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Urkunde Ott · von gotes gnaden Pfallentz Graf ze Ryn hertzog ze Baieren - 1296 September 14.(CAO, 1321-09-14) Ott · von gotes gnaden Pfallentz Graf ze Ryn hertzog ze BaierenOtto [III.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er und sein Bruder Stephan [I.] sich mit Bischof Wernhart von Passau wegen aller der Schäden -- Raub, Brand, Totschlag, Lähmung, Wunden, Hausfriedensbruch -- zwischen ihren Leuten und den Leuten ihrer Dienstmannen versöhnt haben, die seit dem Tode ihres rᷝlieben vœterlins, Herzogs Heinrich [I.] [1290 Februar 3], bis zum Ausstellungstag aufgelaufen sind. Beide Parteien haben dazu je 4 [Bd. 3 S. 544 Z. 41 bis 44] genannte Schiedsleute und Grafen Albrecht von Hals als Übermann genommen. Diese 9 sollen am 30. September in Vornbach unter folgenden Bedingungen rᷝminne od reht sprechen: 1) Ein Angeklagter, der seine Schuld ableugnet, soll sich [durch das Zeugnis] dreier achtbarer Leute, die in die Streitsache nicht verwickelt sind, von der Anschuldigung reinigen. Will er es nicht, so hat der Kläger die Höhe des ihm zugefügten Schadens ebenfalls mit 3 achtbaren Leuten zu erweisen. 2) Der Bischof und Otto sollen 14 Tage vor dem Termin die Leute, gegen die sie klagen, schriftlich benennen. Beide Parteien sollen diese zu der Verhandlung bringen, sofern nicht rᷝehaft not diese hindere, was dem Recht entsprechend erwiesen werden muß. 3) Der Bischof und Otto haben je 3 [Bd. 3 S. 545 Z. 10-11, bzw. 14-15] genannte Bürgen dafür gesetzt, daß sie und ihre Leute den Verhandlungstag einhalten werden, sofern nicht rᷝehaft not nachgewiesen wird. Anderenfalls haben die Bürgen des Bischofs auf eigene Kosten in Schärding, die Ottos in Obernberg so lange Einlager zu halten, bis der Verhandlungstag stattfindet. 4) Jeder Herr hat auf seine Leute einzuwirken, daß diese sich an Ort und Stelle für die Durchführung des ihnen durch die 9 [Schiedsleute] oder deren Mehrheit auf gütliche oder rechtliche Weise zugesprochenen Urteils verbürgen. Anderenfalls haben die beiderseitigen Bürgen in Schärding bzw. Obernberg bis zum Ausgleich des Schadens Einlager zu halten. 5) Halten die Bürgen einer Partei kein Einlager oder verlassen sie es [vorzeitig], so sollen die Leute des anderen Herren ihren Schaden vor ihrem Herren rᷝberehten [zur rechtlichen Behandlung bringen]; dann hat der andere Herr ihm den Schaden zu ersetzen. 6) Haben die Bürgen eines Herrn 8 Tage nach der Mahnung Einlager bezogen, die des anderen jedoch nicht, so sind die Bürgen, die ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, frei, und der betreffende Herr ist der Ansprache ledig. 7) Bei Tod oder Verhinderung eines der Schiedsleute oder des Übermannes soll unverzüglich ein anderer an dessen Stelle treten. 8) Bei Tod eines Bürgen soll in 14 Tagen ein anderer gestellt werden, der in die Verpflichtungen des Vorgängers eintritt. 9) Treten vor Abschluß der Verhandlungen neue Schadensfälle ein, so sollen diese in das Verfahren durch Bürgschaft und Schiedsleute einbezogen werden. 10) Beide Partner übernehmen vom Ausstellungstag an für ihre Dienstleute die Verantwortung, so daß auch deren Fortzug sie nicht von der Pflicht entbindet, den von ihnen gestifteten Schaden auszugleichen. -- Vgl. Corpus Nr. 1058. --