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Urkunde Cvͦnrat von Grvͦningen; Cvͦnrat; Heinrich u.A. an froͮwen von Offenhvſen - Um 1280.(CAO, 1280-01-01) Cvͦnrat von Grvͦningen; Cvͦnrat; Heinrich; Otte; RvͦdolfHerr Konrad von Grieningen, seine Söhne Otte, Heinrich und Konrad, sowie Rudolf, der Sohn seines Bruders, beurkunden, daß sie, obwohl erbberechtigt, zu Gunsten der Frauen von Offenhausen auf ihre Ansprüche auf das Gut Mörsingen verzichten. --Urkunde Jevtte; Otte; Seibreht an vrowen ze Furſtencell - 1282 Februar 15 bis 21.(CAO, 1307-02-15) Jevtte; Otte; SeibrehtSeibreht und Jeute, seine Ehefrau, und sein Bruder Otto beurkunden, daß sie dem Kloster Fürstenzell ihr freies Eigen, die Höfe in Parzham und Tödling, zu einer Widem auf den Johannesaltar als rechtes Seelgerät gegeben haben, mit der Bedingung, daß man beiden Eheleuten, so lange sie leben, rᷝden gesatzten dienst von beiden Höfen und rᷝdev stift zu Parzham, die Seibreht voraus für das Licht auf dem Johannesaltar bewirkt habe, jährlich geben soll. Da aber das Kloster bereits in Nutz und Besitz der genannten Höfe ist, so soll der rᷝgesatzte dienst vom Kastenamt des Stiftes gegeben werden. Da das Ehepaar lebendig und tot mit dem Kloster in Gebetsbrüderschaft steht, sollen im Todesfall die Leichen der Ehegatten eingeholt, nach Fürstenzell überführt und mit denselben Ehren und derselben Andacht bestattet werden, wie man die Klosterbrüder bestattet. --Urkunde Otte; vlreich di vngenaden von waldenſtein an Alber von Puochheim - 1282 April 24.(CAO, 1307-04-24) Otte; vlreich di vngenaden von waldenſteinOtto und Ulrich die Ungnaden von Waldenstein beurkunden, daß sie dem Alber von Pucheim 3 Pfund Geltes und 9 Eimer Bergrechtes, rᷝumb waiger werch liegend, und alle Lehenschaft, die sie auswärts besitzen, verkauft haben, mit Ausnahme der Lehen, die ihre Eigenknechte Ulrich und Heinrich haben. --Urkunde Hainreich von Lonſtorf; Otte an Tuet / heren -- dietreihs hauſvrowe / von Ebelſperch - 1288.(CAO, 1313-01-01) Hainreich von Lonſtorf; OtteDie Brüder Heinrich und Otto von Lonsdorf beurkunden, daß sie Tuta, der Ehefrau Dietrichs von Ebelsberg, die Eigenschaft an dem Gut zu Oberweidach, bestehend aus 4½ Schilling Geltes und dem, was die Steuer einbringen kann, gegeben haben, damit sie dieses Gut der Kirche von Kremsmünster geben kann, um ihrer und aller derjenigen Seele willen, die das Gut einmal zu Eigen oder zu Lehen besessen haben. --Urkunde Hainrich *****von Ror; Otte an abbt Chvnrat; Sammvng von Raitenhaſlach - 1288 Februar 5.(CAO, 1313-02-05) Hainrich *****von Ror; OtteDie Brüder Otto und Heinrich von Rohr beurkunden, daß sie von Abt Konrad und dem Konvent von Raitenhaslach geliehen haben 9 Mutte und 10 Metzen Roggen und 8 Mutte Hafer in Öttinger Maß und 22 Pfund Öttinger Pfennige und für die Rückzahlung dieser Schuld Termin bis zum 2. II. 1289 erhalten haben. In Ansehung dieses Entgegenkommens haben die Brüder ihr Gut zu Altsberg mit Zubehör, wie es ihr Vater und ihre Mutter [Alhait war also inzwischen gestorben] gehabt hatten, dem Abt und der Kirche von Raitenhaslach zu eigen gegeben mit Ausnahme von 30 Pfennigen Regensburger Geltes, die zum Heilig-Geist-Altar in Burghausen gehören. Wenn aber sie, die Brüder, oder ihre Erben die Schuld bis zum 2. II. 1289 abzahlen, dann soll das Gut Altsberg rᷝledichlichen wieder an sie zurückfallen. Zahlen sie aber die Schuld bis dahin nicht vollständig zurück, so soll das Gotteshaus Raitenhaslach den Brüdern oder ihren Erben 14 Tage nach dem 2. II. 1289 für das Gut Altsberg 60 Pfund Pfennige, die gang und gäbe sind, zahlen, wobei dann das, was die Brüder schulden, von der Kirche Raitenhaslach abgezogen werden kann. --Urkunde Otte an ſand Gorgen vn̄ der ſamnvnge - 1297 Juni 8.(CAO, 1322-06-08) OtteOtto, Sohn Eberharts von Ebs, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Brüder Rapot, Eberhart und Heinrich an Kloster und Konvent von St. Georgenberg 1 Zinsgut rᷝ(vrboͤr) zu rᷝPirchenwanch als Seelgerät für sich, seine Ehefrau und alle seine Vorfahren, unbevogtet und mit dem Recht der Besetzung und Entsetzung wie bei anderem Klosterzinsgut, gegeben hat. Dafür soll für ihn bis zu seinem Tode eine Herrenpfründe eingerichtet werden. Solange er davon keinen Gebrauch macht, soll er alle Jahre zu Martini einen rᷝmaiſer Saumweins erhalten. Stirbt er vor Inanspruchnahme der Pfründe, so sollen seine beiden ältesten Söhne zu ihren Lebzeiten den Saum[-Wein] erhalten, nach ihnen keiner mehr. Hat er aber die Pfründe beansprucht, so ensfällt der Anspruch auf den Saum[-Wein] und das Kloster ist weder von dem Zinsgut noch von dem Saum[-Wein] ihm oder jemandem anderen etwas schuldig. -- A und B fast wörtlich übereinstimmend, nicht von gleicher Hand. B Entwurf oder gleichzeitige Abschrift? Vgl. die Gegenurkunde des Abtes Corpus Nr. 2728. --Urkunde Hæinreich · von goteſ genaden Herzogen zecherenden; Lvdweich; Otte an ſinem Gotſhaus; Graf Emichen / Brobſt ze wertſee - 1297 Oktober 16.(CAO, 1322-10-16) Hæinreich · von goteſ genaden Herzogen zecherenden; Lvdweich; OtteDie Herzöge Otto, Ludwig und Heinrich von Kärnten beurkunden, daß Otto von Finkenstein freiwillig und wohlüberlegt sich [gegenüber] dem Grafen Emich, Propst zu Maria Wörth, und seinem Stift zu Ersatz und Buße [verpflichtet] hat für die Verstöße, die er seit Emichs Propstzeit gegen die dem Propst Heinrich und dem Stift gegebenen Urkunden und Versprechungen begangen hat. Er hat in die Hand Herzog Heinrichs eidlich versprochen, nachgeschriebene Punkte einzuhalten: 1) Otto soll dem Grafen Emich und dem Stift alle Bestimmungen und Versprechungen der Urkunde einhalten, die Propst Heinrich und das Stift auf Anordnung König Rudolfs [I.], auf Veranlassung des Vaters der Aussteller, Herzog Meinhards, und mit Zustimmung Ottos erhalten haben. 2) Schaden und Unrecht, die Otto oder seine Erben im Widerspruch zu der Urkunde dem Stift zufügen, sollen von diesen innerhalb von 14 Tagen beseitigt werden; andernfalls sollen sie den Schaden gemeinsam tragen. Die Aussteller haben dem Propst und dem Kloster in bezug auf solchen Schaden versprochen, ihnen [den Ersatz] zu erzwingen, wie ein Landesherr es von Rechts wegen soll, ganz abgesehen von den Versprechungen der Handfeste. 3) Otto überläßt dem Propst Emich zum Ersatz für Schädigungen, die er diesem und dem Stift bis zum Ausstellungstag zugefügt hat, von Martini 1297 an für 2 Jahre alle seine Rechte auf Korn, Pfennige und Gerichtsbarkeit aus ihrem [Ottos und seiner Erben] Vogtrecht. Nach dieser Zeit sollen er und seine Erben sein Vogtrecht wieder übernehmen, wie es die erwähnte Urkunde des Stiftes bestimmt. 4) Unter den Sieglern erscheinen Konrad von Seeburg und Heinrich von Laubers, die die Schiedsleute und Unterhändler dieser Schlichtung gewesen waren. -- Vgl. Corpus Nr. 2624, 2815. --