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Urkunde Otte der Schultheize; Rât von vilingen an froͮwen houeſtat die man nemet von des vetters Samenunge - 1287 Juli.(CAO, 1312-07-01) Otte der Schultheize; Rât von vilingenOtto der Schultheiß und der Rat von Villingen beurkunden, daß sie auf Grund gemeinsamen Ratsbeschlusses auf der Stadtmauer, inwendig der Hofstatt der Frauen von der Vettersammlung, zu Nutzen und Bewachung der Stadt einen Erker bauen ließen, daß sie aber nur mit Erlaubnis der Frauen ihren Weg über die Hofstatt zum Erker nehmen dürfen. Nur in Fällen, in denen der Erker, wie die übrigen Erker, zu Verteidigungszwecken mit Wachen besetzt werden muß, ist die Einholung der Erlaubnis nicht notwendig. Die Frauen dürfen auf ihrer Hofstatt innerhalb an die Stadtmauer bauen, was sie nötig haben. --