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Urkunde Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze Baiern an pvrgern von Chamb - 1293 September 29.(CAO, 1318-09-29) Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze BaiernPfalzgraf Otto [III.] zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er seinen Bürgern von Cham die Gnade erweist, forthin niemandem Steuererlaß zu gewähren, weil er wünscht, daß die Steuern gleichmäßig von allen getragen werden, die rechtlich in die Stadt gehören. Urkunden, die er im Drang der Geschäfte oder aus Vergeßlichkeit trotzdem etwas ausstellt, sollen keine Gültigkeit haben. Weiter befiehlt er energisch, daß keiner einem Schuldner gegen dessen Willen sein Geleit in die Stadt Cham geben soll, mit Ausnahme des jeweiligen herzoglichen Bevollmächtigten, z. Z. Truchsess Ulrich. Dieser darf Geleit geben, wenn Ottos oder des Landes Vorteil es erfordert. Anderes Geleit hat keine Gültigkeit; der Betreffende untersteht vielmehr dem Stadtrecht. Weiter gewährt Otto der Stadt die besondere Gnade, daß keiner mehr für seinen Schuldner Ausnahmebedingungen erhalten soll. Jeder soll vielmehr dem anderen [seine Schuld] bezahlen. Darüber ausgestellte Urkunden sind ungültig; es sei denn, ein Dienstmann oder ein Bürger gerate in solche Not, daß er Hilfe bedarf. Dann kann der Herzog auf den Rat der 12 Steuererlaß gewähren, damit sein Dienst dem Herzog nicht verloren geht und er sich unter seinen Standesgenossen halten kann. --Urkunde Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze Baiern an graf · al · von Hals - 1294 April 22.(CAO, 1319-04-22) Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze BaiernOtto [III.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, hat sich mit Graf Albrecht von Hals in einem Streit um mancherlei Gut und Gericht wie folgt geeinigt: Vom 22. April bis zum 12. Juni 1294 wird Otto weder selber noch durch seine Vitztume oder Richter über Albrechts Besitz Gericht halten. In dieser Zeit wird er sich mit Albrecht über alle Streitigkeiten einigen. Dafür hat er ihm 5 [Bd. 3 S. 204 Z. 8-10] namentlich genannte Bürgen gestellt. Kommt der Vergleich durch Verschulden Ottos nicht zustande, so soll Albrecht seine Bürgen zum Einlager in Vilshofen mahnen, und die Gerichte sollen ihm in derselben Zeit ohne Widerspruch verbleiben. Ist dagegen Otto guten Willens, und Albrecht hält die Entscheidung der von ihm als Schiedsleute akzeptierten Bürgen nicht ein, so sind diese der Bürgschaft ledig, und die Gerichte fallen wieder an Otto. --