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Urkunde Heinrich von Gottes gnaden Biſchof ze Baſile; Rât; Schultheize u.A. an Vroͮwen von klingental - 1278 März 19.(CAO, 1303-03-19) Heinrich von Gottes gnaden Biſchof ze Baſile; Rât; Schultheize; stât gemeinlich von Enrvn BaſileBruder Heinrich, Bischof von Basel, sein Schultheiß, sein Rat und seine Stadt Klein-Basel beurkunden, daß sie mit gemeinsamen Ratsbeschluß den Frauen von Klingenthal genehmigt haben: A. Den [Stadt]Graben vor ihrem Dormitorium, der sich nach dem Rhein hinzieht, mit einer Mauer abzuschließen, so daß mit dieser Mauer sie ihr ganzes Gut einfassen und den [Stadt]Graben, da wo es ihnen geeignet erscheint, oberhalb mit einer Mauer rᷝdvrslahen [rᷝdvrh auf Rasur!] gegen ihren äußeren Besitz, doch ohne die Stadt zu schädigen und unter folgenden Bedingungen: 1. Außerhalb an ihrem rᷝbivange sollen die Frauen ihren Bürgern einen Karrenweg geben. 2. Den Stadtgraben sollen sie an der äußeren Seite der Mauer von der Stelle, an der er bis jetzt abzweigte, bis zum Rhein führen, ihn ebenso tief anlegen, wie er oberhalb besagter Stelle ist, und mit einer ebenso guten Mauer versehen, wie die frühere war. B. Die Frauen von Klingenthal erhalten das Recht auf der Mauer rᷝze buwende, nämlich Holzverschläge, Holzbaracken, Lauben und Aborte aufzuführen, so hoch sie wollen. C. Die Frauen haben auch das Recht, die innere [Seite? der] Stadtmauer vom Haus der Herren von St. Blasien an bis zu ihrem Besitz, so weit die alten Zinnen stehen, rᷝze buwende, damit sie niemand mit anderem Bau innerhalb der Mauer oder über die Mauer hinaus belästige. Wenn jemand einen solchen Bau gegen den Willen der Frauen aufführen wollte, so werden die Beurkunder ihnen helfen, dies abzuwehren [zwischen rᷝsuln und rᷝsie 328, 31 ist wohl rᷝwir ausgefallen]. D. Es ist den Frauen auch die Erlaubnis gegeben, durch die Stadtmauer [d. h. eben die neuaufzuführende nach Norden gelegene Mauer] an passender Stelle eine Tür zu brechen und [von da aus über den Graben] einen bedachten Steg zu machen, unter der Auflage, daß die Frauen unterhalb der Ziegelmühle auf ihre Kosten ein unter ihrer Schlüsselaufsicht stehendes großes Tor bauen, welches die Bürger für ihre Zwecke benutzen dürfen. E. Schließlich wird den Frauen die Benutzung des Tores, das innerhalb ihres Klosters zum Rhein führt, in Friedenszeiten gestattet. Im Falle unruhiger Zeiten haben die Bürger das Recht dieses Tor zu vermauern oder anderswie zu schützen. --Urkunde Bvrgerre von Schafuſen; Ebirhart der Schvltheis; Rât an Heinrich brv̓mſi - 1278 September 2.(CAO, 1303-09-02) Bvrgerre von Schafuſen; Ebirhart der Schvltheis; RâtEberhart der Schultheiß, der Rat und die Bürger von Schaffhausen beurkunden, daß Heinrich Brümsi an dem Stade und seine Kinder, denen die in ihrem Eigenbesitz befindliche »Fülli⟨, ihr rechtmäßig ererbter Bifang, ihre rᷝschefstelli, die hinter ihrer Kelter liegt, von Hermann von Winkelsheim und anderen Bürgern streitig gemacht wurden, es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen ließen. Nachdem der erste Termin vertagt wurde, bewiesen Heinrich Brümsi und seine Kinder beim zweiten Termin, daß das genannte Gut ihr rechtmäßiges Zinseigen sei rᷝvn̄ nîeman dekein wandelunge vffen dem selben guͦte han solti. Dies wird durch die ausgestellte Urkunde bestätigt und durch Nennung von über 150 Zeugen, die bei dem zweiten Termin zugegen waren -- eine ganz außergewöhnliche Zahl -- zu einer ewigen Ortfrümi (vgl. Schweizer. Idiotikon 1, 1297) und einem ewigen Gedächtnis festgehalten. --Urkunde Burger Von Solottern; Rât; Schultheiz - 1290 Juni 19.(CAO, 1315-06-19) Burger Von Solottern; Rât; SchultheizSchultheiß [Walter von Aarwangen], Rat und Bürgergemeinde von Solothurn beurkunden die Erneuerung einer unter Otto von Oltingen, dem verstorbenen Schultheiß von Solothurn, geschlossenen Vereinbarung, der zufolge der verstorbene Albrecht Fuller seiner Ehefrau Mechtild, der Tochter des verstorbenen Burkart Stal, nach Landessitte als Morgengabe 3 Schupossen zu Reiben übergeben hat. --Urkunde abbet Berhtolt; Covent Von ſant GeRien; gemainde von Vilingen u.A. - 1291 Juni 10 bis 16.(CAO, 1316-06-10) abbet Berhtolt; Covent Von ſant GeRien; gemainde von Vilingen; Otte der Schulthaiz; RâtAbt Berchtold und der Konvent von St. Georgen einerseits. Otto der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Villingen andrerseits beurkunden ihre Übereinkunft in dem langjährigen Streit über [S. 634 Z. 10--13] angegebene Besitzungen und verpflichten sich zur ewigen Einhaltung folgender Bestimmungen: 1. Der Gemeinde und den Bürgern von Villingen verbleiben der Wald, die Gehölze und Felder, die in einem [Z. 19--23] bezeichneten Gebiet liegen; 2. dem Kloster St. Georgen verbleibt der Wald jenseits des Kirchsteiges mit Ausnahme des Gehölzes, das oben auf dem Hohenbach liegt und schon früher den Villingern gehörte; 3. Schultheiß, Rat und Gemeinde von Villingen haben dem Gotteshaus als Entschädigung für seine Unkosten 30 Mark Silber und den Garten auf der Roßgrube bei Villingen als lediges Eigentum übergeben; 4. Abt und Konvent von St. Georgen bestätigen den Empfang der 30 Mark, die sie zum Nutzen des Gotteshauses angelegt haben. Sie erklären, daß dieser Vergleich dem Kloster nützlich ist, und verzichten daher für sich und ihre Nachkommen auf alle weiteren Schadenersatzansprüche sowie auf alle verbrieften oder sonstigen Rechtsansprüche, die im Widerstreit zu der vorliegenden Abmachung stehen. 5. Schultheiß und Gemeinde von Villingen beurkunden, daß dieser Ausgleich ihrer Stadt nützlich ist und von ihnen und ihren Nachkommen für ewige Zeiten eingehalten wird; sie verzichten auf alle Kosten und Forderungen, die sie gegen das Gotteshaus in diesem Streit erhoben haben. -- AUrkunde Lêe der Richtær; peſten von der ſtat ze Lintze; Rât an wernhart am vrvar - 1291 August 12.(CAO, 1316-08-12) Lêe der Richtær; peſten von der ſtat ze Lintze; RâtLee der Richter, der Rat und die Besten der Stadt Linz a. d. Donau beurkunden, daß der Linzer Bürger Wernhart am Urfahr den Weingarten auf dem Pfennigberg, welchen er dem Abt Gottschalk und dem Gotteshaus von Garsten [vgl. Nr. 1427] verkauft hat, am 11. November d. J. von einer Schuld von 28 Pfund Pfennigen, sowie von weiteren, durch ihn etwa darauf gezogenen Schulden lösen soll. Tut er es nicht und wird dadurch das Kloster in seinem Leseertrag geschädigt, so sollen vier namentlich genannte Bürgen, darunter Wernhart selber, ab 12. November in Steyr so lange Einlager halten, bis der Weingarten dem Gotteshaus von Garsten von allen Ansprüchen frei wird. Es ist auch gelobt, daß ein anderer Bürge erfüllt, was der eine nicht leisten kann. --Urkunde bvrger von Lucerren; Rât - 1292 Mai 31.(CAO, 1317-05-31) bvrger von Lucerren; RâtRat und Bürger von Luzern beurkunden, daß sie ihrem hohen Herrn Herzog Albrecht [I.] von Österreich und dessen Neffen Johann, dem Sohne seines verstorbenen Bruders [Rudolf], Treue geschworen haben und ihnen gegenüber die gleichen Verpflichtungen übernommen haben, die sie bisher gegenüber den Äbten und dem Gotteshaus von Murbach erfüllt haben. --Urkunde ſchvltheize; Gemeinde von vrib ~g; Rât an Bvr- gern von Berno - 1295 April 7.(CAO, 1320-04-07) ſchvltheize; Gemeinde von vrib ~g; RâtSchultheiß, Rat und Bürgergemeinde von Bern sind mit ihren Eidgenossen, den Bürgern von Freiburg [Schweiz], übereingekommen, alle bis zum Ausstellungstag aufgelaufenen gegenseitigen Forderungen an je 6 [Bd. 3 S. 336 A: Z. 18-25, B: Z. 18-26] namentlich genannte Männer ihrer beiden Räte zu übertragen. Diese 12 haben Vollmacht, die beiderseitigen Forderungen nach Minne oder Recht zu schlichten; bei Stimmengleichheit soll Ulrich vom Tor als Unparteiischer den Ausschlag geben. Auch andere ihm besser erscheinende Lösungen sollen Gültigkeit haben. Die 12 können wegen Gut, das jemandem zufällt, Verhandlungstage ansetzen. Zuerst sollen die Fälle erledigt werden, die nach der jüngsten Erneuerung der Eidgenossenschaft aufgekommen sind; danach erst alle übrigen. Die 12 sollen sich am Morgen nach dem 1. Mai nach Laupen begeben und dort bleiben, bis alle Punkte gütlich oder rechtlich erledigt sind. Die 12 haben sich dazu eidlich verpflichtet; Ulrich vom Tor soll zu derselben Verpflichtung veranlaßt werden. Forderungen, die ihnen nicht bis zum 15. Mai vorgelegt sind, brauchen sie nicht zu entscheiden, es sei denn, der Antragsteller war [zum Termin] nicht im Lande. Durch rᷝêhaftig nôt verhinderte Schiedsleute sollen durch andere ersetzt werden, die sich ebenfalls eidlich binden müssen. Will Ulrich vom Tor nicht Unparteiischer sein, sollen die 12 einen anderen wählen, der sich ebenso eidlich binden muß. Nach Entscheidung der nach der Eideserneuerung liegenden Fälle müssen sie vor Schluß der Tagung auch die früheren Klagen erledigen. Tun sie das nicht, so haben alle ihre Entscheidungen keine Rechtskraft, und sie gelten dazu noch als meineidig. Wer jedoch zu einer Sache seine Stimme abgegeben hat, ist für diesen Fall von dem Vorwurf [des Meineides] frei. Bis zum 1. Juni soll die Tagung von Laupen beendet sein. Will einer der 12 selber Klage vorbringen, oder wird er verklagt, so soll für diesen Punkt ein anderer aus dem Rat an seine Stelle treten. -- Bd. 3 S. 336 A Z. 20 Druckfehler: rᷝNiclauſen. A und B, Berner und Freiburger Ausfertigung, nicht von gleicher Hand, im Text wörtlich übereinstimmend. -- A:Urkunde ſchvltheize; Gemeinde von Berne; Rât an Bvr- gern von vrîb ~ch; Bvrgern von vrîb ~ - 1295 April 7.(CAO, 1320-04-07) ſchvltheize; Gemeinde von Berne; RâtSchultheiß, Rat und Bürgergemeinde von Bern sind mit ihren Eidgenossen, den Bürgern von Freiburg [Schweiz], übereingekommen, alle bis zum Ausstellungstag aufgelaufenen gegenseitigen Forderungen an je 6 [Bd. 3 S. 336 A: Z. 18-25, B: Z. 18-26] namentlich genannte Männer ihrer beiden Räte zu übertragen. Diese 12 haben Vollmacht, die beiderseitigen Forderungen nach Minne oder Recht zu schlichten; bei Stimmengleichheit soll Ulrich vom Tor als Unparteiischer den Ausschlag geben. Auch andere ihm besser erscheinende Lösungen sollen Gültigkeit haben. Die 12 können wegen Gut, das jemandem zufällt, Verhandlungstage ansetzen. Zuerst sollen die Fälle erledigt werden, die nach der jüngsten Erneuerung der Eidgenossenschaft aufgekommen sind; danach erst alle übrigen. Die 12 sollen sich am Morgen nach dem 1. Mai nach Laupen begeben und dort bleiben, bis alle Punkte gütlich oder rechtlich erledigt sind. Die 12 haben sich dazu eidlich verpflichtet; Ulrich vom Tor soll zu derselben Verpflichtung veranlaßt werden. Forderungen, die ihnen nicht bis zum 15. Mai vorgelegt sind, brauchen sie nicht zu entscheiden, es sei denn, der Antragsteller war [zum Termin] nicht im Lande. Durch rᷝêhaftig nôt verhinderte Schiedsleute sollen durch andere ersetzt werden, die sich ebenfalls eidlich binden müssen. Will Ulrich vom Tor nicht Unparteiischer sein, sollen die 12 einen anderen wählen, der sich ebenso eidlich binden muß. Nach Entscheidung der nach der Eideserneuerung liegenden Fälle müssen sie vor Schluß der Tagung auch die früheren Klagen erledigen. Tun sie das nicht, so haben alle ihre Entscheidungen keine Rechtskraft, und sie gelten dazu noch als meineidig. Wer jedoch zu einer Sache seine Stimme abgegeben hat, ist für diesen Fall von dem Vorwurf [des Meineides] frei. Bis zum 1. Juni soll die Tagung von Laupen beendet sein. Will einer der 12 selber Klage vorbringen, oder wird er verklagt, so soll für diesen Punkt ein anderer aus dem Rat an seine Stelle treten. -- Bd. 3 S. 336 A Z. 20 Druckfehler: rᷝNiclauſen. A und B, Berner und Freiburger Ausfertigung, nicht von gleicher Hand, im Text wörtlich übereinstimmend. -- A: