Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Rat von Rinuelden"
Gerade angezeigt 1 - 3 von 3
- Treffer pro Seite
- Sortieroptionen
Urkunde Conrat dur Schultheſe; Rat von Rinuelden an gottheſhvͤſe · von Olſperg - 1282 Juni 5.(CAO, 1307-06-05) Conrat dur Schultheſe; Rat von RinueldenKonrad, der Schultheiß, und der Rat von Rheinfelden beurkunden auf Bitten der Frau [d. i. der Äbtissin] von Olsberg, daß die verstorbene Adelheid von Wenslingen ihr Haus zu Rheinfelden als ihr unwidersprochenes Eigen lastenfrei in der Hand hatte, als sie dieses um ihrer Seele willen mit ihrem Vermögen und ihrer Person dem Gotteshaus Olsberg gab zu einer Zeit, zu der sie es wohl tun konnte. --Urkunde Cuͦnrat der Schultheiz; Rat von Rinuelden - 1292 Juni 6.(CAO, 1317-06-06) Cuͦnrat der Schultheiz; Rat von RinueldenKonrad der Schultheiß und der Rat von Rheinfelden beurkunden, daß die Äbtissin Agnes von Olsberg für den Konvent von Olsberg einerseits und Burkhart der Hunger und sein Bruder Diethelm anderseits sich vor ihnen geeinigt haben über alle Ansprüche, die Äbtissin und Konvent von Olsberg gegen die beiden Brüder wegen Brandschatzung und anderen Schaden sowie über die Ansprüche, welche die beiden Brüder gegen Äbtissin und Konvent wegen des fahrenden und liegenden Gutes, das ihnen die verstorbene Bürgerin von Rheinfelden Frau Adelheid von Weslingen gegeben hatte, und zwar hat die Äbtissin für ihren Konvent dem Burkhart vergeben, was er ihnen für Schaden zugefügt hat, und haben die Brüder gegenüber der Äbtissin mit geschworenen Eiden auf das Gut verzichtet, das sie nach dem Tode der Frau Adelheid beanspruchen konnten. --Urkunde Chuͦnr der ſchultheize; Conradum Scultetum et Conſules oppidi Rinuelden̄; Rat von Rinuelden an Heinriche hern Arnoldz eime burger von Baſil; Heinriche hern Arnoldz - 1295 Januar 4.(CAO, 1320-01-04) Chuͦnr der ſchultheize; Conradum Scultetum et Conſules oppidi Rinuelden̄; Rat von RinueldenKonrad der Schultheiß und der Rat von Rheinfelden beurkunden, daß vor ihnen in öffentlicher Verhandlung Ita, Tochter des verstorbenen Rheinfeldener Bürgers Dietrich an der Brücke, mit Einverständnis und Hand ihres Vormundes Konrads des Spiser und ihrer Brüder Dietrich und Heinrich [Bd. 3 S. 304 Z. 42 - S. 305 Z. 40] näher bezeichnete Güter und Besitzungen mit allem Zubehör und allen Rechten, wie sie sie von ihrem Vater ererbt hat, an Heinrich, Herrn Arnolds [Sohn], einen Basler Bürger, der ebenfalls zugegen war, für 31 Mark lötigen Silbers Basler Gewichtes verkauft hat. Für Ita erklärte der Vormund, daß sie das Geld erhalten hat. Mit der Hand des Vormundes gab Ita und die Brüder mit ihr die Güter an Heinrich auf, setzte ihn in die Besitzverhältnisse ein und fertigte ihm die Güter mit der Hand des Vormundes und der Brüder und mit allen bei Verkäufen nach Stadtrecht oder Gewohnheit zu beobachtenden Sicherheiten aus. Ita versprach mit des Vormundes Hand für sich und ihre Erben in eindringlicher Form [Bd. 3 S. 304 Z. 34-42], den Kauf niemals anzufechten, Heinrich und seinen Erben die Güter gegen jedermann rᷝzewerende und dafür im Bedarfsfall vor Gericht einzutreten. -- Inhaltliche Abweichungen der lat. Ausfertigung: Ausstellungstag und -ort: Basel 1295 Januar 5. Aussteller: Rat von Basel. Dietrich rᷝan der brugge, Vater der Ita, wird nicht als Bürger von Rheinfelden bezeichnet. Itas Vormund (curator) ist Rudolf, advocatus Rinueldensis (möglich, daß diese Persönlichkeit der in der dt. Urkunde als Zeuge [Bd. 3 S. 305 Z. 42 f.] genannte rᷝRuͦdolf der ſpiſer ist). Der Käufer Heinrich Arnoldi wird als institor bezeichnet. Beide Vertragspartner, Ita wie Heinrich, erscheinen vor Gericht (nicht Ita allein). Die Verkaufsformalitäten sind ausführlicher gefaßt. Das Verkaufsobjekt wird in 2 Zeilen zusammengefaßt (gegen 44 Zeilen in der dt. Urkunde). Die Verzichtformeln sind weitläufiger, erwähnenswert sind die Z. 30-33 angeführten juristischen Formeln, die der deutschen Urkunde fehlen, weil sie offenbar nicht übersetzt werden konnten. Die lateinische Fassung ist wahrscheinlich auf Ersuchen Heinrichs Arnoldi in seiner Heimatstadt Basel gerade wegen der ausführlicheren Formeln ausgefertigt. Dabei wurde auf genauere Beschreibung des Verkaufsobjektes und auf Zeugen kein Wert gelegt. Die dt. Urkunde scheint als bekannt vorausgesetzt zu sein. Der Aufbau beider Urkunden ist verschieden. In der dt. Urkunde folgt auf den Verkauf die Verzichterklärung, dann die ausführliche Beschreibung. In der lat. Urkunde wird nach der Verkaufshandlung das Verkaufsobjekt kurz zusammengefaßt; daran schließen sich die ausführlichen Verzichtformeln an, die das Schwergewicht der lat. Urkunde tragen. -- Beide Urkunden: