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Urkunde Marquart von Chemenatun an Biſchof Rvͦdolf; Gotz-; huſe ze Coſtenze - 1282 Mai 11.(CAO, 1307-05-11) Marquart von ChemenatunKaufvertrag über Burg und Stadt Arbon zwischen dem Ritter Marquart von Kemnat und Bischof Rudolf von Konstanz. 1) Marquart von Kemnat beurkundet, daß er dem Bischof Rudolf von Konstanz und der Konstanzer Kirche Burg und Stadt Arbon mit Eigen, Lehen, Liegenschaften, Leuten und Gut, was er diesseits der Bregenzer Klause und dem Bodensee hatte, für 2500 Mark Silber Konstanzer Währung verkauft hat. Diese Summe soll auf folgende Weise beglichen werden: 600 Mark sollen zwischen 16. und 21. V. 1282 gezahlt werden, wobei 400 Mark angerechnet werden sollen, die der Bischof auf dem gekauften Gut als Pfand stehen hatte. Zum 8. IX. 1282 sollen 100 Mark, zum 11. XI. 1282 200 Mark, zum 6. I. 1283 200 Mark, zum 1. V. 1283 100 Mark, zum 11. XI. 1283 200 Mark gezahlt werden, und von da an jährlich am 11. XI. 200 Mark bis die 2500 Mark getilgt sind [was am 11. XI. 1289 eintreten mußte]. 2) beurkundet Marquart, daß er Bischof Rudolf und seiner Kirche mit dem Gut Arbon 90 Mark Gülte überweisen wird, und daß er, falls diese nicht einkommen, die daran fehlende Summe, nämlich immer 20 Mark = 1 Mark rᷝgeltes bei den Zahlungen des Bischofs in Verrechnung bringen muß, wie hingegen der Bischof nach dem gleichen Satz zahlen muß, wenn er mit dem Gut Arbon mehr als 90 Mark Gülte erhält. 3) Bischof Rudolf, sein Kapitel und Marquart von Kemnat beurkunden, daß sie Volkmar von Kemnat und Rudolf von Sulzberg zu Schätzern über die rechten Einkünfte des Gutes Arbon eingesetzt haben. 4) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß die Mutter Marquarts von Kemnat, Mähthilt, all das Gut fernerhin haben soll, welches sie zu Arbon hatte, und daß sie und ihre Nachkommen Mähthilt in Treuen, so lang sie lebt, schützen werden. Stirbt Mähthilt vor einem 29. IX., so sind der Ertrag und das Gut selbst der Konstanzer Kirche sofort ledig, stirbt sie nach einem 29. IX., so soll für ein Jahr Ertrag und Gut Marquart gehören oder seinen Erben. 5) Marquart und Volkmar von Kemnat erklären sich mit ihren Brüdern zur Übernahme der Werschaft gegenüber Bischof Rudolf und der Konstanzer Kirche bereit. 6) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß Marquart von Kemnat bei diesem Kauf ausdrücklich alle Mannlehen, die man innerhalb der Ringmauer von Konstanz von ihm inne hat, ausgenommen hat, nämlich die Gülten von 5000 Gangfischen, den Eberhard von Waldsee nebst allen Lehen, die er von Marquart hat, und den Eberhard Rulin, dessen Kinder aber der Konstanzer Kirche angehören. 7) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und Ruprecht der Probst von St. Stephan und Liutold von Röttelain, an Stelle des Kapitels, daß sie zu den Heiligen geschworen haben, diesen Kaufvertrag dem Marquart und seinen Erben einzuhalten und auszuführen. 8) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und sein Kapitel wie auch Marquart von Kemnat, die Einsetzung eines vorsorglichen Schiedsgerichts, dessen Mitglieder namentlich genannt sind, für den Fall von Streit und Irrungen bei Ausführung des Kaufes. 9) Bischof Rudolf stellt dem Marquart von Kemnat und seinen Erben namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung und gelobt 10) diesen Bürgen, für den Schaden, den sie aus der Bürgschaft nehmen könnten, aufzukommen. -- A, B, C, D von gleicher Hand,Urkunde Marquart von Chemenatun an Biſchof Rvͦdolf; Coſtenze; gotzhuſ - 1282 Mai 11.(CAO, 1307-05-11) Marquart von ChemenatunKaufvertrag über Burg und Stadt Arbon zwischen dem Ritter Marquart von Kemnat und Bischof Rudolf von Konstanz. 1) Marquart von Kemnat beurkundet, daß er dem Bischof Rudolf von Konstanz und der Konstanzer Kirche Burg und Stadt Arbon mit Eigen, Lehen, Liegenschaften, Leuten und Gut, was er diesseits der Bregenzer Klause und dem Bodensee hatte, für 2500 Mark Silber Konstanzer Währung verkauft hat. Diese Summe soll auf folgende Weise beglichen werden: 600 Mark sollen zwischen 16. und 21. V. 1282 gezahlt werden, wobei 400 Mark angerechnet werden sollen, die der Bischof auf dem gekauften Gut als Pfand stehen hatte. Zum 8. IX. 1282 sollen 100 Mark, zum 11. XI. 1282 200 Mark, zum 6. I. 1283 200 Mark, zum 1. V. 1283 100 Mark, zum 11. XI. 1283 200 Mark gezahlt werden, und von da an jährlich am 11. XI. 200 Mark bis die 2500 Mark getilgt sind [was am 11. XI. 1289 eintreten mußte]. 2) beurkundet Marquart, daß er Bischof Rudolf und seiner Kirche mit dem Gut Arbon 90 Mark Gülte überweisen wird, und daß er, falls diese nicht einkommen, die daran fehlende Summe, nämlich immer 20 Mark = 1 Mark rᷝgeltes bei den Zahlungen des Bischofs in Verrechnung bringen muß, wie hingegen der Bischof nach dem gleichen Satz zahlen muß, wenn er mit dem Gut Arbon mehr als 90 Mark Gülte erhält. 3) Bischof Rudolf, sein Kapitel und Marquart von Kemnat beurkunden, daß sie Volkmar von Kemnat und Rudolf von Sulzberg zu Schätzern über die rechten Einkünfte des Gutes Arbon eingesetzt haben. 4) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß die Mutter Marquarts von Kemnat, Mähthilt, all das Gut fernerhin haben soll, welches sie zu Arbon hatte, und daß sie und ihre Nachkommen Mähthilt in Treuen, so lang sie lebt, schützen werden. Stirbt Mähthilt vor einem 29. IX., so sind der Ertrag und das Gut selbst der Konstanzer Kirche sofort ledig, stirbt sie nach einem 29. IX., so soll für ein Jahr Ertrag und Gut Marquart gehören oder seinen Erben. 5) Marquart und Volkmar von Kemnat erklären sich mit ihren Brüdern zur Übernahme der Werschaft gegenüber Bischof Rudolf und der Konstanzer Kirche bereit. 6) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß Marquart von Kemnat bei diesem Kauf ausdrücklich alle Mannlehen, die man innerhalb der Ringmauer von Konstanz von ihm inne hat, ausgenommen hat, nämlich die Gülten von 5000 Gangfischen, den Eberhard von Waldsee nebst allen Lehen, die er von Marquart hat, und den Eberhard Rulin, dessen Kinder aber der Konstanzer Kirche angehören. 7) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und Ruprecht der Probst von St. Stephan und Liutold von Röttelain, an Stelle des Kapitels, daß sie zu den Heiligen geschworen haben, diesen Kaufvertrag dem Marquart und seinen Erben einzuhalten und auszuführen. 8) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und sein Kapitel wie auch Marquart von Kemnat, die Einsetzung eines vorsorglichen Schiedsgerichts, dessen Mitglieder namentlich genannt sind, für den Fall von Streit und Irrungen bei Ausführung des Kaufes. 9) Bischof Rudolf stellt dem Marquart von Kemnat und seinen Erben namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung und gelobt 10) diesen Bürgen, für den Schaden, den sie aus der Bürgschaft nehmen könnten, aufzukommen. -- A, B, C, D von gleicher Hand,