irgendeinem seiner Hintersassen, außer durch den Büttel oder Klosterboten, es handle sich um Rüge oder um alle [sonstigen] Sachen. Wenn die Herrschaft durch Feindschaft in Not kommt, sollen die Hintersassen helfen, wachen und rᷝuzzogen, wie es geziemend und passend ist, doch erst dann, wenn die von Baden zwei Nächte zuvor Wache gehalten und eine Nacht auf rᷝuzzog [d. h. in Bereitschaft gehalten oder gar eingesetzt worden] waren. Die Hintersassen sollen auch alles, wie die von Baden, nießen, was in dem Kirchspiel zu nießen ist an Wald, Wasser, Weiden, Almenden, Wegen, Stegen und allen Dingen, wie sie genannt sein mögen, weil sie von früher her dafür die Erlaubnis und die Gunst des Kirchspiels haben, was in darüber seitens des Kirchspiels ausgestellten und durch die Vorfahren des Markgrafen und deren Diener besiegelten Urkunden festgelegt ist. Der Markgraf bestätigt auch ihnen [und dem Kloster] mit dieser Urkunde alle Gnaden, Leute und Güter, die sie von seinen Vorfahren unter Siegel verbrieft besitzen, und gibt sie ihnen ledig und los und frei, und auf ewig als freies Eigen zu besitzen ohne Beeinträchtigung von ihm und allen seinen Nachkommen. Trägt der Wald Eicheln oder anderen rᷝgewer »Eckern⟨ genannt, so sollen eigene Schweine frei sein und das Recht haben im ganzen Kirchspiel zu weiden, für entlehnte Schweine soll pro Tier eine Gebühr von sechs Hallern gezahlt werden und nicht mehr, mit der Bedingung, daß die entlehnten Schweine nicht vor das »Gescheid⟨ [? nach J. Dambacher = Grenze, und so von M. Lexer, mhd. HDWb. 1, 899 aus dieser Stelle übernommen] kommen wie andere entliehene Schweine. Schließlich ist abgemacht, daß wer des Klosters Eigen ist oder künftig dessen Eigen würde und hinter der Herrschaft sitzt, schuldig ist, dem Kloster Kopfsteuer, Mortuarien und andere Dienste zu leisten, wie es eigene Leute von Gotteslehen billig und der Gewohnheit entsprechend tun sollen. Dem sollen vom Markgrafen und seinen Nachkommen keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt werden. Solche Leute haben, wenn sie von der Herrschaft hinter das Kloster fahren, der Herrschaft nichts zu dienen. --