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Urkunde Rath von wormezen; Symon der Biſchoph - 1287 Juni 13.(CAO, 1312-06-13) Rath von wormezen; Symon der BiſchophBischof Simon von Worms und der Rat der Stadt Worms beurkunden, daß sie, um der Unruhe und dem Unfrieden, die sich in der Stadt Worms erhoben haben, entgegenzutreten, folgendes Gesetz erlassen haben: A. Betreffs Gerichtsstand: Wenn ein Streit innerhalb des Burgfriedens von Worms entsteht, so sollen beide Parteien sich mit dem Gericht des Bischofs und des Rates begnügen. B. Betreffs Versammlungen: 1) Wer eines solchen gerichtlich auszutragenden Streites wegen eine Versammlung in seinem Haus oder im Hause eines andern veranstaltet bei Tag oder bei Nacht, soll Stadt und Burgfrieden auf ein Jahr verlassen und der Stadt 6 Pfund Wormser zahlen. Die gleiche Strafe trifft den, der in seinem Hause eine solche Versammlung ohne ihr Einberufer zu sein, beherbergt. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen der Veranstalter mit 6 oder 8 seiner Freunde zusammenkommt, um sich mit ihnen zu beraten, wie er seine Klage durchführe. 2) Wer aber zu seinen Freunden zu einer Versammlung kommt, der soll, wenn er Wormser Bürger ist, Stadt und Burgfrieden auf einen Monat verlassen und der Stadt ein Pfund Pfennige geben, wenn er aber ein Ausmann ist, in den Turm geworfen werden. 3) Die, welche als Boten zur Versammlung einladen, sollen Stadt und Burgfrieden auf zwei Monate verlassen und der Stadt 2 Pfund Wormser geben. Benehmen sie sich ungeziemend, so richtet man, wie es recht ist. C. Betreffs Zeugen: 1) Es wird bestimmt, daß derjenige, welcher Zeugen da, wo man um den Frieden geklagt und Zeugen einführen soll, durch Drohungen und andere Dinge zu beeinflussen sucht, Stadt und Burgfrieden auf 2 Monate verlassen und der Stadt 2 Pfund Wormser geben soll. 2) Es wird ferner bestimmt, daß zur Zeit, wenn die Zeugen eingeführt werden sollen, weder der, rᷝvon deme [»durch den⟨ oder »über den⟨?] geklagt wird, noch seine Freunde oder Anhänger mit den Zeugen auf dem Hof, im Saal oder wo sie sonst sind [nach rᷝſi 262, 36 ist offenbar rᷝſin ausgefallen] oder stehen, keine Unterredung haben oder Jrrungsversuche vornehmen dürfen, es sei denn, daß sie aufgefordert werden, zu den Zeugen zu kommen. Wer diese Bestimmung verletzt, soll Stadt und Burgfrieden auf 2 Monate verlassen und der Stadt 2 Pfund Wormser geben. 3) Es wird bestimmt, daß derjenige, der nachweislich jemandem beisteht, falsches Zeugnis abzulegen, es betreffe den Frieden oder andere Dinge, die Stadt, und zwar nach altem Herkommen, für immer verlassen muß. D. Betreffs Muntmänner: Es wird bestimmt, daß auf Grund eines Reichsverbots [vgl. oben Corpus II 221, 1 f. den Würzburger Landfrieden] niemand einen rᷝmuntman haben soll, dergestalt, daß jemand einem anderen einen Dienst erweist, damit er ihn beschütze und ihm verpfichtet sei. Wird diese Bestimmung verletzt, so soll sowohl der, der gibt, wie der, der empfängt, Stadt und Burgfrieden auf einen Monat verlassen und der Stadt ein Pfund Wormser geben. E. Betreffs öffentliche Sicherheit: 1) Jemand, der nach dem dritten Läuten der Weinglocke bewaffnet angetroffen wird, so daß er sicherheitsgefährlich erscheint, soll, einerlei, ob Bürger oder Ausmann, Stadt und Burgfrieden auf einen Monat verlassen und der Stadt ein Pfund Wormser geben. Wird er aber im Dunkeln unbewaffnet angetroffen, so soll er, falls er nicht beeidigt, keine böse Absicht gehabt zu haben, Stadt und Burgfrieden auf zwei Wochen verlassen und 10 Schillinge Pfennige geben. 2) Bei Hausfriedensbruch in der Stadt oder im Burgfrieden sollen die Nachbarn [zur Hilfe des Angeriffenen] herbeieilen. Unterläßt der Nachbar dies ohne rechtlich anerkannten Grund und wird er deshalb gerügt, so soll er Stadt und Burgfrieden auf einen Monat räumen und der Stadt 1 Pfund Wormser geben, wenn er nicht beeidigt, daß er weder etwas vernommen noch gewußt habe. Derjenige, der diese Bestimmung bricht, soll das Geld zahlen, bevor er wieder in die Stadt kommt. Bricht er diese Bestimmung und kommt früher [als erlaubt] in die Stadt, so soll er die doppelte Strafe erleiden, sowohl in Bezug auf die Verbannung als auch in Bezug auf das Strafgeld, und er soll nicht eher in Gnaden aufgenommen werden, als bis er die Pön ganz ausgekostet hat. Kommt er trotzdem [früher] in die Stadt, so soll man ihn in den Turm werfen, bis er Besserung tut und auch das Geld zahlt. Kann er nicht zahlen, so soll er Stadt und Burgfrieden rᷝewecliche verlassen, -- bis er das Geld zahlt [!]. Wer bessert, wie bestimmt ist, soll weder seine Ehre, noch sein Recht verloren haben. 3) Des weiteren wird bestimmt, daß, wer von den Ratsmitgliedern, den Sechzehnen und den Schöffen, etwas weiß oder erfährt [das zu Unfrieden führen kann], dies sofort am nächsten Freitag in den Rat kommend melden, oder, wenn ein gesetzlicher Hinderungsgrund für ihn besteht, dies am darauffolgenden Freitag tun soll. Derjenige [aus dem bezeichneten Personenkreis], der eine solche Meldung unterläßt, soll die [unter E 2) genannte?] Pön leiden. Kann man ihm die Unterlassung nicht nachweisen, so soll er vom Bürgermeister aufgefordert werden, am nächsten Freitag, wenn der Rat Sitzung hat, zu erscheinen und sich öffentlich mit Schwur auf die Heiligen zu entlasten. Tut der Aufgeforderte das nicht, so soll er die Pön leiden, die nicht erlassen werden darf. F. 1) Bischof und Rat verpflichten sich zur Aufrecht erhaltung der Ruhe behülflich zu sein und gegen Widerspenstige mit allen Mitteln vorzugehen, so daß sie sich beugen. 2) Sucht ein Ratsmitglied aus Freundschaft oder aus verwandtschaftlichen Gründen, sich an einem solchen Vorgehen nicht zu beteiligen, so soll ihn die Minderheit des Rates ersuchen, dies zu tun, und beteiligt er sich dann noch nicht, so soll er als meineidig gelten und aus dem Rat ausscheiden. G. Die Bestimmungen dieses Gesetzes dürfen weder vom Bischof, noch vom Rat einseitig geändert werden. --