Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Ott · Lvdwich · vnd Stephan · von gotes genaden Pfallentz Graven ze Reyn / Her- tzogen ze baiern"
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Urkunde Ott · Lvdwich · vnd Stephan · von gotes genaden Pfallentz Graven ze Reyn / Her- tzogen ze baiern an Biſchof Heinrich von Regenſpurch vnd ſinem gotshavs - 1296 April 24.(CAO, 1321-04-24) Ott · Lvdwich · vnd Stephan · von gotes genaden Pfallentz Graven ze Reyn / Her- tzogen ze baiernDie Pfalzgrafen zu Rhein und Herzöge zu Bayern Otto [III.], Ludwig [III.] und Stephan [I.] beurkunden, daß sie alle ihre Ansprüche auf 200 Pfund Regensburger Pfennige, die ihnen Ekbrecht von Draubach von einer Summe von insgesamt 300 Pfund Regensburger Pfennigen nach einem Schiedsspruch schuldig geblieben war, an Bischof Heinrich von Regensburg übertragen und darauf verzichtet haben. Bischof und Gotteshaus haben auf die Burg Hofdorf, anderen Besitz des Draubachers und auf seine Leute dieselben Ansprüche [wie vorher die Pfalzgrafen]. Die Aussteller versprechen, für die Ansprüche rᷝgewern zu sein; sie werden darin den Bischof, das Gotteshaus, deren Leute und Helfer jederzeit gegen den Draubacher, dessen Freunde [Verwandte?] und Helfer unterstützen. Sollte sich einer der herzoglichen Diener oder Dienstmannen wegen des Draubachers mit Bischof und Gotteshaus verfeinden oder sie in ihrem Recht kränken, so werden sie das abstellen oder, wenn dies nicht möglich ist, dem Bischof und dem Gotteshaus helfen. Sie werden keinen ihrer Leute davon abhalten, den Bischof und das Gotteshaus, deren Leute und Helfer zu unterstützen; sie werden sie vielmehr darin fördern und dafür sorgen, daß keiner dem Draubacher und dessen Anhang gegen Bischof und Gotteshaus Hilfe leistet. Gegen Unbotmäßige werden sie Bischof und Gotteshaus unterstützen. Können Bischof und Gotteshaus von sich aus den Handel nicht abwickeln, so werden die Herzöge auf Anforderung gegen alle eingreifen, die Bischof und Gotteshaus etwas in den Weg legen. -- Andere Angelegenheiten des Draubachers: Corpus Nr. 1588, 1966. Der oben erwähnte Schiedsspruch ist nicht in einer dt. Originalurkunde überliefert. --