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Urkunde Heiligenstadt, Stift, Scholaster Helmbold, Heiligenstadt, Stift, Kapitel, Heiligenstadt, Vogt Heinrich von Bodenhusen, Heiligenstadt, Schultheiß, Heiligenstadt, Rat, Heiligenstadt, Bürger an Germerode, Stift - 1263-05-21(LBA, 1263-05-21) Heiligenstadt; Stift; Scholaster Helmbold; Heiligenstadt; Stift; Kapitel; Heiligenstadt; Vogt Heinrich von Bodenhusen; Heiligenstadt; Schultheiß; Heiligenstadt; Rat; Heiligenstadt; BürgerUrkunde gemeinde von Strazburg; marcuz der meiſter; Rat - 1272 Oktober 29.(CAO, 1297-10-29) gemeinde von Strazburg; marcuz der meiſter; RatMarcus der Bürgermeister, Rat und Gemeinde von Straßburg i. Els. beurkunden, daß sie mit den Bürgern von Hagenau i. Els. Frieden geschlossen und auf Schadenersatz verzichtet haben. --Urkunde burgęri von vriburg; Rat; Shultheizi an Gmeinde von Burgdorf; Râti; Shultheizin - 1274 Juni 14.(CAO, 1299-06-14) burgęri von vriburg; Rat; ShultheiziDer Schultheiß und die Vierzehn des Rats von Freiburg i. Üchtland, erteilen der Gemeinde Burgdorf die nachgesuchte Auskunft über erb- und eherechtliche Bestimmungen der Freiburger Handfeste. --Urkunde Gemein der Stat; Herman von Liehtenberch Burgærmaiſter ze Regenſpurch; Rat - 1286 Juli 1. (oder August 5.).(CAO, 1311-07-01) Gemein der Stat; Herman von Liehtenberch Burgærmaiſter ze Regenſpurch; RatHermann von Lichtenberg, Bürgermeister von Regensburg, Rat und Gemeinde dieser Stadt beurkunden und verkündigen ein Gesetz, nach dem kein Münzer in Münzangelegenheiten mit jemand etwas zu schaffen haben soll. Übertretungen dieses Gesetzes durch sie oder ihr Gesinde gehen an Leib und Gut. Die Münzer sind für ihre Werkleute verantwortlich, und ebenso ist es der Herr der Schmiede, in der sie arbeiten. Der Herr der Schmiede oder des Hauses, dem eine solche Übertretung des Gesetzes [durch seine Werkleute] vorgeworfen wird, hat seine Unschuld selbzwölft seiner Genossen nachzuweisen dahingehend, daß er weder mit Worten noch mit Werken beteiligt gewesen sei. --Urkunde Peter der Schaler Burgermeiſter; Rat; zvnftmeiſter von Baſil - 1289 Juni 21.(CAO, 1314-06-21) Peter der Schaler Burgermeiſter; Rat; zvnftmeiſter von BaſilPeter der Schaler, der Bürgermeister, der Rat und die Zunftmeister von Basel beurkunden, daß sie dem Basler Bürger Johannes Helbling ein näher bezeichnetes Haus oberhalb des Birsich, das ihr Eigentum ist, wegen der Notlage der Stadt um 76 Pfund Basler Pfennige verkauft, die genannte Summe erhalten und für sich und ihre Nachfolger die Werschaftspflicht gegenüber dem Helbling und dessen Erben übernommen haben. --Urkunde Amman; Apt / Bertholt; Conuente / dez Cloͤſters u.A. - 1290 Juni 1 oder Juli 2.(CAO, 1315-06-01) Amman; Apt / Bertholt; Conuente / dez Cloͤſters; gîemêinde; RatAbt Berthold und der Konvent des Klosters Isny einerseits, Ammann, Rat und Gemeinde derselben Stadt andererseits haben sich vor einem Schiedsgericht, das von je 4 von den beiden Parteien gestellten Schiedleuten unter dem Vorsitz der Vögte Eberhart, des Truchsessen von Waldburg, und der Herren Berthold und Heinrich von Rohrdorf gebildet wurde, über die zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten wie folgt geeinigt: 1. Die 8 Schiedleute haben entschieden, daß kein Bürger aus der Stadt Untertan des Klosters sein darf, außer er ist seit längerer Zeit als einem Jahr im Besitz eines Hauses, das innerhalb einer Meile im Umkreis der Stadt liegt. 2. Die Bürger sollen die Viehweide rᷝ(daz Eſpan), die sie eingezäunt hatten, freigeben. 3. Nur wer das Marktrecht besitzt, darf in der Stadt oder in der Vorstadt ein Gut feilhalten. 4. Da die 8 Schiedleute nicht einig werden konnten, haben die Vögte entschieden: Wer auf Klostergut sitzt, das nicht ins Marktrecht gehört, der zahlt Steuern wie die Gotteshausleute. 5. Wie die Vögte entschieden, so haben die Bürger durch Zeugenaussagen bewiesen, daß die Besitzer von Wiesen das Recht haben, das Wasser der Isny für ihre Zwecke zu verwenden, sofern sie es wieder in das Flußbett zurückleiten. Von Wiesen, von denen es nicht in das Flußbett abfließen kann, kann es der Müller rᷝindem Bodeme, wenn er es zum Mahlen nötig hat, nehmen. 6. Entsprechend dem Anspruch der Bürger haben die Schiedleute entschieden, daß niemand rᷝwoͤthruns oder ein Wildwasser haben soll, wo immer es fließe, es sei auf Wiesen oder steinigem Grund. Jeder soll seinen Acker oder seine Wiese dagegen schützen dürfen. Zerstört aber das Wasser jemandem seinen Acker oder seine Wiese, so soll er sie, sofern sie wieder ertragreich sind, unter den gleichen Bedingungen wie früher haben. 7. Über das Urteil hinaus haben die Vögte mit Zustimmung der beiden Parteien entschieden, daß die Klosterherren das Fischereirecht wöchentlich am Freitag vergeben, entweder gegen die Abgabe von Fischen im Wert von 6 Pfennigen oder gegen 6 Pfennige. Halten sie diesen Satz nicht ein, so baben sie den Vögten die Rechtsentscheidung zugesichert. Was den Fischern, nachdem sie aus ihrem Fang den Zins bezahlt haben, darüber hinaus an Fischen bleibt, können sie auf dem Markt an jedermann frei verkaufen. 8. In Angleichung an das Lindauer Stadtrecht haben die 8 Schiedleute entschieden, daß kein Gotteshaus, kein Geistlicher und kein Ritter in der Stadt einen Besitz erwerben oder behalten dürfen; fällt er ihnen als fromme Vergabung zu, so sollen sie ihn binnen Jahresfrist verkaufen. Wird dieser Termin nicht eingehalten, so fällt der Besitz an die Erben der Vergeber zurück. 9. Die Vögte haben über rᷝdie vſſerun banwiſe entschieden, daß kein einzelner ohne die Zustimmung der ganzen Gemeinde eine Allmendweide rᷝ(Barwâide) verkaufen oder abtreten darf. 10. Erblehenbauern, Klosterherren und niemand ohne das Marktrecht darf auf seinem Gut einen Mietsmann (rᷝſelder) haben, der mehr Vieh auf die Weide schickt als der Eigentümer auf seinem Gut, ohne Futter zuzukaufen, über den Winter halten kann. Die Eigentümer soll so viel Vieh weniger haben, als der Mietsmann besitzt. 11. Die Schiedleute haben entschieden, daß niemand in den Mühlen höhere Abgaben, als rechtlich festgelegt ist, leisten soll sowie den rechten Fuhrlohn, wenn man ihm Korn und Mehl befördern muß. In den Mühlen soll man alles bis auf Säcke und Siebe bereitfinden. 12. An den bezeichneten Plätzen kann in der Ache frei gewaschen werden. 13. Die Vögte haben entschieden, daß Klagen der Bürger gegen Klosterleute zuerst vor den Ammann gebracht werden sollen; wird keine Entscheidung getroffen, so kommt der Fall vor die Stadt, wo nach Fremdenrecht geurteilt wird. 14. Die Schiedleute haben entschieden: Wenn durch Erkundung oder mit Zeugen bewiesen werden kann, daß die Klosterleute die Viehweide eingezäunt haben, so sollen sie sie freiwillig wieder herausgeben. 15. Die Vögte und die Schiedleute sind übereingekommen, daß die Klosterherren die Bürger von Isny nur vor deren Ammann anklagen dürfen, außer man verweigerte ihnen die Rechtsprechung. 16. Die [in 8.] festgelegten Bestimmungen gelten nur für Besitz, der in das Marktrecht eingeschlossen ist. --Urkunde ſchulthaiſe; gemande der Burger von wintertur; Rat an ſtat zeſchafhuſen - 1290 Juli 30.(CAO, 1315-07-30) ſchulthaiſe; gemande der Burger von wintertur; RatSchultheiß, Rat und Gemeinde der Bürger von Winterthur schließen mit der Stadt Schaffhausen eine Vereinbarung, wonach Klagen eines Winterthurer Bürgers gegen einen Schaffhauser Bürger über Schulden, Bürgschaft und andere Angelegenheiten vor dem Schaffhauser Gericht verhandelt werden. Kommt der Winterthurer Kläger dabei nicht zu seinem Recht, so werden es die Aussteller mit Pfandnahme erzwingen. Wird ein Bürger von Winterthur in Schaffhausen straffällig, so wird er in Schaffhausen nach dem dortigen Stadtrecht abgeurteilt. Klagen eines Schaffhauser Bürgers gegen einen Winterthurer vor dem König werden die Winterthurer nicht verhindern. --Urkunde burger / von Rinuelden; Rat; Schultheize - 1290 August 25.(CAO, 1315-08-25) burger / von Rinuelden; Rat; SchultheizeRheinfelder Stadtrecht. Schultheiß, Rat und Bürger von Rheinfelden erlassen Bestimmungen über Vergehen und ihre Buße, Raufhändel, Verwundung, zeitweilige Verbannung, Behandlung von straffälligen Priestern, Streitigkeiten der Bürger untereinander und mit Fremden, Strafen wegen der Anwendung von falschem Maß und Gewicht, Nichtbefolgung einer Berufung vor den Rat, Spiel, Hochzeit, Eidesleistung, Verweisung aus der Stadt, Holzschlagen. Die Bestimmungen treten am 1. September für ein Jahr in Kraft. Es folgen noch Bestimmungen über Lehensrecht, Minderjährige, Fremde, öffentliche Unterhaltung, Holz, Bürgerrecht, Schäden im Garten. Über alle nicht erwähnten Vergehen entscheidet der Rat. --Urkunde burger gemeinlich von Zv̓rich in Choſtenzer biſtom; Rat an Albrechte von Frankenhuſen; Chvͦnrate von herſvelden; Dietrich franken u.A. - 1291 Februar 19.(CAO, 1316-02-19) burger gemeinlich von Zv̓rich in Choſtenzer biſtom; RatDer Rat und die Bürger von Zürich beurkunden, daß sie auf Gebot und Geheiß König Rudolfs aus gutem und freiem Willen gelobt und dem edlen Herren Meister Heinrich von Klingenberg, dem obersten Schreiber des römischen Königs, dem Grafen Eberhart von Katzenellenbogen und Konrad von Winsberg dem älteren, sowie 9 namentlich genannten Bürgern von Erfurt geschworen haben, den eben erwähnten Bürgern von Erfurt am 29. April 1291 zu Mainz 1000 Mark Silber Erfurter Gewichtes auszubezahlen. 500 Mark des Betrages werden sie mit lötigem Silber Erfurter Gewichtes bezahlen, die andern mit Hellern, wobei die Mark mit 58 Schilling Heller berechnet wird; es steht ihnen aber frei, auch Silber zu geben. Sie haben ihnen 20 namentlich genannte Bürgen zur Verfügung gestellt unter folgenden Bedingungen: Wird der Termin für die Auszahlung nicht eingehalten, so werden sich 10 von ihnen ungemahnt in die Geiselschaft nach Mainz begeben; ist dann die Schuld innerhalb Monatsfrist nicht beglichen, so werden sich die andern 10 zu den ersten dazu nach Mainz in die Geiselschaft begeben. Sterben einer oder mehrere Bürgen, so werden die Zürcher innerhalb eines Monats an Stelle des oder der verstorbenen einen gleichwertigen Ersatz unter den Bürgern von Zürich stellen. Nach Ablauf der genannten Monatsfrist sind die Erfurter berechtigt, soviel, wie ihnen dann noch nicht gezahlt ist, auf Schaden der Zürcher bei Christen und Juden aufzunehmen. --Urkunde Leê der Richter; peſten von der ſtat ze Lintze; Rat an Abbt Gotſchalchen; Goteſhauͦſe da ze Gærſten - 1291 Juni 4.(CAO, 1316-06-04) Leê der Richter; peſten von der ſtat ze Lintze; RatLee der Richter, der Rat und die Besten der Stadt Linz a. d. Donau beurkunden, daß der Linzer Bürger Wernhart am Urfahr seinen Weingarten auf dem Pfennigberg dem Abt Gottschalk und dem Gotteshaus zu Garsten verkauft hat für 60 Pfund Pfennige und zwei weitere als rᷝleichavf für seine Frau und seine Kinder, mit deren Einverständnis diese Besitzübertragung und der Kauf geschehen ist. Wernhart hat dem Abt und dem Gotteshaus 3 namentlich genannte Männer, dazu sich selbst und seinen Bruder Heinrich als Bürgen gestellt, die sich zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet haben. --Urkunde abbet Berhdold; Convent von ſante Georgien; gemeinde von Vilingen u.A. - 1291 Juni 10 bis 16.(CAO, 1316-06-10) abbet Berhdold; Convent von ſante Georgien; gemeinde von Vilingen; Otte der Schvltheiz; RatAbt Berchtold und der Konvent von St. Georgen einerseits. Otto der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Villingen andrerseits beurkunden ihre Übereinkunft in dem langjährigen Streit über [S. 634 Z. 10--13] angegebene Besitzungen und verpflichten sich zur ewigen Einhaltung folgender Bestimmungen: 1. Der Gemeinde und den Bürgern von Villingen verbleiben der Wald, die Gehölze und Felder, die in einem [Z. 19--23] bezeichneten Gebiet liegen; 2. dem Kloster St. Georgen verbleibt der Wald jenseits des Kirchsteiges mit Ausnahme des Gehölzes, das oben auf dem Hohenbach liegt und schon früher den Villingern gehörte; 3. Schultheiß, Rat und Gemeinde von Villingen haben dem Gotteshaus als Entschädigung für seine Unkosten 30 Mark Silber und den Garten auf der Roßgrube bei Villingen als lediges Eigentum übergeben; 4. Abt und Konvent von St. Georgen bestätigen den Empfang der 30 Mark, die sie zum Nutzen des Gotteshauses angelegt haben. Sie erklären, daß dieser Vergleich dem Kloster nützlich ist, und verzichten daher für sich und ihre Nachkommen auf alle weiteren Schadenersatzansprüche sowie auf alle verbrieften oder sonstigen Rechtsansprüche, die im Widerstreit zu der vorliegenden Abmachung stehen. 5. Schultheiß und Gemeinde von Villingen beurkunden, daß dieser Ausgleich ihrer Stadt nützlich ist und von ihnen und ihren Nachkommen für ewige Zeiten eingehalten wird; sie verzichten auf alle Kosten und Forderungen, die sie gegen das Gotteshaus in diesem Streit erhoben haben. -- AUrkunde arnolt der Meier von Silennun; burger gemeinlich von Zúrich; Chvͦnrat ab Jberg u.A. - 1291 Oktober 16.(CAO, 1316-10-16) arnolt der Meier von Silennun; burger gemeinlich von Zúrich; Chvͦnrat ab Jberg; Lantlúte gemeinlich von Vre; Lantlute gemein- lich von Swiz; RatDer Rat und die Bürgergemeinde von Zürich, Arnold der Meier von Silenen, als der Landammann, und die Landsgemeinde von Uri, Konrad ab Iberg, als der Landammann, und die Landsgemeinde von Schwyz beurkunden, daß sie untereinander bis Weihnachten 1294 ein Schutzbündnis gegen jedermann unter folgenden Bedingungen beschworen haben. Ausgenommen von der gegenseitigen Schutzverpflichtung sind Angelegenheiten, die den Vertragspartnern bis zum Tage des Bündnisvertrages zugestoßen sind. Hat ein Herr einen Eigenmann im Gebiet eines der andern Partner sitzen, so soll ihm dieser wie zu König Rudolfs Zeiten dienstbar sein. Will ihn aber jemand über diese Verpflichtung hinaus beanspruchen, so wird ihn der Vertragspartner schützen. Belagert ein Vertragspartner ohne der andern Rat und Willen eine Festung, so sind diese nicht zur Hilfeleistung verpflichtet. Wird aber diese Festung [später nach ihrer Einnahme] mit Brand, Raub oder Gefangennahme ihrer Besatzung bedroht, so sind die Vertragspartner zur Hilfeleistung verpflichtet, sofern nicht Wiedergutmachung geleistet wird. Angriffen gegen Uri und Schwyz werden sich die Zürcher nach Vermögen entgegenstellen. Können sie sie nicht verhindern, so werden sie den Feind nach Kräften mit Raub und Brand anfallen. Gleiche Verpflichtung gilt für die Urner und Schwyzer, wenn das Zürcher Stadtgebiet, Rebland und Bäume von einem Angreifer verwüstet werden. Wenn jemand bei der einen Partei gegen die Gerichte verstößt und flüchtet, soll er bei den andern Partnern keinen Schutz finden, bis er wieder zum Gehorsam zürückkehrt. Schließt ein Vertragspartner mit einer neuen Partei ein Bündnis, so sind die beiden andern Vertragspartner dadurch in nichts gebunden. Die Urner und Schwyzer haben sechs namentlich genannte Zürcher und diese je drei namentlich genannte Urner und Schwyzer in eine Zwölferkommission gewählt, welche die Aufgabe hat, unter Berücksichtigung der hier gegebenen Sonderbestimmungen nach Bedarf die nötigen Hilfsmaßnahmen zu veranlassen. Scheiden während der Vertragsdauer ein oder mehrere Mitglieder dieser Kommission aus, so sind die übrigen verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen Ersatzleute zu stellen. --Urkunde burger gemein- lich von Zv̓rich; Eliſabet Grevin von Hom- berg; Frowe ze Rapreſwile u.A. - 1291 November 28.(CAO, 1316-11-28) burger gemein- lich von Zv̓rich; Eliſabet Grevin von Hom- berg; Frowe ze Rapreſwile; RatGräfin Elisabeth von Homberg und Frau von Rapperswil einerseits, Rat und Bürger von Zürich andrerseits beurkunden, daß sie ein bis Weihnachten 1294 gültiges eidliches Übereinkommen zu gegenseitigem Rat und Schutz mit Leib und Gut, ihren Leuten und Festungen gegen jedermann getroffen haben. Mit Einwilligung der Gräfin haben sich die Bürger von Rapperswil dieser Übereinkunft mit Zürich für die gleiche Zeit eidlich angeschlossen. Im Hinblick auf die gegenwärtige Fehde [Eroberung von Buchhorn (= Friedrichshafen) durch den Bischof von Konstanz, Einfall der Churer in St. Galler und Appenzeller Gebiet am 11. November] gilt diese gegenseitige Verpflichtung auch gegen die Herzöge von Österreich und ihre Verbündeten, sie ist nur nach gegenseitiger Übereinkunft lösbar. Kommt in der Zeit, für welche das Bündnis geschlossen wurde, ein römischer König in Basel, Konstanz und Zürich zur Macht, so bleiben diese Verpflichtungen in Kraft außer gegen den König. Über diese Abmachung wurden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. -- A u. B (von gleicher Hand)Urkunde burger gemein- lich von Zv̓rich; Eliſabet Grevin von Hom- berg; frowe ze Rapreſwile u.A. - 1291 November 28.(CAO, 1316-11-28) burger gemein- lich von Zv̓rich; Eliſabet Grevin von Hom- berg; frowe ze Rapreſwile; RatGräfin Elisabeth von Homberg und Frau von Rapperswil einerseits, Rat und Bürger von Zürich andrerseits beurkunden, daß sie ein bis Weihnachten 1294 gültiges eidliches Übereinkommen zu gegenseitigem Rat und Schutz mit Leib und Gut, ihren Leuten und Festungen gegen jedermann getroffen haben. Mit Einwilligung der Gräfin haben sich die Bürger von Rapperswil dieser Übereinkunft mit Zürich für die gleiche Zeit eidlich angeschlossen. Im Hinblick auf die gegenwärtige Fehde [Eroberung von Buchhorn (= Friedrichshafen) durch den Bischof von Konstanz, Einfall der Churer in St. Galler und Appenzeller Gebiet am 11. November] gilt diese gegenseitige Verpflichtung auch gegen die Herzöge von Österreich und ihre Verbündeten, sie ist nur nach gegenseitiger Übereinkunft lösbar. Kommt in der Zeit, für welche das Bündnis geschlossen wurde, ein römischer König in Basel, Konstanz und Zürich zur Macht, so bleiben diese Verpflichtungen in Kraft außer gegen den König. Über diese Abmachung wurden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. -- A u. B (von gleicher Hand)Urkunde gemaine der burger vnd deu Stat ze auſpurch; Hein̄r̄; Lodewich von des ſelben genaden Phallentzgraf ze Rein vn̄ Hertzog ze Bairen u.A. an Chvnraden den Erzbrieſter ze Eiſtet; Chvnraten von Berge; Heinrichen den Gvͤntzer u.A. - 1292 Februar 9.(CAO, 1317-02-09) gemaine der burger vnd deu Stat ze auſpurch; Hein̄r̄; Lodewich von des ſelben genaden Phallentzgraf ze Rein vn̄ Hertzog ze Bairen; Marc- graf Heinrich von Burgowe; Rat; Wolfhart von gottes genaden Biſchof ze auſpurchBischof Wolfhart von Augsburg, Herzog Ludwig [II.] von Bayern für sich und seine Erben, Markgraf Heinrich von Burgau und dessen Enkel (Sohnessohn) Heinrich, der Rat, die Gemeinde der Bürger und die Stadt Augsburg beurkunden, daß der Bischof, der Markgraf und dessen Enkel, sowie der Rat, die Bürgermeinde und die Stadt Augsburg einerseits, der Herzog andrerseits jede Partei für sich, ihre Leute und Diener je 6 [S. 701, Z. 36--38 und 39--41] namentlich genannte, ihnen untertane Schiedleute eingesetzt haben, die alle zwischen den Parteien vom 15. Juli 1291 bis 1. Mai 1293 enstandenen und entstehenden Streitigkeiten gütlich oder, wo das nicht möglich ist, rechtlich schlichten sollen. Einstimmige oder Mehrheitsentscheidungen der Schiedleute erhalten Rechtskraft. Bei Uneinigkeit der Schiedleute entscheidet das Urteil des von beiden Parteien bestellten Übermannes, des Grafen Ludwig von Oettingen, mag er sein Urteil mündlich oder schriftlich abgeben. Sofern schriftlich verhandelt wird, sollen jederseits nur 4 Unterhändler mitwirken. Was diese gemeinsam oder Graf Ludwig mit der einen Vierergruppe für Recht befinden, soll gültig sein. Beide Parteien sind verpflichtet, die Durchführung zu gewährleisten, wenn einer dagegen Widerstand leistet, und dann soll seine Partei der andern gegen ihn behilflich sein. Verweigert er das Recht, so soll wiederum die Partei, der er angehört, der anderen behilflich sein. Die 12 Schiedleute haben zu den Heiligen geschworen, daß sie über eine jede Sache unparteiisch rechtsprechen. Zur Gewährleistung der Durchführung ihres Spruches haben der Bischof von Augsburg für sich, seine Leute und Diener dem Herzog für diesen, dessen Erben und Diener 6 [S. 702, Z. 13--15] namentlich genannte Bürgen, der Rat, die Gemeinde der Stadt Augsburg für sich und ihre Angehörigen dem Herzog für diesen, dessen Erben, Leute und Diener 8 [Z. 18--21] namentlich genannte Augsburger Bürger als Bürgen gestellt. Wenn sie gemahnt werden, sollen die ersten für den Bischof oder seine Leute oder für den Herzog und seine Leute in der Stadt [Augsburg] Einlager halten, die Bürger dagegen in den Vorstädten und die Stadt nicht betreten, sofern nicht erfüllt wird, was 9 oder 8 [der Schiedleute] entschieden haben oder das Recht verletzt wird. Sie sollen nicht eher frei sein, als bis der Schiedspruch durchgeführt ist oder der Störer des Rechtes sich dem Recht gebeugt hat, es sei denn, seine eigene Partei stelle sich gegen ihn. Herzog Ludwig stellt seinerseits für sich und seine Leute dem Bischof 4 [S. 702 Z. 30 f.] und der Stadt Augsburg 3 [Z. 23 f.] namentlich genannte Bürgen. [Hier ist der Text in Verwirrung S. 202 Z. 37 f. von rᷝZe auſpurch bis rᷝreht widervar gehört hinter rᷝdie vorgenanten ſache Z. 34]. Diese sind verpflichtet, in Augsburg Einlager zu halten, bis die Bestimmungen der vorliegenden Abmachungen erfüllt sind oder dem Recht genug getan ist. Wenn einer der Parteien [von der anderen] etwas widerfährt, soll der Achterausschuß der 12 Schiedleute innerhalb 4 Wochen darüber befinden, und sein Spruch innerhalb weiterer 4 Wochen durchgeführt werden. Geschieht eines von beiden nicht, so sollen die Bürgen der daran schuldigen Partei in der angegebenen Form Einlager halten. Können sich die Acht nicht einigen, und weigert sich die eine Partei, die Angelegenheit dem Grafen von Oettingen vorzulegen, sollen die Bürger dieser Partei zum Einlager gemahnt werden, bis die Sache dem Grafen vorgelegt wird. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Partei ihre Unterhändler zu der in Aussicht genommenen Verhandlung oder zu später angesetzten Verhandlungen nicht entsendet. Ferner soll derjenige Partner, der einen Rechtsentscheid herbeiführt, der einen seiner Diener betrifft, für die Durchführung sorgen. Was ein Mann von der Besatzung einer Feste nachweislich tut, dafür hat der Besitzer der Feste einzustehen. -- Herzog Ludwig für sich und seine Erben einerseits, Markgraf Heinrich [von Burgau] und sein Enkel Heinrich andrerseits verpflichten sich, in früher verhandelten Angelegenheiten, den getroffenen Vergleich durchzuführen. Dabei soll die gegenwärtige Handfeste die frühere nicht berühren, die vor dem Tode König Rudolfs und auch während der augenblicklichen Verhandlungen zwischen dem Herzog, dem Bischof und dem Markgrafen ausgetauscht worden ist. -- Der Bischof und der Herzog verpflichten sich, die Zahl der von ihnen gestellten Bürgen unter Zuziehung der Achterkommission bis zum nächsten Verhandlungstage auf je 8 zu ergänzen. Geschieht dies seitens des Bischofs nicht, so werden zwei seiner 6 genannten Bürgen unter den genannten Bedingungen solange Einlager halten, bis es geschehen ist. Entsprechend werden von seiten des Herzogs soviele seiner 4 Bürgen für den Bischof Einlager halten, als an der Zahl 8 noch fehlen, während der Stadt Augsburg gegenüber die 3 genannten Bürgen des Herzogs zum Einlager verpflichtet sind, bis die übrigen 5 gestellt sind. Konrad der Eglinger hat sich verpflichtet, vorläufig als vierter Bürge zu fungieren, bis er durch einen endgültigen ersetzt wird. Stirbt ein Unterhändler oder Bürge, soll bis spätestens einen Monat nach ergangener Aufforderung ein anderer an seine Stelle gesetzt werden, sonst soll einer der übrigen Bürgen der betreffenden Partei solange Einlager halten, bis der Ersatzmann gestellt ist. --Urkunde bvrger von vilingen; Rat; Schvltheis an Abt; Conuent von Tennibach - 1292 März 12.(CAO, 1317-03-12) bvrger von vilingen; Rat; SchvltheisSchultheiß, Rat und Gemeinde der Bürger von Villingen beurkunden, daß Abt und Konvent von Tennenbach die Allmende, Acker und Weg am Wornbach beim Acker Siegfrieds des Schmiedes von ihnen um 1 Pfund und 8 Schilling Pfennige Breisgauer gekauft und sie den Betrag erhalten haben. Das Kloster hat über Acker und Weg freies Verfügungsrecht. --