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Urkunde Eberhart · von Roſenowe Ritter an amman; Rat ze · Mængen - 1296 Mai 26.(CAO, 1321-05-26) Eberhart · von Roſenowe Ritter an amman; Rat ze · MængenRitter Eberhart von Rosenau, der Ammann, und der Rat von Mengen haben die beiden Streitpunkte zwischen dem Abt von Zwiefalten und Reinher von Zwiefalten behandelt. 1) Beide haben Anspruch auf eine Frau, die Legenfelderin von Daugendorf, und deren Geschwister, männlichen wie weiblichen Geschlechtes, sowie auf alle von der Mutter der Lengenfelderin abstammenden Leute. 2) Reinher hat Anspruch erhoben an dem Teutschbuch, von dem er behauptete, er habe darin ein rᷝgemainmerke [Nutzungsrecht an einer Allmende]. [Die Streitigkeiten] wurden dahin entschieden, daß Reinher und dessen Erben Rechtsansprüche weder auf die Leute noch im Teutschbuch haben. Bei künftigen Streitfällen wegen Wiesen, Äckern oder anderen Besitzes sollen sie, wenn sie allein nicht einig werden können, innerhalb des nächsten Monats je 2 Schiedsleute benennen und sich deren Entscheid fügen. Bei Uneinigkeit der Schiedsleute sollen diese einen Übermann einsetzen. Ist auch dann kein gütlicher Ausgleich möglich, so soll jede Partei von der anderen vor Gericht ihr Recht fordern, dort wo es ihnen zuständig erscheint. -- Vgl. Corpus Nr. 980. Zu rᷝgemainmerke vgl. A. Diehl, Zs. württ. LG. 1 (1937) S. 301. --