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Urkunde Dipolt; GebhaRT; Rapot an Lvdwiges / von · Bairen - 1272 Juni 11.(CAO, 1297-06-11) Dipolt; GebhaRT; RapotDie Grafen Gebhard, Rapot und Dietrich von Murach beurkunden, daß sie die Huld Herzog Ludwigs (II., des Strengen) von Bayern dadurch gewonnen haben, daß sie ihm ihre Burg Murach unter folgenden Bedingungen überantwortet haben. Mit Rat eines Ausschußes bestehend aus Graf Friedrich von Trüdingen, Konrad von Ehrenfels und dem herzoglichen Vitztum Wichnand, der zugleich als permanenter Überwachungsausschuß für Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen beider Parteien fungiert, hat der Herzog Murach mit 5 namentlich angeführten Burgmannen besetzt, die vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum 24. VI. und von da auf die Zeit von 5 Jahren ihres Amtes walten. Stirbt einer der Burgmannen, so besetzt der Herzog unter Anhörung des Überwachungsausschusses die erledigte Stelle. Nach Ablauf der 5 Jahre erfolgt durch den Herzog eine Neubesetzung der Burgmannenstellen unter Anhörung des Überwachungsausschusses, der dem Herzog zugleich seine Verpflichtungen gegenüber den Grafen von Murach festsetzt. Dieser Besetzungsturnus soll bis zum Tode Herzog Ludwigs eingehalten werden. Übrigens hat der Überwachungsausschuß das Recht, einen mißliebigen Burgmann zu entfernen und durch einen anderen zu ersetzen. Die Grafen von Murach haben sich eidlich verpflichtet, Burg Murach nicht zu veräußern, bevor sie sie dem Herzog zum Kauf angeboten haben. Der Überwachungsausschuß überprüft das Angebot und setzt seinerseits die Kaufsumme für den Herzog fest. Schlägt dieser daraufhin das Angebot aus, so ist den Grafen von Murach Handlungsfreiheit gegeben. Veräußern die Grafen aber Murach auch nur in irgendeiner Form, die dem Herzog kriegerische oder vermögensrechtliche Nachteile zu bringen imstande wäre, so verfällt ihm Murach anspruchslos. Bricht einer der Grafen seine Verpflichtungen in Bezug auf seinen Anteil an Murach, so sollen die beiden anderen Grafen keinen Schaden leiden, und nur der Teil des Vertragsbrüchigen dem Herzog zu Eigen verfallen. Tritt irgendein Vermögens verlust an Murach seitens der Grafen ein, so werden sie diesen gemäß dem Beschluß des Überwachungsausschusses ersetzen; ausgenommen von dieser Ersatzpflicht sind ohne Schädigungsabsicht vorgenommene Selgerätsstiftungen und Vermächtnisse an Verwandte. Für den Todesfall der einzelnen Mitglieder des Überwachungsausschusses sind bestimmte Ersatzformen vorgesehen. Der Herzog verpflichtet sich, jährlich am 11. XI., solange der fünfjährige Turnus läuft, den Grafen von Murach 30 Pfund Regensburger zu zahlen und nicht zu zürnen, wenn im Nichtzahlungsfalle die Grafen ihn pfänden. Gegenseitige Vertretung und Verteidigung vor Gericht wird geregelt. Sind alle drei Grafen gestorben, so treten Friedrich Landgraf von Leukenberg und Konrad von Ehrenfels an ihre Stelle zur Wahrung ihrer Rechte. Schließlich hat Herzog Ludwig die Anhänger der Grafen von Murach in seine Huld genommen. Der »alte Haß⟨ soll durch den Überwachungsausschuß beigelegt werden. --Urkunde Hadmar von valchenberch; Rapot an chloſter den vrowen ze minnebach - 1292 Oktober 13.(CAO, 1317-10-13) Hadmar von valchenberch; RapotDie beiden Brüder Hadmar und Rapot von Falkenberg beurkunden, daß ihre Nichte, die Gräfin Kunigunde von Schleinz, ihr Gut in Neunkirchen dem Kloster Minnebach [Imbach] gegeben, und dieses das Gut mit Herrn Ulrich von Kapellen gegen Reiboltsdorf eingetauscht hat unter der Bedingung, daß Frau Kunigunde bis zu ihrem Tod die Abgaben und Einkünfte von Reiboltsdorf bezieht. Hernach fallen sie dem Kloster zu. Der Tausch geschah mit Hadmars und Rapots Einverständnis. Sie erklären, keine Ansprüche und kein Anrecht auf das Dorf Reiboltsdorf sowie das Gut in Neunkirchen zu erheben. --Urkunde hovsvrowe Jæutt; Rapot von Jvntzeinſdorf; Rapot an Chvnegvnt; Gerdrouten - 1293.(CAO, 1318-01-01) hovsvrowe Jæutt; Rapot von Jvntzeinſdorf; RapotRapot von Inzersdorf [an der Traisen?] und sein Ehefrau Jeute beurkunden, daß sie mit dem Einverständnis ihrer Töchter Gertraud und Kunigunde, der Schwestern Rapots Kunigunde und Gertraud, sowie sonstiger Erben und Verwandter, einen Weingarten in Holzstraße am Herzogsberg, den Rapot geerbt hat, an Herrn Hierzen, den Richter von Witzendorf, dessen Ehefrau Geislein und deren alle Erben für 13 Pfund Wiener Pfennige verkauft hat. Dazu erhalten Frau Jeute 60, die beiden genannten Kinder 30 [Pfennige] als Leitkauf und der Bergmeister zu Ablait 15. Nach Landes- und Wienerrecht werden Rapot und Jeute Herrn Hierze und dessen Erben schützen. --Urkunde Benedicta ſin hovſfrôw; friderich / von Rvͦpolding; Ortolf frowen Benedicte vnt megenwartes ſvn von Tæiſenhæim: u.A. an Goteſhovs ze perhtherſcadem; herren probſt Johanne - 1295 April 25.(CAO, 1320-04-25) Benedicta ſin hovſfrôw; friderich / von Rvͦpolding; Ortolf frowen Benedicte vnt megenwartes ſvn von Tæiſenhæim:; RapotFriedrich von Ruhpolding, seine Ehefrau Benedikta sowie Rapot und Ortolf, Söhne von Frau Benedikta und Megenwart von Teisenham, beurkunden, daß sie ihr Eigentum in Nieder-Diesenbach an Propst Johannes und das Gotteshaus Berchtesgaden verkauft haben. Sie werden es als rechtmäßig freies Eigentum nach Landesrecht und -gewohnheit ihm und dem Kloster 10 Jahre und mehr von [fremden] Rechtsansprüchen befreien. Für entstehende Schäden haften sie dem Gotteshaus mit ihrem gesamten übrigen Besitz. --Urkunde Otte · die prvͤder von Wildecke; Rapot an apt Albern; Samnvnge ze Lyligenvelde - 1297 September 29.(CAO, 1322-09-29) Otte · die prvͤder von Wildecke; RapotDie Brüder Rapot und Otte von Wildeck beurkunden, daß sie wohlüberlegt und auf Rat ihrer Verwandten aus ihrem Eigentum 4 [Bd. 4 S. 147 Z. 32-35] näher bezeichnete Hofstätten in Hainfeld, deren Bewirtschafter genannt werden und die alljährlich 75 Wiener Pfennige einbringen, mit allen bisherigen Rechten für 15 Pfund Pfennige, die sie auch erhalten, an Abt Alber und den Konvent von Lilienfeld verkauft haben. Das Kloster darf über den Besitz frei verfügen. Die Brüder hatten ein Recht auf den 4 Hofstätten beansprucht. Wer sie dort rᷝhaymſvͦchte [Hausdurchsuchung zur Herbeischaffung von gestohlenem Gut vornahm], der sollte ihnen 5 Pfund Wiener Pfennige als Entschädigung bei Betreten rᷝ(avf daz gvͦt) und bei Verlassen rᷝ(ab dem gvͦte) des Besitzes geben. Abt Alber und die Bürger von Hainfeld meinten hingegen, daß ihnen nur die nach allgemeinem Landesrecht vorgesehene Entschädigung zustehe. Der Streitfall wurde von beiden Seiten vor die Landesherren im Landteiding gebracht. Diese entschieden, daß die Brüder nicht mehr als je 6 guter Schillinge rᷝ(êê ſchillinge) Pfennige bei Betreten und Verlassen des Gutes zu beanspruchen hätten. Danach kamen Ulrich von Wolkersdorf, der derzeitige Landrichter in Österreich, drei weitere [Bd. 4 S. 148 Z. 8] namentlich genannte Herren sowie andere Freunde zu den Brüdern und belehrten sie, daß sie kein Recht auf eine Entschädigung in der beanspruchten Höhe hätten. Die Brüder fügten sich, verzichteten gutwillig und begnügten sich mit dem, was die Landesherren als rechtlich erkannt hatten. Otte von Wildeck versichert ferner, daß der Verkauf der 4 Hofstätten mit Zustimmung seiner Ehefrau Alheid geschehen ist. Die beiden Brüder sowie Ottes Ehefrau Alheid setzen sich gegenüber Abt Alber und dem Konvent von Lilienfeld für die 4 Hofstätten rᷝze rehtem ſcherme und werden für diesen Rechtsschutz bei aller Ansprache entsprechend dem Eigentumsrecht und der Landesgewohnheit rᷝgewer des Klosters sein. -- Bekannte Wiener Hand. --