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Urkunde Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog · ze Baiern an Albrehten dem watkadmer; Friderichen dem weintinger; Gebharden dem vpfcho- ver u.A. - 1294 April 23 April 24 .(CAO, 1319-01-01) Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog · ze BaiernOtto [III.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er im Einverständnis mit seinen Brüdern Ludwig [III.] und Stephan [I.] an 4 [Bd. 3 S. 204 Z. 25-27] namentlich genannte Regensburger Bürger und deren Nachkommen seinen Zoll in Regensburg, [nämlich] den Pfundzoll mit allem Zubehör, wie er von alters her in Regensburg gehandhabt wurde, mit vorbehaltenem Rückkaufsrecht für 1200 Pfund Regensburger Pfennige, die er auch erhalten, verkauft und als Lehen verliehen hat. Verlangen Otto, seine Brüder, seine Erben oder Nachfolger den Rückkauf, so sollen die Regensburger ihnen den Zoll für die gleiche Summe von 1200 Pfund der dann gültigen Währung wieder überlassen. 2) Schäden, die den Regensburgern an dem Zoll durch Klage, geltend gemachte Rechte, Gewalt oder sonstige Umstände erwachsen, wird Otto abstellen und ihnen ersetzen. Er wird ihre Rechte in der Stadt wie auch im Lande, notfalls mit Gewalt, vertreten, soweit es in seinen Kräften steht. 3) Außerdem können sie noch 13 [Bd. 3 S. 204 Z. 42 -- S. 205 Z. 1] namentlich genannte Bürgen mahnen, bis zum völligen Schadenersatz in Regensburg Einlager zu halten. Sind die Bürgen durch Feindschaft oder Krieg am Einlager in Regensburg gehindert, so dürfen sie -- jedoch stets alle gemeinsam -- nach Ottos oder seiner Brüder Anweisung nach Landshut oder Straubing fahren. Ist das Hindernis beseitigt, so sollen sie wieder in Regensburg Einlager halten. Bei Landesnotstand, wenn ein Fürst oder anderer Herr in Bayern einfällt, oder wenn Otto und die Bürgen außerhalb des Landes zur Abwendung von Schäden für Ehre und Besitz eintreten müssen, sind die Bürgen zur Landesverteidigung freigestellt. Danach aber müssen sie in Regensburg unverzüglich wieder Einlager halten. 4) Wollen die 4 Regensburger Bürger den Zoll nicht länger behalten, so sind Otto, seine Brüder und seine Nachkommen binnen Jahresfrist nach erfolgter Kündigung zum Rückkauf für 1200 Pfund Regensburger Pfennige verpflichtet. Innerhalb der Kündigungszeit verbleibt der Zoll den Regensburgern mit den gleichen Rechten wie vorher. 5) Wenn der nach altem Recht allein nach Regensburg gehörende Zoll auf Anordnung der Herren oder ihrer Amtleute unbeachtet gelassen oder mit Absicht oder durch Zufall nach Dorfen, Braunau oder zum Schaden der Regensburger nach anderen Städten, Märkten, Dörfern oder Burgen geleitet wird, so wird Otto das verhindern, oder seine Bürgen müssen nach erfolgter Mahnung Einlager halten, und dazu muß Otto den Schaden, der den Käufern erwächst, ersetzen. 6) Kauft Otto in Jahresfrist nach erfolgter Kündigung den Zoll nicht zurück, so müssen seine Bürgen 8 Tage nach erfolgter Mahnung bis zum Rückkauf Einlager halten. Der Zoll verbleibt den Regensburgern bis zur völligen Rückzahlung der 1200 Pfund. 7) Die 4 Regensburger Bürger, ihre Erben und Nachkommen haben das Recht, den Zoll für 1200 Pfund anderweitig zu versetzen, zu verkaufen oder für ihr Seelenheil zu stiften, wenn das jederzeitige Rückkaufsrecht Ottos, seiner Brüder und seiner Nachfolger gesichert bleibt. 8) Stirbt einer seiner Brüder, so muß Otto innerhalb von 4 Wochen 2 der vornehmsten Herren seines Landes an dessen Statt [als Bürgen] stellen; sonst müssen die anderen Bürgen 8 Tage nach erfolgter Mahnung in Regensburg so lange Einlager halten, bis es geschehen ist. Entsprechend muß Otto nach dem Tode beider Brüder 4 Vornehme seines Landes an deren Statt stellen. Stirbt Otto selbst, so wird einer der Brüder der Bürgschaft ledig. An seine Stelle treten 2 der Vornehmsten des Landes. Das alles soll nach Anweisung von Ottos Rat geschehen. Jeder verstorbene Bürge muß durch einen ebenso guten innerhalb von 14 Tagen ersetzt werden, widrigenfalls die anderen Bürgen 8 Tage nach erfolgter Mahnung in Regensburg Einlager halten müssen. 9) Tritt eine Entwertung der Pfennige ein, so daß man sie umprägt, oder entstehen Meinungsverschiedenheiten über den Wert, so soll Otto den Regensburgern für je 10 Schillinge Regensburger Pfennige 1 Mark lötigen Silbers Regensburger Gewichtes geben. 10) Otto verspricht für sich, seine Brüder und Nachkommen, daß er aus diesem Rechtsgeschäft keine weiteren Dienstleistungen an Reisen oder Heerfahrten verlangen wird, außer 1 Hausen [huso huso; vgl. Erna Mohr 'Der Stör' Die neuen Brehm-Bücher Heft 84, Lpz. 1952, S. 17 ff., 41 f.], 1 Zentner Mandelkerne, 1 Zentner Reis, 2 Handschuhe (außen(?) Marderfell, innen rᷝveh), 2 Schuhe, 2 Hosen, 1 Hut, sowie für Heymo rᷝvnder den walhen 7 Pfund Regensburger Pfennige und am 1. September für den Sygenhover 1 Pfund Pfennige. 11) Da der Kauf des Zolls als Lehen mit der Rückkaufsklausel für die genannte Summe ordnungsgemäß von den Bürgern getätigt ist, verspricht Otto für sich, seine Brüder und Nachkommen den Zoll an die Bürger und deren Nachkommen oder an jene, denen sie den Zoll versetzen, verkaufen oder vermachen, ohne Abgabe und Gegenleistung als rückkaufbares Lehen zu verleihen. Sie sind zu keiner Dienstleistung als den oben angegebenen verpflichtet, weil Otto den Zoll nach seinem vollen Wert verkauft hat. 12) Auch wenn die Bürger untereinander wegen ihrer Beteiligung oder wegen der Zollgülten uneins werden, wird Otto ihnen die in dieser Urkunde verbrieften Rechte nicht antasten. 13) Die Brüder [Ottos] wie auch die Bürgen haben den Regensburgern ihre eidliche Zusicherung gegeben, ihren Geiselpflichten auf Ottos Kosten nach erfolgter Mahnung bei Bruch eines der obigen Punkte nachzukommen. -- Vgl. Corpus Nr. 2219; Bd. 3 S. 204 Z. 22 Datum zu berichtigen: 1294 April 23. --