Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Otte · die prvͤder von Wildecke"
Gerade angezeigt 1 - 1 von 1
- Treffer pro Seite
- Sortieroptionen
Urkunde Otte · die prvͤder von Wildecke; Rapot an apt Albern; Samnvnge ze Lyligenvelde - 1297 September 29.(CAO, 1322-09-29) Otte · die prvͤder von Wildecke; RapotDie Brüder Rapot und Otte von Wildeck beurkunden, daß sie wohlüberlegt und auf Rat ihrer Verwandten aus ihrem Eigentum 4 [Bd. 4 S. 147 Z. 32-35] näher bezeichnete Hofstätten in Hainfeld, deren Bewirtschafter genannt werden und die alljährlich 75 Wiener Pfennige einbringen, mit allen bisherigen Rechten für 15 Pfund Pfennige, die sie auch erhalten, an Abt Alber und den Konvent von Lilienfeld verkauft haben. Das Kloster darf über den Besitz frei verfügen. Die Brüder hatten ein Recht auf den 4 Hofstätten beansprucht. Wer sie dort rᷝhaymſvͦchte [Hausdurchsuchung zur Herbeischaffung von gestohlenem Gut vornahm], der sollte ihnen 5 Pfund Wiener Pfennige als Entschädigung bei Betreten rᷝ(avf daz gvͦt) und bei Verlassen rᷝ(ab dem gvͦte) des Besitzes geben. Abt Alber und die Bürger von Hainfeld meinten hingegen, daß ihnen nur die nach allgemeinem Landesrecht vorgesehene Entschädigung zustehe. Der Streitfall wurde von beiden Seiten vor die Landesherren im Landteiding gebracht. Diese entschieden, daß die Brüder nicht mehr als je 6 guter Schillinge rᷝ(êê ſchillinge) Pfennige bei Betreten und Verlassen des Gutes zu beanspruchen hätten. Danach kamen Ulrich von Wolkersdorf, der derzeitige Landrichter in Österreich, drei weitere [Bd. 4 S. 148 Z. 8] namentlich genannte Herren sowie andere Freunde zu den Brüdern und belehrten sie, daß sie kein Recht auf eine Entschädigung in der beanspruchten Höhe hätten. Die Brüder fügten sich, verzichteten gutwillig und begnügten sich mit dem, was die Landesherren als rechtlich erkannt hatten. Otte von Wildeck versichert ferner, daß der Verkauf der 4 Hofstätten mit Zustimmung seiner Ehefrau Alheid geschehen ist. Die beiden Brüder sowie Ottes Ehefrau Alheid setzen sich gegenüber Abt Alber und dem Konvent von Lilienfeld für die 4 Hofstätten rᷝze rehtem ſcherme und werden für diesen Rechtsschutz bei aller Ansprache entsprechend dem Eigentumsrecht und der Landesgewohnheit rᷝgewer des Klosters sein. -- Bekannte Wiener Hand. --