Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Ott pfallentzgraf von dem Rein hertzog ze beirn"
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Urkunde biſcholf · h · von Regenſpurch; Ott pfallentzgraf von dem Rein hertzog ze beirn - 1292 Mai 31.(CAO, 1317-05-31) biſcholf · h · von Regenſpurch; Ott pfallentzgraf von dem Rein hertzog ze beirnBischof Heinrich von Regensburg und Herzog Otto [III.] von Bayern beurkunden, daß sie über Streitigkeiten und zugefügten Schaden bis zum 31. Mai 1292 zwischen dem Hohenfelser, Baldwin von Perbing und Ekprecht von Drauchpach wie folgt entschieden haben: 1) Sie wollen, daß der Hohenfelser mit ihren [des Bischofs und des Herzogs] Leuten im Guten auskomme; widerfährt ihm aber etwas von ihnen, so soll er es melden und einen Gerichtstag darüber verlangen. Herzog und Bischof werden ihm innerhalb von 4 Wochen rᷝminn vnd reht tuͦn. Werden sie durch dringende Geschäfte davon abgehalten, so sollen sie es unverzüglich nachholen. Hält sich der Hohenfelser nicht an die Entscheidungen, so soll er in Angelegenheiten des Bischofs nach Hohenburg oder Teisbach kommen, in Angelegenheiten des Herzogs nach Straubing oder Landshut, je nachdem, welche von diesen Städten oder Märkten ihm vorgeschrieben wird. Er soll den ihm angewiesenen Platz nicht verlassen, ehe er den Schaden nach dem Spruch einer Kommission von 4 [S. 729 Z. 4--8] namentlich genannten Männern ausgeglichen hat. Diese Kommission setzt sich aus 2 Vertretern des Bischofs bzw. Herzogs und 2 des Hohenfelsers zusammen, wobei der Bischof bei Eintreten des Rechtsfalles den Domprobst Konrad von Luppurg durch eine andere Persönlichkeit ersetzen darf. Wird sie nicht einig, so soll der Domprobst einen 5. in die Kommission berufen, und die so erweiterte Kommission dann den Spruch fällen. Hält ihn der Hohenfelser nicht ein, werden der Bischof und der Herzog einander gegen ihn Beistand leisten. Desgleichen haben 5 [sofern die 2 Schenken als Apposition zu den beiden Ehrenfelsern aufzufassen ist, sonst 7] namentlich [S. 729 Z. 13--14] genannte Verwandte des Hohenfelsers gelobt, daß sie dem Bischof und Herzog gegen ihn Beistand leisten und ihm weder mit Hilfe noch mit Rat beistehen werden. Fügt jemand von des Bischofs oder des Herzogs Leuten dem Hohenfelser oder dessen Leuten Schaden ohne Recht zu, so werden ihm Bischof und Herzog zu seinem Recht verhelfen. 2) Baldwin von Perbing hat sich mit dem Hohenfelser über den Schaden völlig ausgeglichen, den ihm dieser in Perbing oder anderswo bis zum 31. Mai 1292 zugefügt hat an seinem Haus- nd Hofgesinde [rᷝden ſinen ... di er mit tuͤr vnd mit tor beſlozzen hat S. 729 Z. 18--19]. Eingeschlossen in diese Sühne sind auch Rudolf von Path und dessen Eidam. Sitzt aber jemand von des Bischofs oder Herzogs Leuten auf Baldwins Gut, den dieser nicht gütlich befriedigen kann, so sind Bischof und Herzog zur Wiedergutmachung verpflichtet. Der Hohenfelser ist für sich, seinen Bruder, seine Verwandten und Untergebenen Baldwins Freund geworden. 3) Ebenso hat sich der Hohenfelser für seine Verwandten, seinen Bruder und seine Untergebenen mit dem Drauchbacher versöhnt über alles, was zwischen ihnen bis zum 31. Mai 1292 vorgefallen ist mit Ausnahme des Totschlags am Nollenberger; dieser soll zum 24. Juni 1293 ausgeglichen werden. Wer von diesen allen etwas gegen den anderen unrechtmäßig unternimmt, gegen den werden Bischof und Herzog Hilfe leisten und er wird deren Huld verlieren. Diese Urkunde hebt die frühere [offenbar verlorene] Handfeste, die der Hohenfelser dem Bischof ausgestellt hat, nicht auf, sondern der Hohenfelser bleibt in allen Artikeln und Punkten daran gebunden. --