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Urkunde Nyclauſ der voget von Hvnoltſtein; Nyclauſ - 1288 März 1.(CAO, 1313-03-01) Nyclauſ der voget von Hvnoltſtein; NyclauſNicolaus der Vogt von Hunoltstein und sein Sohn Nicolaus beurkunden, daß sie zugunsten der Herrschaft von Veldenz für sich und ihre Erben vor unbescholtenen Leuten auf ihren Burgsitz, den sie von dieser Herrschaft hatten, und auf den Bau, der von ihnen dort aufgerichtet wurde, verzichtet haben, kein Recht darauf zu haben bekennen und geloben, die Herrschaft Veldenz wegen des Burgsitzes und des Baus weder anzusprechen, noch zu verklagen. Brechen die Hunoltsteiner dieses Gelöbnis, so bekennen sie sich zugleich für ihre Erben, dem Grafen von Veldenz und dessen Erben 500 Pfund Trierer Pfennige, die dann gang und gäbe sind und mit denen man in der Stadt Trier zahlen kann, schuldig zu sein. --Urkunde Johan; Nyclauſ / der Voget Von Hvnoltſtein; Nyclauſ an Greuen HeinRiche Von Veldenze - 1288 März 1.(CAO, 1313-03-01) Johan; Nyclauſ / der Voget Von Hvnoltſtein; NyclauſNicolaus, der Vogt von Hunoltstein, sein Sohn Nicolaus und sein Bruder Johann beurkunden, daß sie sich für sich und ihre Helfer mit dem Grafen Heinrich von Veldenz und seinen Helfern betreffend den Krieg und die Mißhelligkeiten, die sie miteinander hatten, vertragen und diesen Vertrag einzuhalten gemäß ihrem Eid gelobt haben. Sie erklären, daß sie weder dem Bischof von Köln noch irgendeinem der Feinde des Grafen von Veldenz jenseits und diesseits der Mosel, wie in diesem Kriege, irgendeine Hilfe angedeihen lassen werden, weder sie noch die Ihren, weder mit Beherbergung noch mit Personen und Vermögen. Auch ihre Verwandtschaft hat geschworen, den Vertrag einzuhalten. Brechen Nicolaus der Vogt oder sein Sohn Nicolaus oder ihre Helfer diesen Vertrag, so erkennen sie sich schuldig, dem Grafen von Veldenz und seinen Erben 500 Pfund guter und gäber Trierer Pfennige zahlen zu müssen. Sie anerkennen auch, daß sie in diesem Fall ihrer Lehen, die sie von den Veldenzern haben, in deren Hand verlustig gehen, so daß diese die Lehen leihen können, wem sie wollen, ohne ihnen, den Hunoltsteinern gegenüber ein Unrecht zu tun. Liegt der Fall so, daß die Hunoltsteiner den Vertrag brechen, so daß im Lande, wo das geschieht, dies bekannt wäre, ohne daß es bestritten würde, so soll, wenn die Hunoltsteiner dagegen [d. h. gegen die eingeleiteten Sanktionen] protestieren, ihr rᷝNeve Wilhelm Bossal von dem Stein, die Rechtsbrüche [durch Kundschaft] eruieren und bezeichnen, die durch widerrechtliche Aneigung [rᷝname] oder andere Dinge vorgekommen sind, und die Hunoltsteiner sollen innerhalb des Monats [in dem das rᷝbesagen stattfindet] die Sache begleichen. Tun sie das nicht, so erklären sie dem Grafen von Veldenz oder dessen Erben 500 Pfund gang und gäber Trierer Pfennige schuldig zu sein. Geht Wilhelm von Bossal durch Tod ab, so tritt Dielman von Henzenberg an seine Stelle. Wilhelm von Schwarzenberg, Hug der Vogt und Dielman und Nicolaus, Herren von Dem Hage, geloben, daß, wenn der Vertrag [von den Hunoltsteinern] gebrochen wird, dies gemäß ihrem Eid überall da publik zu machen, wo es der Graf von Veldenz nötig hat. --