Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Rât Von Koſtenze"
Gerade angezeigt 1 - 1 von 1
- Treffer pro Seite
- Sortieroptionen
Urkunde Amman; Rât Von Koſtenze; Vogit an Vͦlrich dem Erbin; Cvͦnrate dem Erbin; Hainriche dem Zimberman u.A. - 1282 im Mai.(CAO, 1307-05-01) Amman; Rât Von Koſtenze; VogitDer Vogt, der Ammann und der Rat von Konstanz beurkunden, daß der Konstanzer Bürger Konrat Wizlan, seine Ehefrau Mehthilt und ihre Söhne Hainrich, Konrad, Johannes und Nicolaus ihr Eigen, die Hofstätten auf den Platten, als Erbzinslehen ausgetan haben. Nämlich: 1) die Hofstätte, welche jährlich 1 Pfund und 4 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst dem Hainrich Zimberman nebst Ehefrau und Kindern. 2) Die Hofstätte, welche jährlich 2 Pfund Konstanzer Pfennige entrichtet Konrad dem Erben nebst Ehefrau und Kindern; dazu gehört die Hofstatt Kuno des Mulers. 3) Die Hofstatt, welche 30 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst Ulrich dem Erben nebst Ehefrau und Kindern. 4) Die Hofstätte, welche 30 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst den Gebrüdern Werner und Jacob Schmid nebst deren Ehefrauen und Kindern. 5) Die Hofstatt, welche 2 Schillinge und 1 Pfund Konstanzer Pfennige zinst, dem Hug in der Biunde nebst Ehefrau und Kindern. 6) Die Hofstatt hinter dem Zimberman welche 8 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst, Rüdiger dem Biminzelter nebst Ehefrau und Kindern. Diese genannten aus den Hofstätten fälligen Zinse sind in zwei Hälften zu zahlen: am 24. VI. und 27. XII. Wer die Zahlung 8 Tage verzögert, zahlt 3 Schillinge Pfennige Verzugsgeld, nach 16 Tagen 6 Schillinge und nach 24 Tagen 9 Schillinge. Zahlt der Säumige dann noch nicht den Zins und die 9 Schillinge innerhalb von 8 Tagen, sind dem Lehnsherren die Hofstatt und das Haus, in dem der Schuldner wohnt, ledig, und der Schuldner hat keine Möglichkeit, vor Gericht zu klagen. Außerdem giebt Hainrich der Zimberman 1 Huhn, die Erben, die Gebrüder Schmid und der Biminzelter jährlich je 2 Hühner zur Fastnacht oder 7 Nächte davor, oder der Lehnsherr darf die Pflichtigen pfänden »ohne Zorn und ohne Klage⟨. Die Inhaber der Hofstätten dürfen bezüglich des Zinses nicht schikaniert werden, noch darf der Zins in die Höhe getrieben werden. Will der Lehnsherr eine Hofstätte verkaufen, so darf er nur den Zins verkaufen, und zwar zum gegenwärtigen Stand des Urkundendatums, damit der Inhaber der Hofstatt nicht belästigt werden kann. Übrigens soll der Lehnsherr dem Inhaber die Hofstatt zuerst zum Kauf anbieten und 5 Schillinge im Kaufpreis nachlassen gegenüber einem anderen Reflektanten. Will der Inhaber den Kauf nicht eingehen, dann kann der Lehnsherr diesen mit einer anderen Person betätigen; ausgenommen hiervon sind Juden und schlechte Leute. Der Käufer giebt dem Lehnsherren ein Viertel des besten Landweins als Ehrschatz. --