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Urkunde Marcgrave Herman von Baden an Heinrich - 1290 Oktober 2.(CAO, 1315-10-02) Marcgrave Herman von BadenMarkgraf Hermann von Baden verpflichtet sich und seine Erben, den beiden Rittern Heinrich, dem Sohn Friedrichs, und Heinrich, dem Sohn Rudolfs, von Fleckenstein und ihren Leuten den Schaden, den sie in seinem Dienst erlitten haben, zu vergüten. Hermann ist mit den beiden Heinrichen gütlich übereingekommen, ihnen zwischen dem 2. Oktober 1290 und 29. September 1291 40 und von da ab bis zum 29. September 1292 50 Mark lötiges Silber zu bezahlen. Die Summen sollen ihnen auf Kosten und Gefahr Hermanns in Selz oder Beinheim übergeben werden. Als Pfand setzt Markgraf Hermann den beiden Heinrichen und ihren Erben das Kirchspiel zu Rotenfels mit allen Abgaben und allem Recht sowie die 3 Weiler und Oberndorf und verpflichtet sich zum Ausgleich, falls diese Besitzungen den oben genannten Betrag nicht voll decken. Sofern er die Termine nicht einhalten kann, halten sich er und sein Ritter Kraft 14 Tage nach erfolgter Mahnung von den beiden Heinrichen oder deren Erben in Lautterburg, Selz oder Beinheim als Bürgen so lange zur Verfügung, bis die volle Summe ganz vergolten ist. Halten sie sich nicht daran, sei es, daß sie sich ohne Erlaubnis der Heinriche aus der Bürgschaft begeben, ehe die Summe bezahlt ist, sei es, daß sie sich nicht in die Bürgschaft begeben, so ist dieser Sühnevertrag ungültig und der Markgraf und seine Erben sind verpflichtet, den beiden Heinrichen und ihren Erben sowohl den Schaden, den sie und ihre Leute im Dienste des Markgrafen erlitten haben, als auch jenen, den sie seither bis zum Zeitpunkt der neuen Sühne erlitten haben oder noch weiter erleiden werden, zu vergüten. --