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Urkunde Manegolt von gotes gnaden biſchof zvͦ Wirzeb ~g - [1296](CAO, 1296-01-01) Manegolt von gotes gnaden biſchof zvͦ Wirzeb ~gBischof Manegold von Würzburg verkündet nach Beratung mit seinen Prälaten, sowie mit den Dienstmannen und Bürgern, die zu seinem Rat gehören, Stadt- und Landfriedensgesetze. Doch nimmt er für jede Bestimmung alles aus, was seine Gerichtshoheit und seine Rechte beeinträchtigen könnte. Zum Vorteil der Bürger und der Stadt verfügt er, daß bei allen Vergehen, die zur Ausweisung aus der Stadt führen, die Täter nicht eher zurückkehren dürfen, bevor sie nicht ihm und auch der Stadt gebüßt haben. Verläßt jemand die Stadt, ohne entsprechend dem Bußverfahren einen [Urfehde?] Eid geschworen zu haben, soll das nicht als Bußleistung gelten. Geregelt wird das Verfahren bei Totschlägen, Verwundung und anderen Körperverletzungen, Beschimpfung, nächtlichen Verstößen und Übeltaten verschiedener Art. Ferner werden Bestimmungen getroffen über die Anzeigepflicht, über das Verfahren gegen Ausgewiesene, die dem Ausweisungsbefehl nicht Folge leisten, über Verweigerung der Bußleistung, über falsche Beschuldigungen im Rat, über Zwistigkeiten zwischen Bürgern, über Bedrohung mit Waffen, über Schutz der Fremden, über Aussagepflicht, über Zusammenrottung, über private Züchtigung von Bösewichten und über Gotteslästerung. Diese Bestimmungen sollen in der Stadt Würzburg und im ganzen Land gültig sein, und von jedermann beschworen werden, daß er sie einhalten wird von jetzt [?] bis St. Walburg [1. Mai] und von da an 2 Jahre lang. Es folgen noch Bestimmungen über Verfahren und Befugnisse des Rates. -- Zur Datierung vgl. die Urkunde 1296 Dezember 13. --